B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1763/2018
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
E-1763/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 1. Oktober 2015 in der Schweiz
erstmals ein Asylgesuch ein. Am 8. Oktober 2015 erfolgten die Befragun-
gen zur Person (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am
20. Januar 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen.
Nachdem die Beschwerdeführenden seit dem 23. Oktober 2015 unbe-
kannten Aufenthaltes waren, wurde ihr Asylgesuch am 25. Januar 2016 als
gegenstandslos abgeschrieben. Am 15. September 2017 reichten die Be-
schwerdeführenden erneut Asylgesuche in der Schweiz ein, weshalb das
Asylverfahren wieder aufgenommen wurde. Am 9. März 2018 folgten die
Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei serbisch-orthodoxen Glaubens und habe gegen den Willen
ihrer Familie einen Muslim geheiratet. Vom Jahr (…) bis (…) habe sie sich
mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Deutschland aufgehalten. Als sie
nach Serbien zurückgekehrt seien, sei sie, damals im dritten Monat
schwanger, im (…) von Familienangehörigen entführt und geschlagen wor-
den. Sie sei bewusstlos geworden und erst im Spital wieder zu sich gekom-
men. Nach diesem Ereignis seien sie bis (…) zu ihrem Schwager nach
Frankreich gegangen. Danach hätten sie sich während der Geburt und bis
(…) 2013 in E._______, Serbien, aufgehalten. Dort sei sie wieder von Fa-
milienangehörigen entführt und festgehalten worden, um sie von ihrer Be-
ziehung zu ihrem Ehemann abzubringen. Nach (…) Tagen habe sie fliehen
können. Mit ihrem Mann und ihren Kindern sei sie wiederum nach Frank-
reich gereist. Im (…) 2013 seien sie nach Serbien zurückgekehrt und hät-
ten in F._______ ein Haus gemietet. Im (…) 2014 seien sie nach
G._______ gezogen. Dort habe sie ihre Familie wiederum mehrmals ge-
schlagen und angeschrien. Am (…) 2015 hätten fünf Personen, darunter
Verwandte, ihr Haus durchsucht, kaputt gemacht und ihre Pässe verbrannt.
Vier Tage später sei ihr Mann abends einkaufen gegangen. Per Telefon
habe er ihr aufgetragen, sofort mit den Kindern per Taxi zum Busterminal
zu fahren. Dort habe er ihr erzählt, dass er von einem Auto verfolgt und auf
ihn geschossen worden sei. Daraufhin seien sie via Belgrad illegal nach
Frankreich und weiter in die Schweiz gereist. Aus Angst vor einer Auswei-
sung hätten sie sich jedoch wieder nach Frankreich begeben. Da sie auch
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dort Drohungen erhalten hätten, seien sie im September 2017 in die
Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer fügte ergänzend hinzu, nach ihrer Rückkehr nach
Serbien im Jahr (…) sei er von der Familie seiner Frau angegriffen und am
Kopf verletzt worden. Zudem hätten die familiären Probleme im (…) 2015
erneut begonnen, nachdem sie im (…) 2014 von F._______ nach
G._______ gezogen seien. Er sei geschlagen worden. Deshalb hätten sie
sich von (…) 2015 erneut in Frankreich aufgehalten, bevor sie zurück nach
G._______ gereist seien. Am Abend des (…) 2015 sei auf ihn, vermutlich
durch Familienangehörige seiner Frau, geschossen worden. Nachdem er
seine Frau informiert habe, sei er ebenfalls zum Busterminal gefahren. Dort
habe er seine Frau und Kinder getroffen, um gemeinsam aus Serbien aus-
zureisen.
Es wurden ein Dokument bezüglich Namensänderung, ein Foto, Internet-
ausdrucke (13 Seiten), zwei Identitätskarten, jeweils vier Zivilstandsurkun-
den und Gesundheitsbüchlein sowie ein Gesundheitsausweis aus Frank-
reich zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Zudem händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflich-
tigen Akten aus.
D.
Am 23. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesver-
waltungsgericht (vorab per Fax) ein Fristerstreckungsgesuch zur Einrei-
chung einer Beschwerde ein, welches mit Zwischenverfügung vom
26. März 2018 (ebenfalls vorab per Fax) abgewiesen wurde.
E.
Mit Eingabe vom 25. März 2018 (Poststempel 27. März 2018) folgte die
Beschwerde, mit der die Beschwerdeführenden beantragten, der Asylent-
scheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, je-
denfalls sei von einer Wegweisung abzusehen, sie und ihre Kinder seien
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung
sowie um Kostenvorschussverzicht.
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Der Beschwerde wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und am 28. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden
der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver-
fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40
AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn auf-
grund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlings-
eigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer
Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen
nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
der Beschwerdeführenden, insbesondere zu den Vorfällen vom (…) 2012
und vom (…) 2015, seien widersprüchlich und unglaubhaft (Art. 7 AsylG),
zudem würden sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführenden hätten an der
BzP angegeben, die Beschwerdeführerin habe ihre Tasche, in der sich die
Reisepässe der Familie befunden hätten, unterwegs verloren (SEM-Akten
A5 S. 6, A4 S. 8). Demnach werde dem Vorbringen, Familienangehörige
hätten am (…) 2015 ihre Wohnung durchsucht und ihre Pässe verbrannt,
jede Grundlage entzogen. Weiter habe die Beschwerdeführerin an der BzP
angegeben, sie habe während ihres Aufenthalts in Frankreich am (…) 2012
einen Verkehrsunfall gehabt und ein Gesundheitsbüchlein erhalten. Zudem
habe sie aufgrund des Unfalls eine (…) erlitten (SEM-Akte A5 S. 4 ff.). Auch
der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, während des Frank-
reichaufenthalts habe seine schwangere Frau einen Unfall gehabt (SEM-
Akte A4 S. 6). Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung in unsubstantiierter Weise angegeben, sie sei am (…) in
G._______ entführt und geschlagen worden, wobei sie ins Spital gebracht
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worden sei. Dieser Vorfall habe zur (…) geführt (SEM-Akte A37 S. 4). Auf
den Widerspruch angesprochen, hätten die Beschwerdeführenden erklärt,
der Unfall, der nicht schlimm gewesen sei, habe sich im (…) 2014 respek-
tive im (…) 2013 zugetragen (SEM-Akte A37 S. 14, A38 S. 10). Dies über-
zeuge nicht. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin am (…) 2012
bei den französischen Behörden gemeldet habe (SEM-Akte A17). Das ein-
gereichte Foto der Beschwerdeführerin (SEM-Akte A39) vermöge keinerlei
Beweiswert zu entfalten, zumal davon auszugehen sei, dass es in Frank-
reich aufgenommen worden sei. Diese unglaubhaften Aussagen würden
auch die weiteren Vorbringen mit erheblichen Zweifeln behaften.
Ferner seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, Über-
griffe der Familie der Beschwerdeführerin erlitten zu haben. Neben diver-
sen Belästigungen sei die Beschwerdeführerin (…) lang festgehalten und
der Beschwerdeführer sei Opfer eines Attentatsversuchs geworden. Dies-
bezüglich sei festzuhalten, dass der serbische Staat über eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und solche Übergriffe nicht
billige. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände
dar. Auch wenn es sein könne, dass einzelne Beamte notwendige Unter-
suchungsmassnahmen nicht einleiten würden, bestehe die Möglichkeit, die
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Die Beschwer-
deführenden hätten angegeben, sich erfolglos an die Behörden gewandt
zu haben (SEM-Akte A4 S. 9, A37 S. 12 f., A38 S. 3 f. und S. 6 f.). Aller-
dings gehe aus den Akten hervor, dass sie es bei einer Erstmeldung belas-
sen und bei einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nicht interveniert hät-
ten, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich an eine obere Instanz
zu wenden. Da die Familie der Beschwerdeführerin mit der Polizei am Hei-
matort verbandelt sei (SEM-Akte A4 S. 9), hätten sie sich ferner an einen
anderen Polizeiposten wenden können. Zudem hätten sie den Behörden
nicht alle geltend gemachten Vorfälle gemeldet (SEM-Akte A37 S. 13).
Demnach sei von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszu-
gehen und die geltend gemachten Vorfälle, sofern sie überhaupt geglaubt
werden könnten, seien nicht asylrelevant. Hinzu komme, dass von keinem
Staat eine Garantie für längerfristigen Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung verlangt werden könne. Vielmehr müsse die Inanspruchnahme des
staatlichen Schutzsystems – eventuell verbunden mit einer Wohnsitzände-
rung – für die Betroffenen möglich und zumutbar sein. Dies sei vorliegend
klar gegeben. Die eingereichten Internetausdrucke würden nichts ändern,
zumal sie vielmehr verdeutlichen würden, dass die Polizei gegen kriminelle
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Banden und fehlbare Polizisten vorgehe. Zudem würden sich die Ausdru-
cke nicht auf die Beschwerdeführenden persönlich beziehen. Auch das ein-
gereichte Dokument bezüglich Namensänderung des Beschwerdeführers
vermöge an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Schliesslich sei Serbien
ein safe country. Aus den Akten gehe nichts hervor, wonach an der Verfol-
gungssicherheit in Serbien gezweifelt werden müsse.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Vorinstanz sei bei
ihrem Entscheid teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen. Zudem
habe sie die neue Bundesgerichtspraxis ausser Acht gelassen. Sie seien
aufgrund der familiären Situation der ständigen Angst ausgesetzt gewesen,
verfolgt, geschlagen oder bedroht zu werden. Wegen der Ausweisungsge-
fahr aus der Schweiz seien sie unter Druck gestanden, was zu Differenzen
in ihren Aussagen geführt habe. Die Familie der Beschwerdeführerin habe
gute Verbindungen zur Polizei und den Behörden in ganz Serbien, weshalb
sie nirgends in Serbien eine Chance auf ein gerechtes Leben hätten. Ser-
bien sei unsicher, es herrsche Korruption und ein ungerechtes Rechtssys-
tem. Das eingereichte Foto der Beschwerdeführerin sei im Spital aufge-
nommen worden, nachdem diese von ihrer Familie massiv zusammenge-
schlagen worden sei. Da sie bewusstlos gewesen sei, könne sie sich nicht
an Details erinnern. Die Eingriffe der Familie stellten ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 AsylG dar und seien somit asylrelevant. Zudem hätten die
Eingriffe wegen ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit stattgefun-
den, was eine Diskriminierung aufgrund des Glaubens darstelle. Es sei
ihnen nicht möglich und nicht zumutbar, in Serbien zu leben. Ihre Kinder
hätten zudem in der Schweiz das benötigte sichere Umfeld gefunden.
