B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1762/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 namens des Be-
schwerdeführers, seines Cousins, beim BFM ein Asylgesuch aus dem Aus-
land ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Er legte
dem Gesuch seinen Ausweis als vorläufig aufgenommener Flüchtling (in
Kopie), eine handschriftlich ergänzte Vollmachtskopie vom 4. März 2012
und einen im Namen des Beschwerdeführers verfassten Brief (ohne Datum
und Unterschrift) zu den Akten.
B.
Am 17. Dezember 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter schriftlich
auf, eine Originalvollmacht und innert Frist eine Stellungnahme zu einer
Liste von Fragen einzureichen. Gleichzeitig stellte es fest, in den Akten be-
finde sich keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusse-
rung, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz wegen einer
asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche. Deshalb müsse
dieser die Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben
und damit persönlich in Erscheinung treten, falls er nicht bereits ein von
ihm verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit seinem Ersuchen ein-
gereicht habe. Für die Regularisierung wurde eine Frist bis am 19. Januar
2015 angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens, falls die Verfah-
rensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien.
Weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer liessen sich innert
Frist vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein.
D.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob unter Beilage der be-
reits mit dem Asylgesuch eingereichten Dokumente gegen diesen Ent-
scheid mit Eingabe an das SEM vom 11. März 2015 Beschwerde und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das
Eintreten auf das Asylgesuch.
Das SEM leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter,
wo diese am 19. März 2015 eintraf.
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E.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur
Vernehmlassung, namentlich zur Frage der ordnungsgemässen Zustellung
dessen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014, ein.
F.
Die Vernehmlassung ging am 23. April 2015 beim Gericht ein und wurde
dem Rechtvertreter am 21. Mai 2015 zur Replik mit Frist bis am 4. Juni
2015 zugestellt. Die Frist verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer (respektive sein Vertreter) hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Bei der eingereichten
Vollmacht handelt es sich zwar um eine handschriftlich ergänzte Vollmacht-
kopie, welche aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren als genü-
gend zu erachten ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht und zumindest
insoweit auch formgerecht eingereicht, als sie Begehren, Begründung und
Unterschrift des Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
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zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.
September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann das
Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung
vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich das Gericht
– sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – ei-
ner selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als
Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG
gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Gemäss
Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von
Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten.
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6.2 Beim Stellen eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ höchst-
persönliches Recht (vgl. BVGE 2011/39). Urteilsfähige Personen müssen
höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die
Hilfe eines Vertreters, ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch ei-
nen Vertreter ist demnach unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt
werden, namentlich durch eine persönlich verfasste oder zumindest unter-
zeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM. In jedem Fall muss
der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides
geheilt werden.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Asyl-
gesuch sei durch ein Schreiben der Rechtsvertretung vom 6. Juli 2012 ein-
geleitet worden. Dieser Eingabe sei zwar ein Schreiben mit den Flucht-
gründen des Beschwerdeführers beigelegt worden, welches von diesem
jedoch nicht unterzeichnet worden sei und nicht als ein persönlich gestell-
tes Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG angesehen werden könne. Auf
das Asylgesuch sei mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
7.2 Der Rechtsvertreter bestätigt in der Beschwerdeschrift, er habe im Auf-
trag seines Cousins den Asylantrag verfasst und alle asylrelevanten
Gründe dargelegt. Er räumt ein, weder er noch sein Cousin hätten auf das
Schreiben (recte: die Zwischenverfügung) des BFM vom 17. Dezember
2014 geantwortet und begründet dies damit, er habe die Zwischenverfü-
gung nie erhalten.
7.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, seine Nachforschungen bei
der Post hätten ergeben, dass es dem angeblichen Rechtvertreter am 17.
Dezember 2014 zwei Zwischenverfügungen (wovon eine nicht im Zusam-
menhang mit dem vorliegenden Verfahren stehend; Anmerkung BVGer)
zugestellt, welche dieser ordnungsgemäss und zur selben Zeit am 18. De-
zember 2014 auf der Poststelle in C._______ entgegengenommen habe.
Der Rechtsvertreter habe mittels üblicher elektronischer Unterschrift den
Erhalt beider Sendungen bestätigt. Dies werde durch den Auszug Track &
Trace (Sendungsverfolgung der Post) belegt.
8.
8.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine urteilsfähige
und mündige Person ist, und damit ein Asylgesuch grundsätzlich persön-
lich stellen muss. Das vorliegende Asylverfahren wurde aufgrund eines
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Schreibens des Rechtsvertreters und Cousins des Beschwerdeführers ein-
geleitet, der Beschwerdeführer ist jedoch bis anhin selber nie im ausge-
führten Sinne persönlich aufgetreten. Das dem einleitenden Schreiben des
Rechtsvertreters beigelegte Schreiben in englischer Sprache und Maschi-
nenschrift ist zwar in der Ich-Form namens des Beschwerdeführers ver-
fasst, jedoch nicht unterzeichnet. Angesichts dieser Sachlage bleiben
Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom Inhalt
dieses Schreibens Kenntnis hatte und ob es sich bei den angeführten Ver-
folgungsgründen tatsächlich um seine Gründe handelt. Entsprechende
Zweifel sind aus grundsätzlichen Überlegungen auch unter dem Aspekt ei-
nes potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. Die Vorinstanz
hat den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014
ausdrücklich auf das Fehlen eines höchstpersönlichen Schreibens des Be-
schwerdeführers und die Säumnisfolge des Nichteintretens aufmerksam
gemacht; sie ist ihrer Aufklärungspflicht damit nachgekommen. Zudem ist
die Praxis, wonach der Antrag auf Asylerteilung ein relatives höchstpersön-
liches Recht darstellt, aus vielen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
bekannt (vgl. im Sinne von Beispielen Urteil des BVGer E-2215/2015 vom
29. April 2015, BVGE 2011/39).
8.2 Weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer liessen sich auf
die Zwischenverfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 vernehmen. Der
Einwand des Rechtsvertreters, die betreffende Zwischenverfügung sei ihm
nicht zugestellt worden, entpuppt sich aufgrund des Track & Trace der Post
in Verbindung mit den beiden Zustellcouverts des BFM mit identischen
Sendungsnummern (vgl. Akten BFM A8/4) als blosse Schutzbehauptung.
Der entsprechenden Sendungsinformation ist zu entnehmen, dass der
Rechtvertreter die hier in Frage stehende Zwischenverfügung des BFM
vom 17. Dezember 2014 am 18. Dezember 2014 in Empfang genommen
und dies unterschriftlich bestätigt hat. Von der ihm diesbezüglich replik-
weise eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte er bezeich-
nenderweise keinen Gebrauch.
8.3 Es ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder ein zu-
lässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanz-
lichen Verfahrens geheilt hat und damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch
des Beschwerdeführers vorliegt. Das SEM ist demnach zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten.
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8.4 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: