Abtei lung V
E-1763/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A. _____,
dessen Lebenspartnerin
B. _____,
und deren Sohn
C. _____,
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1763/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden
Russland gemäss eigenen Angaben am (...) 2005 verliessen und am
(...) 2005 in Österreich ein Asylgesuch stellten, welches in der Folge
abgewiesen worden ist,
dass sie nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich am (...) 2009 in die
Schweiz gelangten und gleichentags beim E. _____ um Asyl nach-
suchten,
dass sie am (...) 2009 summarisch befragt wurden und als Asylgrund
angaben, der Beschwerdeführer habe die tschetschenischen Rebellen
unterstützt und sei denunziert worden,
dass eine Militäreinheit am (...) 2005 bei seinem (...) aufgetaucht sei
und ihn brutal zusammengeschlagen habe,
dass sie ihm den (...) weggenommen und ihn mit der Auflage zurück-
gelassen hätten, sich einen Tag vor dem nächsten Besuch der Rebellen
beim Kommandanten zu melden,
dass dies sein Todesurteil gewesen wäre, weshalb er und die Be-
schwerdeführerin geflüchtet seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Be-
fragung mitgeteilt wurde, gestützt auf ihre Aussagen zum Reiseweg sei
mutmasslich Österreich für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig, weswegen auf ihr Asylgesuch unter
Umständen nicht eingetreten werde,
dass ihn das Bundesamt fragte, ob es Gründe gebe, die gegen diese
Zuständigkeit sprechen würden, was der Beschwerdeführer ebenso
verneinte wie die weitere Frage des BFM, ob es Gründe gegen die
Wegweisung nach Österreich gebe,
dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Österreichs ebenfalls
nicht in Frage stellte und bezüglich der Wegweisung angab, sie sei ein-
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verstanden in dieses Land zurückzukehren, wenn sie dort ein gutes
Obdach haben und von den Behörden nicht schikaniert würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 18. August
2009 dem Kanton Zürich zugewiesen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2010 – den Beschwerde-
führenden unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten am
15. März 2010 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Österreich wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gestützt auf die beiden
EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom (...) 2005 (BAA
EAST OST, Österreich) und den Aussagen der Beschwerdeführenden
anlässlich der Erstbefragung habe das BFM am 12. November 2009 an
Österreich ein Ersuchen um Übernahme gestellt, welchem mit
Schreiben der zuständigen österreichischen Behörde vom
13. November 2009 zugestimmt worden sei,
dass – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags – Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Mai 2010 zu erfolgen habe,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe
geltend gemacht hätten, die einer Rückkehr nach Österreich ent-
gegenstehen würden und somit auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten
sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März
2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen,
dass in der Beschwerde zur Begründung einzig ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin sei schwanger, der errechnete Geburtstermin sei
der (...) 2010,
dass sie deswegen zur Zeit nicht in der Lage sei, die Strapazen der
Rückkehr auf sich zu nehmen, und das Gericht um Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme bis acht Wochen nach der Geburt gebeten werde,
dass der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung betreffend den er-
rechneten Geburtstermin vom (...) 2010 beigelegt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. März 2010 je
eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten reichten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die dies-
bezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführenden
vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Österreich auf-
gehalten und dort gemäss eigenen Aussagen und EURODAC-Nach-
weis am 23. Juni 2005 ein Asylgesuch gestellt haben,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuches
der Beschwerdeführenden zuständig ist und sie die Zuständigkeit
dieses Landes im Übrigen nicht bestreiten (vgl. die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziie-
rungsabkommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das BFM die zuständige österreichische Behörde am
12. November 2009 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersuchte und diese
der Übernahme mit Schreiben vom 13. November 2009 zustimmte,
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dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Österreich
und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Prüfung ihres Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verord-
nung),
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so-
genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
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dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene lediglich
geltend machen, es sei ihnen aufgrund der bevorstehenden Geburt
ihres Kindes eine längere Frist zur Ausreise anzusetzen,
dass es sich bei der Frage des Ausreisezeitpunktes jedoch um eine
reine Vollzugsmodalität handelt, welche vom Bundesverwaltungs-
gericht grundsätzlich nicht zu beurteilen ist,
dass es den Beschwerdeführern jedoch frei steht, sich im Hinblick auf
die bevorstehende Geburt beim Bundesamt um eine angemessene
Erstreckung der Ausreisefrist zu bemühen, und es im Übrigen auch
Sache der zuständigen kantonalen Behörde ist, im Zeitpunkt des Voll-
zuges dem aktuellen Gesundheitszustand und der fortgeschrittenen
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM und das Migrationsamt des (...) werden darüber in Kenntnis
gesetzt, dass die Beschwerdeführerin schwanger und der errechnete
Geburtstermin der (...) 2010 ist. Diesem Umstand ist im Rahmen der
Festlegung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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