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt
hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die feh-
lende Glaubhaftigkeit sowie Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerde-
führenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen.
6.2 Insbesondere sind die von der Vorinstanz festgestellten markanten Wi-
dersprüche zwischen den Ausführungen an den BzPs und den Anhörungen
nicht nachvollziehbar. Die gänzlich unterschiedlichen Angaben zum Verlust
der Reisepässe und die fehlende Erklärung hierzu auf Beschwerdeebene
führen zu erheblichen Zweifel am geltend gemachten Vorfall vom (…)
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2015. Zudem ist ungeklärt geblieben, wie die Beschwerdeführerin, die sich
von Mitte (…) 2012 bis (…) 2013 in Frankreich aufgehalten habe (SEM-
Akte A4 S. 6 und A5 S. 4), am (…) in Serbien von ihrer Familie hätte ent-
führt und geschlagen werden können. Der Hinweis in der Rechtsmittelein-
gabe, die Widersprüche seien auf die Angst vor einer Ausweisung zurück-
zuführen, vermag nicht zu überzeugen. Das eingereichte Beweisfoto zeigt
die verletzte Beschwerdeführerin, jedoch sind weder Ort noch Datum der
Aufnahme ersichtlich. Es ist mithin als Beweis für den angeblichen Über-
griff durch die Familie untauglich. Die widersprüchlichen Angaben zum Da-
tum des Unfalls in Frankreich und dazu, welches Ereignis schliesslich zur
(…) der Tochter geführt haben soll, bestärken die Schlussfolgerung, dass
diese Vorbringen nicht geglaubt werden können. Aufgrund der klaren Wi-
dersprüche ist an den geltend gemachten Ereignissen insgesamt zu zwei-
feln, namentlich auch am Festhalten der Beschwerdeführerin durch ihre
Familie und dem Attentatsversuch gegen den Beschwerdeführer. Zum er-
wähnten Attentatsversuch gegen den Beschwerdeführer ist zudem zu er-
gänzen, dass er selber nicht angeben konnte, um wen es sich bei den An-
greifern gehandelt haben soll (SEM-Akte A38 F60). Die unsubstantiiert ge-
bliebenen Hinweise in der Beschwerde auf die angeblich einflussreiche Fa-
milie der Beschwerdeführerin und deren Macht über die serbischen Behör-
den vermögen an der Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend in-
des, da die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden selbst bei Wahrun-
terstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzu-
halten vermögen. Die geltend gemachten familiären Probleme wegen der
unterschiedlichen Religionszugehörigkeit reichen nicht aus, um eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Zudem wäre es den Be-
schwerdeführenden möglich gewesen, staatlichen Schutz vor Übergriffen
privater Dritter in Anspruch zu nehmen. Dass die Polizei ihnen mangels
Beweismittel angegeben habe, sie sollen ihre familiären Probleme selbst
lösen, vermag nicht zu erklären, weshalb sie bei den erwähnten Erlebnis-
sen teilweise von einer Meldung bei der Polizei oder nötigenfalls bei einer
höheren Instanz abgesehen haben (SEM-Akte A37 F87 ff., A38 F46). Da-
ran vermögen die unsubstantiierten Hinweise auf die Verbindung der Fa-
milie mit der Polizei und den Behörden sowie die erwähnte Korruption und
das ungerechte Rechtssystem in Serbien nichts zu ändern. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April
2009 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet hat. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes
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"safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht-
lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund
konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestos-
sen werden kann. Solche konkrete und substantiierte Hinweise vermoch-
ten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht darzutun. Ferner
sind die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vermehrt ausge-
reist und wieder nach Serbien zurückgekehrt, obwohl sie wiederholte Be-
drohungen von der Familie der Beschwerdeführerin geltend machen. Die
freiwillige und mehrmalige Rückkehr an den Ort, an dem sie angeblich
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, deutet
nicht darauf hin, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine
flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylge-
suche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage in Serbien ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Zudem gilt Serbien seit dem 1. April 2009 als „safe country“. Die Beschwer-
deführenden gaben selbst an, nie Geldprobleme gehabt zu haben. Sie kön-
nen sich ferner bei Bedarf an einem anderen als ihrem Heimatort in Serbien
niederlassen, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan haben. Es ist
folglich nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien
in eine existenzielle Notlage geraten.
Sodann steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der
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Schweiz befinden und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwur-
zelung ihrer zwei Kleinkinder ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des
BVGer D-6422/2017 vom 27. November 2017 E. 9.3, m.w.H.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Identitätskarten (bis
ins Jahr […] resp. […]) und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: