B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-176/2010
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Johann Göttl,
Anlaufstelle Baselland, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Januar 2010 / N (…).
E-176/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung gerichte-
te Beschwerde vom 5. August 2009 mit Urteil E-4983/2009 vom 12. Au-
gust 2009 – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – guthiess,
die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009
aufhob, die Beschwerde im Übrigen abwies und das BFM anwies, eine
Einzelfallabklärung vorzunehmen und bezüglich des Wegweisungsvoll-
zugs einen neuen Entscheid zu treffen,
dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und die
Schweizer Botschaft in Pristina am 5. Oktober 2009 um die Vornahme
von Abklärungen ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2009 das
rechtliche Gehör zur Anfrage sowie zu den – seitens der Schweizer Bot-
schaft in Pristina am (…) übermittelten – Abklärungsergebnissen gewährt
wurde und dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Dezember 2009 eine entsprechende Stellungnahme einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – unter Hinweis auf
den vorgenannten Botschaftsbericht vom (…) – die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
12. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen liess, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2010 aufzuheben,
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolge-
dessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwer-
deführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2010 feststellte, dass – infolge Aufhebung einzig der Disposi-
tivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-4983/2009 vom 12. August 2009) le-
diglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bilde,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ein solcher in der Hö-
he von Fr. 600.– erhoben wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Februar 2010 einbezahlt
wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 1. März 2010 unaufgefordert erneut vernehmen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die in diesem
Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009), weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
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überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, wie nachstehend aufzuzeigen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von al-
banischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt
auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel
zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte
Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheits-
zustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Bezie-
hungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu
letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), welche Beurteilung
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos unverändert gültig ist,
dass das BFM in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf den Bot-
schaftsbericht vom (…) ausführte, der Beschwerdeführer verfüge in Ko-
sovo nach wie vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz,
dass dabei insbesondere seine in B._______ lebenden Angehörigen (…)
zu nennen seien, zumal der Beschwerdeführer bei diesen zwischen sei-
ner Rückkehr aus Deutschland und seiner Reise in die Schweiz auch ge-
wohnt habe,
dass diese Verwandten zwar in schwierigen finanziellen Verhältnissen
lebten, gemäss Botschaftsbericht jedoch über ein Haus in gutem Zustand
verfügten, welches der Beschwerdeführer und seine Familie bereits vor
seinem langjährigen Deutschlandaufenthalt mitbewohnt hätten,
dass die Botschaftsabklärungen des Weiteren ergeben hätten, dass ver-
schiedene (…) insbesondere im Dorf C._______ lebten und seinen sowie
den Anhörungsprotokollen seiner Mutter (…) zu entnehmen sei, dass
mehrere weitere Verwandte in Kosovo – so (…) und (…) in D._______ –
wohnhaft seien,
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dass zudem die drei in Deutschland lebenden (…) des Beschwerdefüh-
rers diesen finanziell unterstützen könnten,
dass schliesslich der Beschwerdeführer während seines langjährigen
Aufenthalts in Deutschland (…) Jahre lang die Schule besucht und da-
nach eine einjährige Berufsschulausbildung absolviert habe, er mithin
trotz allenfalls mangelnder Berufserfahrung über die notwendige Ausbil-
dung verfüge, um sich in Kosovo existenzsichernde Lebensgrundlagen
aufbauen zu können,
dass nach zutreffender Auffassung des BFM keine individuellen Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, wobei auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass namentlich die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Ak-
