Abtei lung V
E-1767/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1767/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. Januar
2009 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 14. Februar 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er am 15. Februar 2009 um Asyl nachsuch-
te,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 18. Februar 2009 sowie der direkten Anhö-
rung vom 27. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ethnischer Araber und habe seit sei-
ner Geburt in Tripolis gelebt,
dass er seit 2006 an der Nasir-Universität in Tripolis (...) studiert und
daneben im (...) gearbeitet habe,
dass er sich seit anfangs 2008 politisch engagiert und gegen das dik-
tatorische Regime von Muammar al-Gaddafis eingesetzt habe,
dass er Mitglied einer Gruppe gewesen sei, welche mit dem Universi-
tätsdozenten C._______ zusammengearbeitet habe,
dass er ab Juni 2008 an der Universität zusammen mit anderen Mit-
gliedern Flugblätter verteilt habe, deren Inhalt gegen Muammar al-
Gaddafi gerichtet gewesen sei,
dass er und zwei weitere Mitglieder am 20. September 2008 erneut
Flugblätter verteilt hätten und daran gewesen seien, Parolen an die
Wände zu schreiben,
dass sie bei dieser Aktion von vier Studenten, die offensichtlich mit der
libyschen Polizei zusammengearbeitet hätten, mit Schusswaffen ange-
griffen worden seien,
dass einer seiner Kollegen dabei festgenommen worden sei, wobei der
Beschwerdeführer und der andere Kollege hätten fliehen können,
dass sich der Beschwerdeführer zum (...) begeben habe, wo er sich
von seinem Arbeitgeber Geld habe geben lassen,
dass er am gleichen Tag Tripolis verlassen habe, nach Zuwarah ge-
langt sei und von dort ausgereist sei,
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dass er später erfahren habe, dass die Polizei ihn bei seiner Mutter ge-
sucht und dabei seine Ausweispapiere beschlagnahmt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer einer schriftlichen Aufforderung des BFM
vom 15. Februar 2009, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist,
dass er auf Vorhalt anlässlich der summarischen Anhörung die fehlen-
den Identitätspapiere damit erklärte, die Polizei habe seinen Reise-
pass, seine Identitätskarte sowie seinen Studentenausweis beschlag-
nahmt,
dass er anlässlich der direkten Anhörung weiter erklärte, er habe
Angst mit seiner (kranken) Mutter Kontakt aufzunehmen, da sie wahr-
scheinlich überwacht werde und man jemanden in die Schweiz schi-
cken würde, um ihn umzubringen,
dass er zudem geltend machte, er sei auf seiner Reise von Libyen
über Tunesien und Italien in die Schweiz nie kontrolliert oder angehal-
ten worden,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er keine An-
strengungen zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen
habe, da er damit rechne, dass seine Mutter von den libyschen Sicher-
heitskräften observiert werde und die Gefahr bestehe, dass diese ei-
nen Killer mit einem Tötungsauftrag in die Schweiz schicken würden,
als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien,
dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation des Beschwer-
deführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, und damit erstellt sei,
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dass er keine Bereitschaft bekundet habe, im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht der schriftlichen Aufforderung des BFM vom 15. Februar
2009 Folge zu leisten,
dass der Beschwerdeführer überdies ausserstande gewesen sei, seine
Fluchtroute korrekt zu schildern und er bezüglich Sabha eine tatsa-
chenwidrige Aussage gemacht habe,
dass diese Umstände die libysche Herkunft des Beschwerdeführers
als zweifelhaft erscheinen liessen, zumal er von der Sprache her aus
Tunesien stammen könnte,
dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass das BFM ferner festhielt, den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers fehle es an Detailreichtum, an Konkretisierung und an Differen-
ziertheit sowie an Realkennzeichen, zumal der Beschwerdeführer kei-
nerlei Angaben über die Sicherheitsvorkehrungen gemacht habe, wel-
che die drei Aktivisten bei ihrer illegalen Aktion an der Universität er-
wartungsgemäss getroffen hätten,
dass libysche Staatsangehörige niemals in der geschilderten Weise
vorgegangen wären, ansonsten sie mit Sicherheit gleich bei ihrer ers-
ten Flugblattaktion an der Universität verhaftet worden wären,
dass angesichts der politischen Realität in Libyen auch unglaubhaft
sei, der Beschwerdeführer hätte die übrig gebliebenen Flugblätter je-
weils zu sich nach Hause genommen, zumal Aktivisten ein derart risi-
koreiches Verhalten mit Sicherheit vermieden hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem unterschiedliche Angaben über
