Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E176/2012
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Frankreich (DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Syrien eigenen Angaben
zufolge am 11. Oktober 2011 verliess und mit Hilfe eines Schleppers
nach Frankreich gelangte,
dass er in Frankreich auf dem Flughafen einer ihm unbekannten Stadt
festgenommen und daktyloskopiert worden sei,
dass er nach vier Tagen freigelassen worden sei und nach weiteren vier
Tagen in einem Hotel am 24. November 2011 mit dem Zug in die
Schweiz gereist sei,
dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, weil es sehr
schwierig sei, französisch zu lernen und weil die Schweiz einen guten Ruf
habe bezüglich Menschenrechte, so dass er sie als Zielland ausgesucht
habe,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 6. Dezember 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu
äussern,
dass er daraufhin erklärte, sein Zielland sei die Schweiz gewesen, und er
wolle nicht nach Frankreich zurückkehren,
dass sich ausserdem in Frankreich ein Mann aufhalte, mit welchem er
verfeindet sei, und er auch aus diesem Grund nicht nach Frankreich
zurückkehren möchte,
dass das BFM am 28. November 2011 an Frankreich ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin
IIVerordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A12/6),
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dass Frankreich einer Übernahme mit Schreiben vom 26. Dezember
2011 gestützt auf Art.10 Abs. 1 DublinIIVerordnung zustimmte (vgl.
A14/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 9. Januar
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. November 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; DublinIIVO; Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zudem zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2012
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass er dieses Begehren damit begründete, dass sich seine Geschwister
und deren Ehepartner in der Schweiz befänden und die Schweiz von
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Anfang an sein Ziel gewesen sei, er aber fälschlicherweise in Frankreich
gelandet sei,
dass die Lage in Syrien immer schlimmer werde und ihm eine faire
Chance für einen neuen Start in einem demokratischen Land wie der
Schweiz zu geben sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Januar
2012 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der vorinstanzlichen
Akten und einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung aussetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz am 24. November 2011 während sieben oder
acht Tagen in Frankreich aufgehalten hat, wo er aber kein Asylgesuch
gestellt habe (vgl. A7/10, S. 6),
dass gemäss den Bestimmungen der DublinIIVO vorliegend Frankreich
für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers
zuständig ist und dieses Land am 26. Dezember 2011 seiner Übernahme
zugestimmt hat,
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dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde von Frankreich nach Stellen eines
Asylgesuches ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in den
Heimatstaat zurückgeführt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine
überzeugenden Einwände erhoben hat,
dass er sich dahingehend geäussert hat, er habe in Frankreich wegen der
schwer zu erlernenden französischen Sprache und der Anwesenheit
einer verfeindeten Person kein Asylgesuch gestellt (vgl. A7/10, S. 6 und
7),
dass er auf Beschwerdeebene als Grund für einen Verzicht auf die
Wegweisung nach Frankreich anführte, in der Schweiz hielten sich
Geschwister und deren Ehepartner auf, weshalb die Schweiz auch für ihn
das Zielland gewesen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, die Ausführungen im EVZProtokoll vermöchten die Zuständigkeit
Frankreichs zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass auch die Anwesenheit von
Geschwistern und deren Ehepartnern keine Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zu begründen
vermag,
dass gemäss den Zuständigkeitskriterien der DublinIIVO der (andere)
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der
Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf
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Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt
wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 DublinII
VO), beziehungsweise falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dessen Asylgesuch in jenem Mitgliedstaat noch erstinstanzlich
hängig ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 8 Dublin
IIVO),
dass Art. 2 Bst. i der DublinIIVO als "Familienangehörige" im Sinne der
zitierten Bestimmungen den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften
Partner der asylsuchenden Person und die minderjährigen Kinder von
solchen Paaren oder des Antragsteller definiert,
dass Geschwister und deren Ehepartner, die sich in der Schweiz
aufhalten sollen, somit keine Familienangehörigen im Sinne der DublinII
VO sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass somit der unklaren Frage des Aufenthaltsrechts der vom
Beschwerdeführer angeführten Verwandten nicht näher nachgegangen
zu werden braucht,
dass denn auch die Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. a –
c AsylG bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid nicht anwendbar sind (vgl. die Auflistung in Art.
34 Abs. 3 AsylG e contrario),
dass mithin die Anwesenheit von Geschwistern und Schwagern oder
Schwägerinnen keine Relevanz entfaltet und der Rücküberstellung nach
Frankreich nicht entgegensteht,
dass nach dem Gesagten kein Anlass ersichtlich ist, weshalb vom
Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) Gebrauch gemacht
werden soll,
dass die Wünsche des Beschwerdeführers in Bezug auf das
Aufenthaltsrecht ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates
sind,
dass Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und
Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt,
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dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der
Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass ergänzend zur Argumentation des BFM anzuführen ist, dass der
Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer angeblich verfeindeten
Person in Frankreich kein Vollzugshindernis abzuleiten vermag,
dass dieser Einwand nämlich als äusserst unsubstanziiert zu werten ist
und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstünde, die
französischen Behörden gegebenenfalls um Schutz zu ersuchen, sollte er
denn im grossflächigen und bevölkerungsreichen Frankreich auf diese
eine Person stossen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
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unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: