B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1765/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien;
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch lic. phil. Annelise Gerber, Rechtsberaterin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…).
E-1765/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge bereits im Jahr 2000 und verbrachte die darauffolgenden acht Jahre
im Sudan, wo sie als Haushaltshilfe gearbeitet und dadurch ihre Familie
in Äthiopien finanziell unterstützt habe. Zu Beginn des Jahres 2008 reiste
sie zunächst per Auto und anschliessend per Flugzeug nach Tripolis in
Libyen, von wo sie sechs Monate später auf dem Land- und Seeweg
nach Italien gelangte. Am 13. Oktober 2008 erreichte sie mit einem Zug
von Italien her kommend die Schweiz und stellte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (…) ihr Asylgesuch. Am 22. Oktober 2008
fand am selben Ort eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin
statt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(…) zugewiesen. Das BFM hörte sie sodann am 8. Januar 2010 einge-
hend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte folgende
Aussagen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen:
Sie sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ihre Mutter sei äthiopi-
sche Staatsangehörige, ihr Vater hingegen – der allerdings früh verstor-
ben sei, nämlich als sie erst zweijährig gewesen sei – sei gemäss Erzäh-
lung ihrer Mutter Eritreer gewesen (vgl. A11/16, S. 2). Ihre eritreische
Herkunft sei auch Grund gewesen für die Diskriminierung und Unterdrü-
ckung, die sie in ihrem alltäglichen Leben in Äthiopien habe ertragen
müssen. Ihr Lebenspartner und Vater ihrer drei Kinder sei ebenfalls Erit-
reer gewesen und sei deswegen 1999 in sein Heimatland verschleppt
worden. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen und wisse deshalb
nicht, ob er noch am Leben sei. Dieser Umstand, ihre allgemein schwieri-
ge Lebenssituation in Äthiopien und schliesslich ihre Angst, ebenfalls
nach Eritrea deportiert zu werden, hätten sie veranlasst, in den benach-
barten Sudan auszureisen. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Mutter und Ver-
wandten in B._______/Äthiopien zurück gelassen. Nach ihrem achtjähri-
gen Aufenthalt im Sudan sei sie weiter nach Europa gereist und habe
schliesslich die Schweiz erreicht. Die Beschwerdeführerin verfügte bei ih-
rer Ankunft weder über einen Reisepass noch war sie im Besitz eines üb-
rigen Personalausweises.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 – eröffnet am 21. Februar 2011 –
wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
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gründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht zu genügen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2011 focht die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag der Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung der Vorin-
stanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung oder subeventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
D.
Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. März 2011 fest, dass
die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürfe, und forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung einzurei-
chen. Zudem wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund der Aktenlage ver-
zichtet.
E.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Rechtsvertreterin eine behördliche Bestätigung zum Aufenthalt
der Beschwerdeführerin im Sudan als Beweismittel zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2011 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
G.
Am 4. April 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung vom
4. April 2011 über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass sich die
Aussagen der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen als un-
glaubhaft erwiesen. Die Vorbringen seien insgesamt unsubstantiiert und
realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin könne in Anbetracht der geschil-
derten Umstände nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit
sein, da sie weder eine Registrierung als eritreische Staatsangehörige
erwähnt noch über allfällige Bemühungen gesprochen habe, einen eritrei-
schen Pass zu erlangen. Ausserdem habe gemäss äthiopischem Recht
bis 2003 jede Person, deren Vater und/oder Mutter die äthiopische
Staatsbürgerschaft besessen habe, als äthiopischer Staatsangehöriger
gegolten. Auch nach Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes im
2003 habe weiterhin ein Elternteil mit äthiopischem Pass ausgereicht für
die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch das Kind. Vor diesem Hinter-
grund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die
äthiopische Staatsangehörigkeit nicht besitzen solle, zumal sie im Besitz
eines äthiopischen Personalausweises gewesen sei.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin kaum Auskunft über die ge-
naue Herkunft ihres Vaters resp. ihres Ehemannes in Eritrea geben kön-
nen. Zudem spreche sie nicht deren Muttersprache. Die Kenntnis über
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die familiäre Herkunft sei gemäss BFM im soziokulturellen Umfeld der
Beschwerdeführerin jedoch sehr wichtig, und entsprechende Einzelheiten
sollten jeder Person bekannt sein. Die Tatsache, dass die Beschwerde-
führerin über ihre eritreische Abstammung keinerlei konkreten Angaben
machen könne, lasse diese grundsätzlich zweifelhaft erscheinen.
Zur angeblichen Deportation ihres Lebensgefährten, zu dessen Person
und zu ihrem nachfolgenden Aufenthalt in B._______ habe sie nur rudi-
mentäre Angaben gemacht, die stereotyp gewirkt und keinerlei Realkenn-
zeichen enthalten hätten und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien.
Auch die Ausführungen zu ihrer Ausreise von Äthiopien in den Sudan und
zum dortigen Aufenthalt über mehrere Jahre erwiesen sich als unrealis-
tisch und unsubstanziiert.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass in Würdigung der gesamten Um-
stände der Beschwerdeführerin weder der geltend gemachte eritreische
Hintergrund noch die geltend gemachten Probleme in Äthiopien geglaubt
werden könnten. Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG nicht stand. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürger-
krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten seien im Üb-
rigen auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungs-
vollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Be-
schwerdebegründung aus, dass die Beschwerdeführerin sich bei der
zweiten Anhörung sicherer gefühlt habe und entsprechend besser habe
aussagen können. Die Aussagen der zweiten Anhörung entsprächen
demnach der Wahrheit. Sie habe so gut wie möglich über ihr unsicheres
und angstvolles Leben berichtet. Ihr äthiopisches Identitätsdokument sei
vor langer Zeit gestohlen worden und seither sei kein neues ausgestellt
worden. Ihre Aufenthaltsbewilligung im Sudan, wo sie als Eritreerin regist-
riert gewesen sei, sei ihr auf der Reise von Libyen nach Europa abhan-
den gekommen. Die Beschwerdeführerin sei ein typisches Opfer der äthi-
opisch-eritreischen Auseinandersetzung. Die Beschwerdeführerin sei in
allen Bereichen ihres Alltags diskriminiert und behindert worden. Sie sei
noch zu einer Zeit in Äthiopien gewesen, wo Eritreer deportiert wurden.
Sie wisse selber nicht, weshalb sie seinerzeit nicht zusammen mit ihrem
Partner deportiert worden sei. Vielleicht sei ihr die Deportation aufgrund
der äthiopischen Herkunft ihrer Mutter oder aufgrund ihrer damaligen
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Schwangerschaft erspart geblieben. Alleine die Tatsache, dass sie nicht
nur einen eritreischen Vater, sondern auch mit einem Eritreer zusammen
gelebt und gemeinsame Kinder mit ihm gehabt habe, führe zum Aus-
schluss aus der äthiopischen Gesellschaft. Bei einer Rückkehr bestünden
keine Chancen für sie, sich wirtschaftlich neu einzugliedern. Zum Vorhalt
der Vorinstanz, sie verfüge über keine Kenntnisse über ihre eritreische
Herkunft, wurde entgegnet, dies sei ja anders nicht zu erwarten, da ihr
Vater sehr früh verstorben sei und sie folglich keinerlei Beziehung zu Erit-
rea habe aufbauen können, sondern vielmehr in einem rein äthiopischen
Umfeld aufgewachsen sei. Schliesslich sei die Erlangung der eritreischen
Staatsbürgerschaft aufgrund der geografischen Distanz und des fehlen-
den Beziehungsnetzes in Eritrea bisher nicht möglich gewesen. Als "äthi-
opische" Eritreerin wäre sie auch dort Diskriminierungen ausgesetzt ge-
wesen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eritreische Staatbürger-
schaft und die damit verbundene Unterdrückung nicht glaubhaft gewor-
den sind.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eritreische Staatsangehö-
rigkeit zu besitzen, da ihr Vater Eritreer gewesen sei. Gemäss eigenen
Angaben lebte sie seit ihrer Geburt in Äthiopien, war noch nie in Eritrea
und verfügt über keinerlei Kontakte zu ihrer eritreischen Verwandtschaft.
Zur geltend gemachten eritreischen Nationalität wurden keine Beweisdo-
kumente wie beispielsweise ein Auszug aus einem Personenregister oder
ein Identitätsausweis eingereicht. Zudem sind den Befragungsprotokollen
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich je
konkret um eine Registrierung als eritreische Staatsangehörige bzw. um
Erlangung eines eritreischen Passes bemüht hätte. Dagegen sei sie im
Besitz eines äthiopischen Ausweises gewesen. Dieser sei ihr allerdings
vor längerer Zeit gestohlen worden, wobei sie sich danach nicht um den
Erhalt eines neuen Ausweise bemüht habe (vgl. A11/16 S. 9 f., F91 f.).
Angesichts der vorgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit hatte, sich von den äthio-
pischen Behörden einen Ausweis ausstellen zu lassen, um sich damit le-
gal in Äthiopien aufzuhalten. Die auf Beschwerdeebene nachgereichte
Wohnsitzbestätigung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Su-
dan, worin sie als eritreische Staatsangehörige bezeichnet wird, vermag
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am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Denn das fragliche Beweis-
mittel enthält die Angabe, dass es vom Präsidenten des Volkskomitees
auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei. Es handelt
sich demnach offenkundig um ein Gefälligkeitsschreiben, welches auf den
Angaben der Beschwerdeführerin basiert und welchem höchstens ein ge-
ringer Beweiswert zukommt.
Ihre kaum vorhandenen Kenntnisse über ihren Vater und seine familiäre
Abstammung lassen die angeführte eritreische Herkunft – in Überein-
stimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung – zusätzlich zweifelhaft
erscheinen. Auf den eritreischen Heimatort ihres Vaters angesprochen,
gab sie lediglich zu Protokoll, er stamme aus Asmara (vgl. A11/16, S. 3,
F22). Auch kenne sie keine ihrer eritreischen Verwandten. Diese knappen
Antworten vermitteln den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht
tatsächlich von eritreischem Ursprung ist, zumal die familiäre Abstam-
mung in der dortigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnimmt und
die Bevölkerung für gewöhnlich über genügend entsprechende Kenntnis-
se verfügt.
Die vorgenannten Umstände erwecken insgesamt starke Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erit-
reischen Herkunft väterlicherseits. Es ist davon auszugehen, dass sie bis
zum heutigen Tag nicht im Besitz eines eritreischen Identitätsdokuments
war. Angesichts der gegebenen Lebensumstände sowie der unbestritte-
nen äthiopischen Herkunft der Mutter der Beschwerdeführerin sind vorlie-
gend genügend Anhaltspunkte gegeben, um von ihrer äthiopischen
Staatsangehörigkeit auszugehen. Die nachfolgenden Erwägungen sollen
aufzeigen, dass auch bei Vorliegen eritreischer Wurzeln der Beschwerde-
führerin keine asylrelevante Bedrohungssituation zu gewärtigen ist.
5.2 Sie bringt vor, sie habe wegen ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien
kein freies Leben führen können (vgl. A11/16, S. 8, F84 und S. 11, F102).
Nähere Ausführungen zu ihrem angeblich von Diskriminierung geprägten
Alltagsleben in Äthiopien blieben indessen aus. Auf die Frage hin, worin
die Einschränkungen ihrer Freiheit genau bestanden hätten, antwortete
sie lediglich "Zum Beispiel wenn mir etwas geschah. Ich hatte auch nicht
das Recht meine Meinung zu äussern." (vgl. A11/16, S. 10, F97). In den
Protokollaussagen werden keine konkreten Ereignisse genannt, wonach
man sie gesucht habe und habe ausschaffen wollen, welche einen Hin-
weis auf eine asylrelevante Verfolgung begründen könnten. Die vagen
und kurzen Antworten der Beschwerdeführerin bleiben unsubstanziiert
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und vermitteln insgesamt den Eindruck, dass sie nicht tatsächlich unter
einer asylrechtlich relevanten Diskriminierung gelitten habe. Auch die
mehrfach geltend gemachte Furcht, bei ihrer Rückkehr würde sie nach
Eritrea deportiert, lässt mangels Substanziiertheit das erforderliche Mass
an Realitätsnähe vermissen (vgl. A11/16, S. 9, F85, A11/16, S. 10, F100).
Die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, des Landes
verwiesen zu werden, ist vor dem Hintergrund des im Jahre 1998 ent-
flammten Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea und den darauf-
folgenden, seitens des äthiopischen Staates angeordneten Deportationen
von Teilen des eritreisch-stämmigen Volkes aus Äthiopien, welche regel-
mässig mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft verbunden waren, zu se-
hen. Diese staatlichen Deportationen nach Eritrea haben jedoch bereits
im Jahre 2002 wieder ein Ende gefunden (vgl. Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Bericht
zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010,
S. 50 ff.; International Committee of the Red Cross [ICRC], Annual Report
2008: Ethiopia, 27. Mai 2009; vgl. auch BVGE 2011/25 E. 5), was bedeu-
tet, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre
2008 bereits seit längerer Zeit nicht mehr vor einer Ausweisung zu fürch-
ten brauchte. Die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthio-
pien hat sich in den letzten Jahren im Übrigen auch auf rechtlicher Ebene
erheblich verbessert. Die meisten seit 1998 eingeführten Beschränkun-
gen sind zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Mit Erlass des
neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes im Dezember 2003 erhielten Perso-
nen mit einem äthiopischen Elternteil zudem einen – vom Ausland her
zwar nur schwer durchsetzbaren – Anspruch auf die äthiopische Staats-
bürgerschaft. Ferner veröffentlichte die äthiopische Regierung im Januar
2004 eine Direktive, welche Personen eritreischer Herkunft, die bis im
2004 immer in Äthiopien gelebt hatten, eine permanente Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung gewährte. Die Umsetzung dieser Direktive war aller-
dings zeitlich limitiert und endete möglicherweise bereits in den Jahren
2006 oder 2007 (ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Äthiopien: gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, Bern 29. Ja-
nuar 2013, S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin befand sich ihren Angaben
zufolge im Sudan, als das Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2003 in
Kraft trat. Sie habe sich jedoch trotz Kenntnis über diese Lageverbesse-
rung gegen eine Rückkehr nach Äthiopien entschieden. Als Grund hierzu
führte sie lediglich an, es fehle ihr an Freiheit und Arbeit in Äthiopien (vgl.
A11/16, S. 10, F96). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin von der allgemein verbesserten Lage für eritreisch-stämmige Äthio-
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Seite 10
pier in Äthiopien und der Möglichkeit für diese Personen, die äthiopische
Staatsbürgerschaft zu erhalten, Kenntnis hatte.
5.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen festzustellen, dass die angeblich eritreische Abstammung der
Beschwerdeführerin und die von ihr geäusserte Befürchtung, sie würde
bei einer Rückführung nach Äthiopien diskriminiert und möglicherweise
nach Eritrea deportiert werden, nicht glaubhaft geworden ist. Auf weitere
Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist angesichts
der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägun-
gen der Vorinstanz nicht zusätzlich einzugehen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die
Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im
Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorlie-
gen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
6.2 Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin
die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen
noch glaubhaft machen konnte. Ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea
ist auszuschliessen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22).
Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Erit-
rea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Af-
rikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten
am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und
aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszu-
gehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der
Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten
nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und die dortigen
Hinweise).
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Seite 13
7.3.3 Mit der sozioökonomischen Situation, namentlich mit der Lage von
alleinstehenden Frauen in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Entscheid BVGE 2011/25 auseinandergesetzt. Das Ge-
richt hielt unter anderem insbesondere fest, es sei für alleinstehende und
zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kul-
turelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor.
Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die
Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% ge-
schätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit,
dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nach-
gehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt,
im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein sozia-
les Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese
Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche ge-
sundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in
Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch
sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und dortige Hin-
weise).
7.3.4 In Anbetracht der obgenannten Faktoren und der persönlichen Vor-
aussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat
in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte.
Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt
bis im Jahr 1999 bzw. 2000 in [Ortsangabe] bei Addis Abeba gelebt. Ihre
drei Kinder wohnen heute noch in Äthiopien, nämlich in B._______ – dies
ist eine Stadt im Norden Äthiopiens mit schätzungsweise etwa 300'000
Einwohnern – bei der Mutter der Beschwerdeführerin und weiteren Ver-
wandten mütterlicherseits. Ihre Verwandten – zu denen sie gemäss Pro-
tokollaussagen über den Patenonkel ihres ältesten Sohnes in Kontakt
stehe (vgl. A11/16, S. 4, F32 f.) – werden ihr nach ihrer Rückkehr wäh-
rend der Phase der Neuorientierung unterstützend beiseite stehen kön-
nen; zudem sind die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin heute
volljährig (vgl. A1/9 S. 3, A11/16 S. 8 F. 78). Die Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin in die lokalen gesellschaftlichen Strukturen wird dank
des noch bestehenden intakten familiären Beziehungsnetzes im Heimat-
staat möglich sein, und die Beschwerdeführerin wird nicht mit den spezifi-
schen Problemen einer alleinstehenden Frau konfrontiert sein. Obwohl
die Beschwerdeführerin lediglich bis in die vierte Klasse zur Schule ging
und danach ihre Mutter bei der Herstellung und dem Verkauf von Back-
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waren unterstützt habe, darf davon ausgegangen werden, dass ihr mit ih-
rer inzwischen langjährigen Arbeitserfahrung (…) im Sudan die Integrati-
on auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug somit als zumutbar.
7.3.5 An der mündlichen Befragung vom 8. Januar 2010 gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, manchmal an physischen Schmerzen zu
leiden, welche aber noch medizinisch untersucht würden (vgl. A11/16, S.
13, F119 f.). Die Beschwerdeführerin hat sodann seit der letzten Befra-
gung keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.
Das Asthma, an welchem sie bis zur ihrer Ausreise gelitten habe (vgl.
A11/16, S. 5, F44; A11/16, S. 11, F102), ist eine weit verbreitete Krankheit
und auch in ihrer Heimat behandelbar. Die zur Behandlung erforderlichen
Medikamente sind allgemein zugänglich. Gegebenenfalls kann der Be-
schwerdeführerin ein Medikamentenvorrat aus der Schweiz nach Äthio-
pien mitgegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, ihr auf Gesuch
hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG). Das bei ihrer Rückkehr möglicherweise wieder einsetzende
Asthma stellt folglich kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis
dar. Zusammenfassend leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage
an keinen Beschwerden, die derart schwerwiegend wären, als dass eine
adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre.
7.3.6 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin angesichts der familiären Begebenhei-
ten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Äthiopien zu rein-
tegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvoll-
zug der Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem BFM als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente für sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin stellte in der Rechtsmitteleingabe vom 22. März
2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1
VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 28. März
2011 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der
mit Eingabe vom 4. April 2011 zu den Akten gereichten Fürsorgebestäti-
gung konnte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführe-
rin auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Be-
gehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu er-
folgen hat. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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