B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1763/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von Liberia
und Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 ein Asylgesuch im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe einreichte, dort
am 12. November 2012 zur Person und summarisch zu den Asylgründen
befragt wurde und dabei mehrfach angab, er sei Staatsangehöriger von
Liberia und Nigeria (vgl. Akten A5, S. 1, 3 und 10),
dass das BFM gestützt auf den Eintrag in der EURODAC-Datenbank, wo-
nach der Beschwerdeführer im Juli 2004 in Spanien bereits ein Asylgesuch
eingereicht hatte, die spanischen Behörden am 7. Januar 2013 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diesem Ersuchen am 9.
Januar 2013 stattgegeben wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 gestützt auf den damals
in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (sogenanntes Dublin-Verfah-
ren) auf dieses Asylgesuch vom 5. November 2012 nicht eintrat, die Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügte und den Vollzug
der Wegweisung nach Spanien anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtkraft erwuchs,
dass das Migrationsamt des Kantons (…) dem BFM am 18. Februar 2013
meldete, der Beschwerdeführer sei unbekannten Aufenthaltes,
dass der Beschwerdeführer am 24,. Juli 2014 wieder im EVZ Vallorbe vor-
sprach und erneut um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass ein erneutes Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwer-
deführers von den spanischen Behörden mit Schreiben vom 28. August
2014 und 4. September 2014 abgelehnt wurde, worauf das BFM am 25.
September 2014 seine Verfügung vom 10. Januar 2013 aufhob und das
nationale Asylverfahren wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 vom SEM einlässlich zu
den Ausreise- und Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vortrug, er habe Prob-
leme in Spanien gehabt; seine Familie habe dort unter schwierigen Ver-
hältnissen gelebt; er habe dreimal versucht, eine Aufenthaltsbewilligung in
Spanien zu erlangen; er habe in Spanien keine gute Anstellung gefunden;
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er sei in die Schweiz eingereist, um seiner Familie in Spanien ein besseres
Leben zu ermöglichen,
dass er weiter vortrug, er sei in Liberia geboren; nachdem sein Vater ge-
storben sei, habe seine Mutter einen Mann geheiratet, der die Mutter und
den Beschwerdeführer nach Nigeria gebracht und dort wie Sklaven behan-
delt habe; er sei von seinem nigerianischen Stiefvater adoptiert worden,
dass das Leben seiner Familie in Nigeria sehr schwierig geworden sei,
nachdem sein Stiefvater seine Mutter verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 16 oder 17 Jahren Nigeria
verlassen habe und sich in Mali und Marokko aufgehalten habe, bis er im
Jahr 2004 nach Spanien gereist sei,
dass der Beschwerdeführer in Spanien als Flüchtling anerkannt worden sei
und sich von 2004 bis 2015 dort aufgehalten und geheiratet habe,
dass seine nigerianische Ehefrau und die Kinder nach wie vor in Spanien
lebten,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. Februar 2015 – eröffnet am 21. Februar 2015 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei mehrheitlich in Nigeria aufgewachsen, weshalb seine Vorbrin-
gen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Nigeria gewürdigt würden,
dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung vom 12. November
2012 geltend gemacht habe, in Spanien als Flüchtling anerkannt worden
zu sein, jedoch keine Dokumente eingereicht habe, die diesen Sachverhalt
stützen würden,
dass die Anerkennung als Flüchtling in einem Land erfahrungsgemäss mit
einem gesicherten Aufenthaltsstatus verbunden sei, die spanischen Behör-
den am 4. September 2014 jedoch mitgeteilt hätten, dass er in Spanien
nicht über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge,
dass daher nicht davon auszugehen sei, dass er in Spanien als Flüchtling
anerkannt worden sei, da er ansonsten über einen geregelten Aufenthalt in
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Spanien verfügen würde, und zudem auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers an der einlässlichen Anhörung vom 11. Februar 2015
nicht auf eine Anerkennung als Flüchtling schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Nigeria wegen der
schlechten Lage und wegen familiärer Probleme verlassen zu haben,
dass diese vorgetragenen Ausreisegründe einerseits auf den allgemeinen
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Nigeria und anderer-
seits auf familiären Problemen beruhten, denen keine asylrelevante Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege,
dass gesamthaft betrachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft standhielten, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 12. Novem-
ber 2012 angegeben habe, die nigerianische Staatsangehörigkeit zu besit-
zen, weil er dort aufgewachsen sei,
dass er weiter angegeben habe, von seinem nigerianischen Stiefvater
adoptiert worden zu sein, weshalb davon auszugehen sei, dass der Be-
schwerdeführer die nigerianische Staatsbürgerschaft besitze, und der
Wegweisungsvollzug nach Nigeria geprüft werde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria auch dann durchführbar wäre,
wenn der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht
besitzen würde, da er mindestens 20 Jahre lang dort gelebt habe und so-
wohl Nigeria als auch Liberia der Economic Community of West African
States (ECOWAS) angehörten, die den Einwohnern der Mitgliedsländer
freien Personenverkehr gewähren würden, weshalb sich der Beschwerde-
führer in Nigeria regulär aufhalten könne,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass in Nigeria keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und der Beschwerdeführer sich allfälligen lokalen Unruhen durch eine
Wohnsitzverlegung in einen anderen Teil Nigerias entziehen könne,
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dass der Beschwerdeführer in Lagos aufgewachsen sei und eine ver-
gleichsweise gute Schul- und Berufsbildung genossen habe, und dass er
insbesondere auch die Möglichkeit habe, mit seiner Lebenspartnerin und
seinen Kindern, die sich in Spanien aufhielten, nach Nigeria zurückzukeh-
ren, wo seine Lebenspartnerin über Verwandtschaft verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. März
2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 18. Feb-
ruar 2015 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege inklusive –verbeiständung zu gewähren; die zustän-
dige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe
sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu orien-
tieren; die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren,
dass zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits vorgetragenen Asyl-
und Ausreisegründe, insbesondere die schwierige wirtschaftliche und sozi-
ale Lage seiner Familie in Spanien respektive Nigeria, verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer ergänzend vortrug, er habe ein medizinisches
Problem, und hierzu einen Bericht der [Spital] vom (…) 2015 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung indes-
sen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da der Eingabe
des Beschwerdeführers genügend klare Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende
Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da sich seine Asyl- und Ausreisegründe im
Wesentlichen darin erschöpfen, auf die schwierige wirtschaftliche und so-
ziale Situation seiner Familie in Spanien respektive in Nigeria zu verwei-
sen,
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung geltend gemacht hat,
dass die vorgetragenen allgemeinen, insbesondere wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen in Spanien respektive in Nigeria keine asyl-
beachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen
vermögen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermag, zumal dort lediglich bereits Vorge-
brachtes wiederholt wird,
dass nach Würdigung der Aktenlage festzustellen ist, dass keine Hinweise
dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Weise flücht-
lingsrelevante Nachteile im Heimatstaat Nigeria respektive Liberia drohen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001
Nr. 21),
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dass die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit überzeu-
gender Begründung von der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist und demnach den Wegweisungsvollzug
nach Nigeria geprüft hat, und dass auch das Gericht sich dieser Betrach-
tungsweise vorliegend anschliesst,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2, 2012/31 E. 7.1),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene und mit Spitalbericht vom
(…) 2015 belegte (…)verletzung respektive (…) für sich alleine betrachtet
kein Vollzugshindernis darstellt,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf die Möglichkeit medi-
zinischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hingewie-
sen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich auch als möglich zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass der Antrag
indessen im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen
wäre, nachdem gemäss Art. 97 AsylG die für die Organisation der Ausreise
zuständige Behörde zwecks Beschaffung nötiger Reisepapiere mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen darf, sofern dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen nicht gefährdet werden (Art. 97
Abs. 1 AsylG) und ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend Verneinen der
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Flüchtlingseigenschaft vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG), was vorliegend der
Fall ist,
dass weiter festzustellen ist, dass im vorliegenden Verfahren bisher keine
Datenweitergabe an einen weiteren Staat erfolgt ist, weshalb der diesbe-
zügliche Antrag, entsprechend orientiert zu werden, ebenfalls gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege inklusive –verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gestellt hat,
dass diese Gesuche abzuweisen sind, nachdem die Beschwerdevorbrin-
gen mangels ansatzweiser Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen als
aussichtslos zu würdigen sind,
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive –
verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: