B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1763/2014
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
E-1763/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführe-
rin) gelangte am 17. Januar 2012 mit ihren beiden Kindern von F._______
herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte am 18. Januar 2012
am Flughafen für sich und die Kinder Asylgesuche. Am 21. Januar 2012
erfolgte ihre Befragung zur Person (BzP). Am 24. Januar 2012 wurde die
Einreise der drei Personen in die Schweiz bewilligt. Der erstrubrizierte Be-
schwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste eigenen Anga-
ben zufolge am 4. April 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Dort erfolgte am 24. April 2012 seine BzP. (…).
Anlässlich der beiden BzP sowie der Anhörungen vom 6. Februar 2014 zu
den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Fol-
gendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus
G._______. Der Beschwerdeführer sei von Beruf (…), gehöre einer poli-
tisch aktiven Familie an und habe sich seit 1995 beziehungsweise 1996 als
Mitglied beziehungsweise Sympathisant für die PKK (Kurdische Arbeiter-
partei) politisch engagiert, seit 2007 im Kader. Insbesondere habe er De-
monstrationen organisiert und sei für die Koordination und Information zu-
ständig gewesen; auch habe er bei der Eröffnung einer kurdischen Schule
mitgewirkt. Im Jahr (…) sei er während des Militärdienstes zweimal für
mehrere Wochen in Haft gewesen und misshandelt worden, einmal wegen
des unbegründeten Vorwurfs des (…) und einmal wegen (…). Nach Been-
digung des Militärdienstes habe er sich bis 2005 regelmässig alle zwei Wo-
chen beim Geheimdienst melden müssen. Seither hätten Geheimdienst
und Polizei regelmässig zu Kontrollzwecken nach ihm gefragt und ihn be-
obachtet. Im Jahre 2011 hätten die Behörden seine (aufgrund des anders
lautenden offiziellen Familiennamens bislang verborgen gebliebene) Zuge-
hörigkeit zur Familie H._______ erkannt und ihn zu suchen begonnen, zu-
mal diese Familie als politaktivistisch bekannt sei und einige Mitglieder in
Haft (gewesen) seien. Seit September 2011 hätten Familienmitglieder un-
angemeldet im Dorf I._______ im Haus seiner Eltern gewohnt. Am 21. No-
vember 2011 sei dieses Haus von rund fünfzehn Geheimdienstangehöri-
gen beziehungsweise Polizisten in Zivil gestürmt worden, wobei verschie-
dene Materialien beschlagnahmt worden seien. Während er mit seinem
Bruder J._______ in die Olivenhaine geflüchtet sei, seien seine Eltern und
sein anderer Bruder K._______ an seiner Stelle festgenommen worden.
Die Eltern habe man alsbald wieder freigelassen, jedoch sei K._______ in
E-1763/2014
Seite 3
der Folge zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er selber habe sich mit J._______
versteckt gehalten, bis sie beide am 7. Dezember 2011 illegal in die Türkei
geflüchtet und in der Folge nach Griechenland weitergereist seien. Die Be-
schwerdeführerin habe das Gymnasium abgeschlossen und sei dann
Hausfrau gewesen. Politisch habe sie sich nur geringfügig engagiert und
zweimal mit dem Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen.
Ernsthafte Probleme mit den Behörden habe sie selber nicht gehabt. Nach
dem Vorfall vom 21. November 2011 hätten die Behörden ihre Schwieger-
familie in I._______ unter Druck gesetzt und nach ihrem Mann gesucht.
Am 9. Dezember 2011 habe sie Syrien zusammen mit den Kindern legal
mit dem eigenen Reisepass in Richtung Türkei verlassen. In der Folge
seien sie illegal zum Beschwerdeführer nach Griechenland und am 17. Ja-
nuar 2012 mit vom Schlepper erhältlich gemachten (…) Reisepässen in die
Schweiz geflogen, während der Beschwerdeführer aus organisatorischen
Gründen noch bis zum 2. März 2012 in Griechenland geblieben und dann
mit einem (…) beziehungsweise (…) Pass nach L._______ geflogen und
per Bahn weiter in die Schweiz gereist sei. Die eigenen Reisepässe der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seien beim Schlepper in Griechen-
land geblieben. Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass
gehabt und als von den Behörden gesuchte Person habe er auch nie einen
solchen beantragt. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Ak-
ten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer reichten als Beweis-
mittel ferner ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den Ehevertrag
und zwei Schulzeugnisse ein. Die von der Beschwerdeführerin und ihren
(…) Kindern für die Reise in die Schweiz verwendeten und nicht auf ihre
Personalien lautenden (…) Reisepässe wurden am Flughafen zuhanden
des damaligen BFM eingezogen; bei der Dokumentenprüfung wurden
keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Das zuständige Stras-
senverkehrsamt stellte ferner am (…) 2014 den syrischen Führerausweis
des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte
ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Zudem zog das BFM die drei
(…) Reisepässe ein (Dispositivziffer 8).
E-1763/2014
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessua-
ler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April
2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden der rubrizierte
Rechtvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E.
Das Zollinspektorat M._______ stellte am (…) September 2014 eine an
den erstrubrizierten Beschwerdeführer adressierte Postsendung aus der
Türkei sicher, welche die auf ihre Personalien lautenden syrischen Reise-
pässe der vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden – ausgestellt am (…)
2011 (Beschwerdeführer), am (…) 2011 (Beschwerdeführerin) und am (…)
2011 (Kinder) – sowie ein auf eine Drittperson lautendes amtliches syri-
sches Dokument beinhaltete. Bezüglich der Reisepässe wurden keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale festgestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober
2014 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. Novem-
ber 2014 Stellung zur Existenz und zum teilweisen Verschweigen der si-
chergestellten vier Reisepässe zu nehmen und allfällige Falschangaben im
bisherigen Verfahren zu berichtigen. Kopien der Pässe wurden ihnen am
23. Oktober 2014 wunschgemäss zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststempel vom 3. November 2014)
nahmen die Beschwerdeführenden fristgemäss Stellung. Gleichzeitig er-
gänzten sie ihre Beschwerde.
E-1763/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-1763/2014
Seite 6
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügend. Bezüglich des von den
Beschwerdeführenden als fluchtauslösendes Ereignis dargestellten Vor-
bringens der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vom
21. November 2011 seien krasse Widersprüche aufgetreten, so betreffend
den Grund dieser Suche (Aktivitäten für die PKK und gegen das Regime
bzw. "altes Problem mit dem Regime aus im Jahre 1999" bzw. Identifizie-
rung als Mitglied der H._______-Familie), betreffend die Festnahme von
K._______ (Erwähnung durch den Beschwerdeführer, nicht aber durch die
Beschwerdeführerin), betreffend die Umstände und Art der Kenntnisnahme
von der Verhaftung dieses Bruders sowie betreffend die Folgeereignisse
nach dem 21. November 2011 (Häufigkeit der behördlichen Suchen nach
dem Beschwerdeführer); letztere seien zudem von Substanzarmut in den
Schilderungen geprägt. Die auf Vorhalt hin unternommenen Erklärungsver-
suche seien unbehelflich und ihrerseits wieder mit Widersprüchen verse-
E-1763/2014
Seite 7
hen. Sodann erscheine nicht nur der Versuch einer Zuordnung des Be-
schwerdeführers zur H._______-Familie realitätsfern, zumal verwandt-
schaftliche Beziehungen in der syrischen Gesellschaft einen grossen Stel-
lenwert hätten und der Beschwerdeführer im Jahre (…) bereits eine Iden-
titätskarte auf seinen rubrizierten Namen habe ausstellen lassen. Fern der
Realität sei gleichsam, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwer-
deführer sich über zwei Wochen lang in einem Olivenhain versteckt und
dort gearbeitet habe und er dort gar mehrmals von seinen Angehörigen
besucht worden sei, obwohl die Familie und ihr Haus unter Beobachtung
gestanden hätten. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer am 21. November 2011 behördlich gesucht und Familien-
mitglieder seinetwegen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Weiter
erscheine der Aufwand ausgesprochen realitätsfremd, dass gemäss An-
gabe des Beschwerdeführers seit 2005 über Jahre hinweg regelmässig be-
hördliche Präsenzkontrollen – insbesondere durch den politischen Ge-
heimdienst – betreffend ihn betrieben worden seien. Auch die diesbezüg-
lich auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und
die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zu ihm denn auch keine sol-
chen Kontrollen erwähnt und vielmehr gesagt, ihr Mann habe seit dem Mi-
litärdienst keine Probleme mehr gehabt. Weitergehende Glaubhaftigkeits-
prüfungen könnten unterbleiben, zumal die in direktem Zusammenhang mit
dem Bürgerkrieg in Syrien stehenden Nachteile, von denen weite Teile der
Zivilbevölkerung betroffen seien, mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss
keine Asylrelevanz aufwiesen. Dies treffe auch auf die vom Beschwerde-
führer angeblich im Militärdienst im Jahre (…) erlittenen Nachteile (Inhaf-
tierungen und Misshandlungen) zu, da diese keinen zeitlich und sachlich
genügend engen Zusammenhang zur Ausreise aufwiesen. Angesichts der
erkannten Unglaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer wegen Aktivitä-
ten für die PKK und Zugehörigkeit zur H._______-Familie im Fokus der
Behörden stehe, bestehe auch kein Grund zur Annahme, er habe aus po-
litischen oder familiären Motiven zukünftige asylbeachtliche Nachteile zu
befürchten. Bezeichnenderweise habe er in der Anhörung auch einge-
räumt, dass die Behörden nichts von seinen politischen Aktivitäten wüssten
und diese angeblichen Aktivitäten seien denn auch unsubstanziiert geblie-
ben und erheblich zu bezweifeln. Die Voraussetzungen zur Gewährung der
Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt. Die Wegweisung sei die
Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs.
E-1763/2014
Seite 8
5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst
seine geltend gemachte Identität und seine Zugehörigkeit zur H._______-
Familie mit ihren politischen Aktivisten; hierzu legt er verschiedene Beweis-
mittel vor (Familienbüchlein, Fotos, TV-Bildschirmfoto, (…) Flüchtlingsaus-
weis eines Cousins). Die Beschwerdeführenden halten sodann im Wesent-
lichen am vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere am Vorfall vom 21.
November 2011 fest und geben auch hierzu Beweismittel zu den Akten
(insb. Kopie Haftbefehl, Kopien der Häftlingsidentitätskarte und der Häft-
lingsbesucherkarte des Bruders, Fotos des letzteren, Google Map-Foto
von I._______, Briefumschlag des syrischen Anwalts der Familie). Die Ar-
gumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei rechtswid-
rig. Die Beweisregel von Art. 7 AsylG werde zu restriktiv angewandt. Die
Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM seien nicht stichhaltig, bezögen
sich zum Teil auf unwesentliche Details oder liessen den summarischen
Charakter der BzP, den emotionalen Stress bei den Befragungen und die
lange und schwierige Flucht ausser Acht. Ihre Ausführungen seien genü-
gend detailliert, über weite Teile durchaus realitätsnah, nachvollziehbar,
kongruent und schlüssig. Die Vorinstanz spiele bewusst die Aussagen der
Eheleute gegeneinander aus. Die Unglaubhaftigkeitsargumente würden
zudem durch die nunmehr vorgelegten Beweismittel widerlegt. Dadurch
könnten sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie in Sy-
rien wegen ihrer Zugehörigkeit zur PKK ernsthaft und asylrelevant gefähr-
det seien. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden auf die Fortset-
zung ihres politischen Engagements in der Schweiz aufmerksam, insbe-
sondere in Form einer (durch Fotos unterlegten) Teilnahme an einem Soli-
daritätsmarsch vom (…) 2014 gegen das Massaker in N._______.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2014 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit
der sichergestellten Postsendung insbesondere (Zitat:),
"dass mit dieser neuen Sachlage zahlreiche anlässlich der Befragungen
und Anhörungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführenden (insbe-
sondere des erstrubrizierten Beschwerdeführers) wahrheitswidrig erschei-
nen,
dass damit einhergehend die Fragen der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungssituation, der persönlichen Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführenden und der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht anders be-
leuchtet werden und die Beschwerde bei der derzeitigen Aktenlage geringe
Erfolgsaussichten zu haben scheint und gegebenenfalls gar als mutwillig
bezeichnet werden müsste, (…),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, nach Ablauf der Frist
E-1763/2014
Seite 9
und aufgrund der dannzumal bestehenden Aktenlage die Zwischenverfü-
gung vom 22. April 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und die Be-
schwerde als zum Vornherein aussichtslos und mutwillig zu erkennen, was
eine rückwirkende Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
(inklusive Verbeiständung) und eine erhebliche Erhöhung der Verfahrens-
kosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) nach sich ziehen kann,
dass zudem auf Art. 63 Abs. 3 VwVG hinzuweisen ist, wonach auch einer
allfällig obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden können,
wenn diese durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten (beispielsweise
der Mitwirkungspflicht) verursacht wurden".
In ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2014 räumen die Beschwerdeführenden
ein, die Existenz der Reisepässe beziehungsweise deren Verbleib in der
Türkei verschwiegen und hierzu Falschangaben gemacht zu haben.
Gleichzeitig bitten sie um Verständnis dafür, zumal sie im Fluchtzeitpunkt
nachvollziehbare Angst vor einer direkten Rückschaffung von Europa nach
Syrien unter Verwendung dieser Dokumente gehabt hätten. Im Pass des
Beschwerdeführers befinde sich kein Hinweis auf eine kontrollierte Aus-
reise aus Syrien; die geltend gemachte illegale Ausreise werde damit gar
untermauert. Die Ausstellung seines Passes datiere drei Monate vor dem
fluchtauslösenden Ereignis vom 21. November 2011. Daraus sei zu
schliessen, dass die Verfolgung und Suche nach ihm erst nachher einge-
setzt habe. Die Passausstellung spreche daher nicht gegen eine Verfol-
gungssituation. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte legale
Ausreise aus Syrien werde durch die Passeinträge in ihrem Reisepass be-
stätigt, wenngleich mit einer minimen Differenz in der Datumsangabe.
Durch das Vorhandensein der Pässe würden keine der geltend gemachten
Fluchtgründe entkräftet und praxisgemäss dürfe aus widersprüchlichen An-
gaben zum Reiseweg nicht der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen gezogen werden. Weiter machen die Beschwerdeführenden
auf zwischenzeitlich durch die Asylgewährung zugunsten eines politaktivis-
tischen Cousins des Beschwerdeführers eingetretene sippenhaftartige Re-
flexverfolgung aufmerksam. Sie selber hätten im Übrigen ihr exilpolitisches
Engagement in der Schweiz seit Mai 2014 intensiviert und könnten dies mit
Fotos von Demonstrationsteilnahmen unterlegen. Die Begründetheit ihrer
Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung werde schliesslich
durch einen Syrien bezogenen Bericht der UK Border Agency vom 21. Feb-
ruar 2014 betreffend Kurden und Oppositionelle untermauert.
E-1763/2014
Seite 10
6.
6.1 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und
überzeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur
zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von den Beschwerdeführenden
geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen
den Anforderungen der Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Gewährung
des Asyls haben. Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
und Zusammenfassung oben (E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden. Es ist darin kein erhebliches Beanstandungspo-
tenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere
Betrachtungsweise zu. Der behauptete Verwandtschafts- und (Reflex-)Ver-
folgungszusammenhang mit der H._______-Familie und deren politischen
Aktivisten geht nicht schlüssig aus den mit der Beschwerde vorgelegten
Beweismitteln hervor. Dies trifft ebenso auf die mit neuen Beweismitteln
unterlegte Bekräftigung der weiteren Sachverhaltsteile zu, zumal blosse
Kopien amtlicher Dokumente (insb. Haftbefehl) einen erheblich reduzierten
Beweiswert aufweisen. Eine zu restriktive Anwendung der Beweisregel von
Art. 7 AsylG durch das SEM ist nicht erkennbar und weite Teile der Be-
schwerdeargumentation und Entkräftungsversuche besitzen in der vorge-
brachten Form keine Durchschlagskraft (auf unwesentliche Details bezo-
gene Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM, summarischer Charakter
der BzP, emotionalen Stress bei den Befragungen, lange und schwierige
Flucht, bewusste Ausspielung der Aussagen der Beschwerdeführenden
gegeneinander). Die vorgebrachte und behauptungsgemässe politisch mo-
tivierte ernsthafte und asylrelevante Gefährdungslage ergibt sich für das
Bundesverwaltungsgericht nicht in schlüssiger Weise. Die Akten enthalten
zudem weitere Ungereimtheiten, welche die bisherigen Erkenntnisse zu-
sätzlich stützen, jedoch angesichts des nachfolgend zu Erwägenden nicht
weiter zu erörtern sind.
Hervorzuheben ist nämlich ein nicht unerhebliches persönliches Glaubwür-
digkeitsdefizit der Beschwerdeführenden insofern, als sie die ihnen oblie-
gende und ihnen mehrfach zur Kenntnis gebrachte Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG sowie ihre Wahrheitspflicht durch absichtliches und offensicht-
lich nicht entschuldbares Verschweigen beziehungsweise Zurückhalten ih-
rer Reisepässe grob verletzt haben; in diesem Zusammenhang ist ergän-
zend auch auf die bereits zuvor erfolgte Sicherstellung des Führerauswei-
ses des Beschwerdeführers durch das Strassenverkehrsamt hinzuweisen.
