Abtei lung V
E-1764/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-1764/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______ am 12. Dezember 2008 summarisch befragt und
(...) am 12. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei,
dass er das im (...) begonnene (...) Schuljahr abgebrochen habe, weil
er zwangsrekrutiert worden sei,
dass er zwischen dem Schulabbruch und dem Militärbeginn im (...)
seinen Eltern geholfen habe, sein Vater besitze eine (...),
dass er nach seiner militärischen Grundausbildung dem Grenzschutz
zugeteilt und an der äthiopischen Grenze stationiert worden sei,
dass er von seinen Vorgesetzten unterdrückt worden sei und nie Ur-
laub erhalten habe, weil er sich geweigert habe, anderen Soldaten Po-
litik beizubringen,
dass er Anfang (...) zusammen mit (...) anderen Soldaten den Befehl
erhalten habe, nach Äthiopien zu gehen, um zusammen mit Aktivisten
einer äthiopischen Oppositionspartei gegen die dortige Regierung zu
spionieren,
dass er seinem Vorgesetzten eine kritische Frage gestellt habe und
darauf während einer Woche mit auf dem Rücken zusammengebun-
denen Händen und Füssen festgehalten worden sei,
dass er nach seiner Freilassung ein Dokument habe unterschreiben
müssen, in dem er eingewilligt habe, solche Äusserungen in Zukunft
zu unterlassen,
Seite 2
E-1764/2009
dass ihn seine Vorgesetzten aus Angst, er könnte wegen seines Bru-
ders, der (...), keine Ruhe geben, an einen ihm unbekannten Ort
versetzt hätten,
dass er auf dem Weg dorthin (...) geflüchtet sei und sich (...) bei
seinem Grossvater versteckt gehalten habe, bevor er mit Hilfe (...) aus
Eritrea ausgereist sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 12. Janu-
ar 2009 auf den Hinweis, es sei möglich, dass Italien seiner Rücküber-
nahme zustimmen werde, antwortete, sein Hauptziel sei die Schweiz
gewesen, welche die Menschenrechte akzeptiere und ein freies Land
sei, er habe in Italien nicht um Asyl nachgesucht,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Identi-
tätskarte und eine Fotografie zu den Akten reichte,
dass vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abklärungen bei den
italienischen Migrationsbehörden ergaben, dass der Beschwerdeführer
am (...) vom Schweizerischen Grenzwachtkorps beim Grenzübergang
von (...) aufgegriffen und den italienischen Behörden rückübergeben
wurde,
dass die italienischen Behörden am 20. Februar 2009 der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2009 zur Mitteilung des BFM
vom 26. Februar 2009, Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt,
weshalb das Bundesamt beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht ein-
zutreten und ihn den italienischen Behörden zu übergeben, schriftlich
Stellung nahm,
dass er anführte, er sei aufgrund der menschenunwürdigen Umstände
während seines Aufenthaltes in Italien - die Polizei habe ihm gesagt, er
solle weggehen, er sei gezwungen gewesen, ohne Nahrungsmittel
draussen beim Bahnhof zu schlafen - wieder in die Schweiz gekom-
men,
Seite 3
E-1764/2009
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2009 - eröffnet am
12. März 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe sich vor der Einreise in die Schweiz offensichtlich in Italien auf-
gehalten und die italienischen Behörden hätten seiner Rückübernah-
me zugestimmt,
dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
sei und die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgingen, in Itali-
en bestehe für die asylsuchende Person effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass weder die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers an-
lässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen noch seine Aus-
führungen in der Stellungnahme vom 3. März 2009 geeignet seien, die
vorgenannte Vermutung umzustossen, seinen Aussagen liessen sich
keine Anhaltspunkte für einen fehlenden effektiven Schutz vor Rück-
schiebung in Italien entnehmen,
dass Italien die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und die Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]) ratifiziert habe und in der Praxis anwende,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
trete,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung erklärt habe, er
und andere Soldaten seien anlässlich des ihnen erteilten Auftrags, in
Äthiopien Spionage zu betreiben, dazu angehalten worden, keine
Identitätspapiere auf sich zu tragen,
dass er zudem seine Identitätskarte im B._______ abgegeben und auf
die Frage, weshalb sie ihm im Militärdienst nicht abgenommen worden
Seite 4
E-1764/2009
sei, geantwortet habe, er habe sie immer auf sich getragen, niemand
habe ihn danach gefragt,
dass diese Vorbringen und die Abgabe seiner Identitätskarte den gesi-
cherten Erkenntnissen des Bundesamtes widersprächen, wonach die
in Eritrea zum Militärdienst einberufenen Personen bereits zu Beginn
ihrer Ausbildung ihre Identitätspapiere den Behörden abgeben
müssten,
dass er des Weiteren seinen Militärdienst nicht dokumentiert habe und
seine Ausführungen zum Grenzdienst und zu seiner Weigerung, ande-
ren Soldaten Politik beizubringen oder in Äthiopien zu spionieren, un-
substanziiert seien, zumal er weder detailliert und erkennbar dargelegt
habe, was genau ihm vor seiner Flucht im Militärdienst widerfahren
sei, noch seine Flucht zum Grossvater und seine Reiseroute in aus-
führlicher sowie glaubhafter Weise geschildert habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März
2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs sowie in
prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bean-
tragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmel-
dung des D._______ vom 26. März 2009 am 17. März 2009 nach
Italien ausgeschafft wurde,
dass die vom Beschwerdeführer damals noch nicht mandatierte Thur-
gauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit Telefaxeingabe vom
26. März 2009 darum ersuchte, die Vollzugsbehörden seien zu veran-
lassen, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise zu gestatten, damit
er den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten
könne,
Seite 5
E-1764/2009
dass das D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit
Telefaxeingabe vom 27. März 2009 mitteilte, der Beschwerdeführer sei
in Basel (Badischer Bahnhof) angehalten worden, seine Zuführung in
den Kanton E._______ erfolge in den nächsten Tagen und er werde
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens an der zuletzt bekannten
Wohnadresse abwarten,
dass das BFM mit Telefaxeingabe vom 27. März 2009 in Beantwortung
einer telefonischen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts anführte,
eine in Eritrea zum Militärdienst aufgebotene Person müsse beim
Dienstantritt der Militärbehörde ihren Identitätsausweis abgeben,
dass zu unterscheiden sei zwischen dem obligatorischen Militärdienst
und dem daran anschliessenden, gegebenenfalls endlosen Dienst in
der Armee,
dass die Militärangehörigen ihren Identitätsausweis nach der Absol-
vierung des obligatorischen Militärdienstes zurückerhielten,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 31. März 2009 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte-
te und die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass die Thurgauer Rechtsberatungsstelle am 7. April 2009 unter Ver-
weis auf die gleichzeitig eingereichte Vollmacht die Mandatsübernah-
me anzeigte,
dass die italienischen Behörden am 9. April 2009 der Rückübernahme
des Beschwerdeführers zustimmten und am 11. Mai 2009 bestätigten,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2009 eine
Information der F._______ (...) zukommen liess,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom
29. April 2009 unter Verweis auf eine gleichentags von der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) durchgeführte Abklärung betreffend Er-
werb und Abgabe der eritreischen Identitätsausweise im Militärdienst
Seite 6
E-1764/2009
an den gestellten Rechtsbegehren festhielt und zur Stützung der Vor-
bringen ein Foto betreffend den Beschwerdeführer einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
Seite 7
E-1764/2009
dass vorab festzustellen ist, dass die vom D._______ am 17. März
2009 veranlasste Rücküberstellung des Beschwerdeführers an die
italienischen Behörden rechtswidrig war, weil die Beschwerdefrist von
fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) erst am 19. März 2009
endete und die Verfügung des BFM vom 11. März 2009 zum
damaligen Zeitpunkt mangels Eintritts der Rechtskraft nicht vollstreck-
bar war,
dass sich indessen der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder in
der Schweiz befindet und den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 11. März 2009 aus diesem Grund nicht
angezeigt erscheint,
dass mit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
das diesbezügliche Gesuch der Thurgauer Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende vom 26. März 2009 hinfällig geworden ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und
sich der Beschwerdeführ vor der Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten hat,
dass die italienischen Behörden am 11. Mai 2009 ihre Rückübernah-
mezusicherung erneuert haben,
dass demnach vorliegend die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG umschrie-
benen Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Italien erfüllt sind,
dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
Seite 8
E-1764/2009
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch sich Anhalts-
punkte aus den Akten ergeben, es lebten Personen, zu denen er enge
Beziehungen habe, oder nahe Angehörige in der Schweiz,
dass bei der Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, der Beschwerdeführer erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, sondern bereits die
Feststellung genügt, die Flüchtlingseigenschaft trete nicht offensicht-
lich zutage,
dass die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, die Abgabe der
Identitätskarte im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und die
Aussagen des Beschwerdeführers, er habe sie bei Dienstantritt nicht
abgeben müssen und im Militärdienst immer auf sich getragen, es
habe sich niemand nach ihr erkundigt, widersprächen den gesicherten
Erkenntnissen des Bundesamtes, wonach die in Eritrea zum Militär-
dienst einberufenen Personen bereits zu Beginn ihrer Ausbildung ihre
Identitätspapiere den Behörden abgeben müssten, in Würdigung der
Ausführungen des BFM in seiner Telefaxeingabe vom 27. März 2009
und in der Replik vom 29. April 2009 nicht zu überzeugen vermag,
dass aufgrund seiner recht genauen und detaillierten Angaben zur
Organisation, zur Ausbildung, zu den von ihm geleisteten Einsätzen
und des auf Beschwerdeebene zur Stützung seiner Vorbringen einge-
reichten Fotos nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer in der eritreischen Armee Militärdienst geleistet hat,
dass es dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen ist, seine gel-
tend gemachte Desertion glaubhaft zu machen und mit der Vorinstanz
Seite 9
E-1764/2009
festzustellen ist, dass seine Aussagen zur Weigerung, anderen Solda-
ten Politik beizubringen oder in Äthiopien zu spionieren, unsubstanzi-
iert sind,
dass insbesondere seine Vorbringen, er sei im (...), nachdem er sich
im Jahr zuvor geweigert habe, Soldaten Politik beizubringen und
seither als Gegner betrachtet worden sei, als einfacher Soldat ohne
entsprechende Spezialausbildung für einen Spionageeinsatz in Äthio-
pien aufgeboten und bestraft worden, weil er sich nach dem Grund für
das Aufgebot erkundigt habe, realitätsfremd sind,
dass sich sein Verbleib bei seinem Grossvater über einen Zeitraum
von (...) nach seiner Flucht aus (...) nicht mit dem Verhalten einer
tatsächlich gesuchten Person vereinbaren lässt,
dass seine Schilderungen zur illegalen Ausreise aus Eritrea in Militär-
uniform und mit Hilfe eines auf seine Personalien lautenden Passier-
scheins (Akten BFM A7/12 S. 5) angesichts der geltend gemachten
behördlichen Suche nach ihm nicht glaubhaft sind,
dass das BFM somit im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zuta-
ge,
dass die Schweizer Behörden bei der Anordnung der Wegweisung in
einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat von der Ver-
mutung ausgehen, die asylsuchende Person sei dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes ( Art. 5 Abs. 1 AsylG) sicher und
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 44
AsylG werde Rechnung getragen, weshalb es der asylsuchenden Per-
son obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu: Botschaft des
Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die aus seiner
Sicht für asylsuchende Personen schwierigen Lebensbedingungen in
Italien nicht gelingt, diese Regelvermutung umzustossen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
Seite 10
E-1764/2009
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien EMRK- und FK-Signatarstaat ist und sich aus den Akten
keine Hinweise dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich
nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch sonstige, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien aus heutiger Sicht auch
möglich ist, weil die italienischen Behörden nach der (...) am 11. Mai
2009 ihre Rückübernahmezusicherung erneuert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
Seite 11
E-1764/2009
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 31. März 2009 gutgeheissen wurde, weshalb
keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-1764/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 13