B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-176/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er sein Gesuch anlässlich der Befragung zur Person vom 27. März
2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. November 2012
damit begründete, dass er aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie
stamme und deswegen gleich wie seine Brüder verfolgt worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2012
– eröffnet am 14. Dezember 2012 – unter Feststellung der Unglaubhaftig-
keit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abwies und dessen Weg-
weisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Ja-
nuar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich im
Wesentlichen beantragen lässt, die angefochtenen Verfügung sei aufzu-
heben und die Akten zur vollständigen und korrekten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei er (als Flüchtling) in der
Schweiz Asyl vorläufig aufzunehmen,
dass zudem im Zusammenhang mit der Aktenführung des BFM bezie-
hungsweise der Gewährung der Akteneinsicht verschiedene prozessuale
Rechtsbegehren gestellt respektive Rügen erhoben werden,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei der Begründung seines Asylgesuchs dar-
auf hingewiesen hatte, aus einer regimekritischen Kurdenfamilie zu
stammen und deswegen sowie wegen spezifischer eigener politischer Ak-
tivitäten, früher auch wegen eines Bruders, nach dem damals gefahndet
worden sei, verfolgt worden zu sein (vgl. Protokoll der Befragung zur Per-
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son vom 27. März 2012 S. 7 f.; Protokoll der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 14. November 2012 S. 2 ff.),
dass er bereits bei der ersten Befragung darauf hingewiesen hatte, dass
(…) seiner Brüder ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten
(vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 27. März 2012 S. 5; die
Personalien der (…) Brüder im Protokoll enthalten auch die Registra-
turnummern der Geschwister im Zentralen Migrationssystem ZEMIS),
dass ein Beizug der Akten der (…) Brüder ergibt, dass diesen am (…)
2003 (Verfahren N 451 768) respektive am (…) 2011 (Verfahren N 467
614) in der Schweiz Asyl gewährt worden ist,
dass den beigezogenen Akten eine Vielzahl von Hinweisen auf die politi-
sche Exponiertheit der Familie des Beschwerdeführers zu entnehmen
sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung weder diesen auffälligen
familiären Hintergrund des Beschwerdeführers oder die positiven Asyl-
entscheide seiner (…) Brüder erwähnt noch die Verwandtschaft des Be-
schwerdeführers zu diesen bestritten hat,
dass den Akten des Beschwerdeführers auch keine Hinweise darauf zu
entnehmen sind, dass die Vorinstanz die Akten der Brüder vor ihrem Ent-
scheid beigezogen oder die Asylgewährung überhaupt zur Kenntnis ge-
nommen hätte,
dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit (…) in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Brüdern vom BFM einerseits bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätte berücksichtigt werden
müssen,
dass andererseits die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich of-
fengelassen wurde (vgl. Verfügung S. 4), was jedenfalls mit Bezug auf die
geltend gemachte Reflexverfolgung offensichtlich nicht angeht,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten auf einer unzutreffenden und
unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden hat,
dass eine Heilung dieser groben Verfahrensmängel im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens aufgrund der konkreten Umstände ausgeschlossen
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ist, weshalb die Beschwerde, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur kor-
rekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur neuen erstinstanzlichen Verfügung zu überweisen sind,
dass die Begründetheit der (formalen und inhaltlichen) übrigen Be-
schwerdevorbringen offen bleiben kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gemäss Art. 14 VGKE die Partei, die Anspruch auf Parteientschädi-
gung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid unaufgefordert eine detail-
lierte Kostennote einzureichen hat und das Gericht die Parteientschädi-
gung in konstanter Praxis aufgrund der Akten festsetzt, wenn keine Kos-
tennote ins Recht gelegt worden ist,
dass der (unbegründete) Antrag, der Rechtsvertreter sei unter Fristset-
zung aufzufordern, seine Kostennote nachzureichen (vgl. Beschwerde
S. 2), somit abzuweisen ist,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.– (inklusive aller Kos-
ten und Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachver-
halts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, sein Rechtsvertreter sei
unter Fristsetzung aufzufordern, seine Kostennote nachzureichen, wird
abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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