Diese persönliche Unglaubwürdigkeit hat bereits für sich besehen nachtei-
lige Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Vorliegend
E-1763/2014
Seite 11
kommt hinzu, dass der Ausstellungszeitpunkt insbesondere des Passes
des Beschwerdeführers ([…] vor der Ausreise) der Glaubhaftigkeit von des-
sen angeblicher Verfolgungs- und Gefährdungslage – diese bildet das
Kernstück der angeblichen Verfolgungslage der gesamten Familie – erheb-
lich abträglich ist (vgl. dazu auch den oben in E. 5.3 zitierten Inhalt der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober
2014). Aus der mehrfachen Falschaussage des Beschwerdeführers, er
habe nie einen eigenen Reisepass gehabt und als von den Behörden ge-
suchte Person habe er auch nie einen solchen beantragt (vgl. beispiels-
weise Bzp Ziff. 4.02 und Anhörung F7), lässt sich unschwer der Umkehr-
schluss ziehen, er habe im Ausstellungszeitpunkt seines Reisepasses
keine Verfolgung erlebt oder zu befürchten gehabt, sondern das Dokument
gezielt im Hinblick auf die Reise nach Europa ausstellen lassen. Die Erklä-
rungsversuche in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 (Angst vor
Rückschaffung, fehlender Ausreiseeintrag im Pass gar als Beweis für ille-
gale Ausreise, Passausstellung vor dem fluchtauslösenden Verfolgungser-
eignis vom 21. November 2011, praxisgemässe Unzulässigkeit des Rück-
schlusses von widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg auf die Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen) verfangen nicht. Das Angstargument kann
von den Beschwerdeführenden spätestens ab den einleitenden Bemerkun-
gen in der BzP und der Anhörung (Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des
Beschwerdeführer sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht
mehr beansprucht werden und ein fehlender Ausreisestempel ist nicht der
Beweis für eine illegale Ausreise, sondern bestenfalls dafür, dass seit der
Passausstellung kein kontrollierter Grenzübertritt von Syrien ins Ausland
stattgefunden hat. Weiter erscheint der Einwand einer Passausstellung vor
dem verfolgungsauslösenden Ereignis angesichts der vom Beschwerde-
führer angeblich über Jahre hinweg sich aufbauenden Verfolgungssituation
nicht stichhaltig. Zudem ist festzuhalten, dass die von ihm geschilderten
(Aus-)Reiseumstände auch unabhängig vom Inhalt des sichergestellten
Passes ungereimt bleiben, wodurch der bereits gewonnene Eindruck einer
persönlichen Unglaubwürdigkeit und einer damit einhergehenden grund-
sätzlichen Zweifelhaftigkeit der Asylvorbringen gestützt wird.
Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
renden keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungs- und Gefähr-
dungssituation aus Vorfluchtgründen oder im Zusammenhang mit ihrer
Ausreise aus Syrien haben glaubhaft machen können. Die nachträgliche
Asylgewährung für einen angeblichen Verwandten aus der H._______-Fa-
milie oder der Bericht der UK Border Agency vom 21. Februar 2014 bewir-
ken keine andere Einschätzung.
E-1763/2014
Seite 12
6.2
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
6.2.2 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln, wobei sie bei der Anwerbung von neuen Agenten und zur Ein-
schüchterung von Regimegegnern nicht vor Drohungen und Repressalien
gegen betroffene Personen und deren Angehörige im Heimatland zurück-
schrecken. Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informati-
onen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebi-
ger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsan-
gehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach
einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig ei-
nem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffe-
nen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass
E-1763/2014
Seite 13
nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit
– aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und op-
positionelle Organisationen sammeln, vermag gemäss aktueller Recht-
sprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informatio-
nen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in
asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden,
nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet er-
scheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausge-
hende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich iden-
tifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung da-
von aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für
die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
wiederum das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.1 f., mit weiteren Hinweisen).
Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner
des Regimes im Inland ist naheliegend, dass auch aus dem Ausland zu-
rückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exil-
politischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition
verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner
gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syri-
E-1763/2014
Seite 14
schen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsicht-
lich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach
Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit
sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Bei der diesbezüglichen Einschät-
zung ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheim-
dienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichten-
dienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten auf-
grund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben kön-
nen. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser
Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Akti-
vitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflä-
chigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person
habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf
sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen wiederum das Referenzurteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.4 bis 6.3.6., mit weiteren Hinwei-
sen).
6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden auf
die Fortsetzung ihres politischen Engagements in der Schweiz aufmerk-
sam, insbesondere in Form einer Teilnahme an einem Solidaritätsmarsch
vom (…) gegen das Massaker in N._______. In ihrer Eingabe vom 28. Ok-
tober 2014 führen sie zudem aus, sie hätten ihr exilpolitisches Engagement
in der Schweiz seit Mai 2014 intensiviert (Teilnahmen an Veranstaltungen
E-1763/2014
Seite 15
der PKK und der PYD, an Demonstrationen gegen das syrische Regime
und gegen den IS). Die Aktivitäten unterlegen sie mit Fotomaterial.
Der Aktivismus und Exponierungsgrad der Beschwerdeführenden genügt
in der vorliegenden Qualität und Quantität aber nicht zur Annahme subjek-
tiver Nachfluchtgründe. Wie oben (vgl. E. 6.1.) ausgeführt, konnten die Be-
schwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Vorverfolgung
aufgrund von Vorfluchtgründen glaubhaft machen. Es kann daher ausge-
schlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindli-
che Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten
drängt sich alsdann der Schluss auf, die Beschwerdeführenden seien nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Ausführungen
auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte
Kaderstelle innehätten. Die blosse fotografische Abbildung zusammen mit
Sektionskadern der PKK oder der syrischen Exilopposition oder die foto-
grafisch dokumentierte Teilnahme zusammen mit einer Vielzahl syrischer
Staatsangehöriger oder Kurden in der Schweiz an diversen Kundgebungen
genügt hierzu nicht. Dass sie auf den privat aufgenommenen und nicht
publizierten Fotografien deutlich zu erkennen sind, reicht dafür nicht aus
(vgl. dazu auch das aktuelle Urteil D-4118/2014 vom 22. Juni 2016 E. 7.7)
Die Beschwerdeführenden nehmen denn auch für sich selber keine Inha-
berschaft besonderer Funktionen oder Kaderpositionen in Anspruch. Es ist
deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an ihnen bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht
um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die
mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könn-
ten. Vielmehr sind sie offensichtlich nicht ins Rampenlicht einer breiten Öf-
fentlichkeit oder gar in den Fokus syrischer Geheimagenten getreten. Auf-
grund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Be-
schwerdeführenden seit 2014 die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
6.2.4 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothe-
tischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-1763/2014
Seite 16
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist
aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie
bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die Behörden
unterzogen würde. Da sie eine Verfolgung weder aus Vorfluchtgründen
noch aus exilpolitischen Nachfluchtgründen glaubhaft machen konnten, ist
nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden,
weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr asylre-
levante Massnahmen zu befürchten.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden aus Vor- oder aus
Nachfluchtgründen und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu
Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel noch weiter
einzugehen.
9.
Bei der Beurteilung der Verfahrenskosten ist Folgendes in Erwägung zu
ziehen: Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. April 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
gutgeheissen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurden die
E-1763/2014
Seite 17
Beschwerdeführenden nach Sicherstellung ihrer Reisepässe indessen da-
rauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vor-
behalte, diese Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die
Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos und mutwillig zu erkennen,
was eine rückwirkende Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege (inklusive Verbeiständung) und eine erhebliche Erhöhung der Ver-
fahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) nach sich ziehen könne. Angesichts der vorstehen-
den Erwägungen wird dieser Vorbehalt androhungsgemäss rechtswirk-
sam, denn die Beschwerdeführenden haben nicht nur ihre Mitwirkungs-
pflicht im erstinstanzlichen Verfahren in unentschuldbarer Weise verletzt,
sondern diese Verfahrenspflichtverletzung auf Beschwerdestufe fortge-
setzt und auch das Bundesverwaltungsgericht von Beginn weg mutwillig
irrezuführen versucht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), an-
gemessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 1–
3 VGKE). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Ausrichtung
eines amtlichen Honorars oder einer Parteientschädigung. Die am 3. Mai
2016 nachgereichte Honorarnote bleibt daher unbeachtlich.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1763/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. April 2014 betreffend Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes werden wiedererwägungsweise aufgehoben. Die beiden Gesuche
werden mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David