tenlage, insbesondere mit Blick auf die vorgenommene Einzelfallabklä-
rung (vgl. den Bericht der Schweizerischen Botschaft in Kosovo vom (…);
A27), als erfüllt zu erachten sind,
dass die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in
der Eingabe vom 1. März 2010 die überzeugenden Erwägungen des BFM
nicht umzustossen vermögen,
dass vielmehr der Vorinstanz dahingehend zu folgen ist, dass der Be-
schwerdeführer über den notwendigen Ausbildungshintergrund verfügt,
um sich in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufzubauen,
zumal sein schulischer Werdegang mit (…) Schuljahren und Berufsschul-
abschluss in Deutschland (vgl. A13 S. 7) als eine im heimatlichen Ver-
gleich überdurchschnittliche Ausbildung erscheint,
dass sich die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, wonach Angehörige
ethnischer Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt notorisch diskriminiert
würden, als unbehelflich erweist,
dass nämlich soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbeson-
dere der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedro-
hende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vorn-
herein als unzumutbar darstellen (vgl. die nach wie vor zutreffenden Pra-
xis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b)
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dass sich auch der gute Gesundheitszustand und das relativ geringe Alter
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs begünstigend auswirkt,
dass angesichts der vagen Ausführungen des Beschwerdeführers (A13
S. 5) nicht zweifelsfrei festzustellen ist, inwieweit dieser in Kosovo über
ein Beziehungsnetz verfügt, zumal dem Ergebnis der Botschaftsabklä-
rung – entgegen der anderslautenden Behauptung in der Rechtsmit-
teleingabe (Ziff. 5) – keineswegs zu entnehmen ist, dass er abgesehen
von den in B._______ lebenden Familienmitgliedern landesweit keine
weiteren Angehörigen habe,
dass das Botschaftsergebnis zumindest zweifelsfrei erhellt, dass eine (…)
in einem familieneigenen Haus in B._______ leben,
dass der befragte (…) des Beschwerdeführers zwar angibt, die Familie
lebe ausschliesslich von den Einkünften, welche seine (…) beim Betteln
erziele, seinen Ausführungen jedoch ein geringer Wert beizumessen ist,
da seine Glaubwürdigkeit durch mehrere tatsachenwidrige Aussagen in
erheblichem Masse erschüttert wird,
dass etwa die Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer keine Ge-
schwister und die Familie keine Angehörigen im Ausland habe, durch die
Angabe des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, seine (…) lebten
in Deutschland (A1 S. 3), gleichermassen widerlegt sind,
dass schliesslich sein – vom 24. Februar 2010 datierendes und mit Ein-
gabe vom 1. März 2010 eingereichtes – Bestätigungsschreiben klarer-
weise als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist,
dass zunächst die dortige Behauptung des (…), wonach er den Be-
schwerdeführer "nicht so gut" kenne, mit seiner eigenen Darstellung ge-
genüber dem Botschaftsbeamten, sie beide seien zusammen aufge-
wachsen ("éduqués ensembles") nicht zu vereinbaren ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsabklärung im Jahr 2008
vier oder fünf Monate (A27 S. 2) bei den genannten Angehörigen ("auprès
de la famille") gelebt hat, er selbst diesen Zeitraum in seiner Stellung-
nahme auf einem Monat kürzte (A34 S. 1) und der (…) nun bezeichnen-
derweise vorbringt, beim besagten Aufenthalt habe es sich nur um einen
Besuch von einer Woche gehandelt,
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dass zusammenfassend die Wohnsituation des Beschwerdeführers in
Kosovo zumindest für die erste Zeit als gesichert anzusehen ist, er mithin
bei einer Rückkehr in die Heimat nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre,
dass er zudem bei Bedarf seine drei in Deutschland lebenden Geschwis-
ter um finanzielle Hilfe ersuchen könnte,
dass schliesslich aus dem Umstand, dass die in der Schweiz sich befind-
liche (…) krank und deshalb auf dessen Unterstützung angewiesen sei,
nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist, da die (…) nicht
Partei des vorliegenden Verfahrens ist,
dass die in der Eingabe vom 1. März 2010 vertretenen Auffassung, wo-
nach dem vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis – angesichts der dem
Beschwerdeführer obliegenden Unterstützungspflicht – dennoch Rech-
nung getragen werden müsse, keine Entsprechung in Lehre und Praxis
findet,
dass gestützt auf diese Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine
existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu erachten ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem-
Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 3. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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