den Zeitpunkt gemacht habe, in dem er letztmals Informationen über
die Begebnisse respektive eine polizeiliche Suche nach ihm erhalten
habe,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 12. März 2009 zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht von der Bezahlung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Frist von fünf Arbeitsta-
gen zur Anfechtung der Nichteintretensverfügung sei extrem kurz be-
messen, es sei dem Beschwerdeführer zudem an der „Empfangsstelle“
keine genügende Infrastruktur zur Verfügung gestanden, weshalb er
sich ausser Stande sehe, seine Fluchtgründe im Detail wiederzuge-
ben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich gewesen sei, die er mangels Mittel auch nicht hätte be-
zahlen können,
dass er das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung
seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere auf die
Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage an der „Empfangsstelle“ das Bundes-
verwaltungsgericht darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der
Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen,
dass diesem Anliegen mit der Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungs-
stelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), ferner in
den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsbera-
tungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7
Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung
oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten wäh-
rend der Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Vorschriften
im EVZ B._______ generell oder in Bezug auf seine Person nicht ein-
gehalten würden,
dass er ebenso wenig ausführt, aus welchen Gründen er trotz der
grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu kon-
sultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass es mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer
aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal
er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Be-
schwerde zu erheben (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c
S. 165 ff.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
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Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Identitätspa-
piere von der Polizei beschlagnahmt worden seien, angesichts der hie-
nach festgestellten Ungereimtheiten nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Libyen in die Schweiz als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
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dass entgegen der Angaben des Beschwerdeführers bei der summari-
schen Befragung die Stadt Sabha nicht westlich von Tripolis sondern
südlich davon liegt,
dass vom Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Schulbildung
verfügt und sich eigenen Angaben zufolge immerhin während vier Mo-
naten in Sabha aufgehalten haben will, hätte erwartet werden können,
dass er diesbezüglich korrekte Angaben macht,
dass überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer von Sabha nach
Zuwarah über die Städte D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______ und I_______ gereist sein will, liegen diese
Orte doch weder in einer logischen Reihenfolge noch auf einer
direkten Linie,
dass dadurch der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe bei
seiner Routenschilderung ein paar ihm bekannte Städte genannt, um
so dem diesbezüglichen Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen,
dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer einzelne, allgemein
bekannte Tatsachen (...) zwar präzise anzugeben vermochte, jedoch
beim Nachfragen nach seinen eigenen Adressen in Tripolis und Sabha
vage blieb und vorgab, dort gebe es keine Strassennamen (vgl. A1, S.
2),
dass überdies das (...) in Tripolis, wo er seit 2006 gearbeitet habe,
nicht an der von ihm angegebenen Adresse liegt,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne jegli-
che Reisepapiere nach Europa gereist und nie - auch auf seiner Wei-
terreise mit verschiedenen Transportmitteln von Italien in die Schweiz -
kontrolliert worden zu sein, nicht zu überzeugen vermögen,
dass Zweifel daran bestehen, der Beschwerdeführer sei nach einer
fünftägigen Bootsfahrt von Zuwarah nach Sizilien bereits drei bis vier
Stunden nach der Landung in Italien mit einem weiteren Boot - nach
zweieinhalb Stunden - ans Festland gelangt, ohne Schwierigkeiten zu
begegnen,
dass nämlich davon auszugehen ist, die mehrtägige Bootsfahrt sei mit
grösseren Strapazen verbunden gewesen, und diese wären vom
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erwähnt worden,
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dass er aber ausser rudimentären Angaben zu Reisedauer, einzelnen
Zwischenhalten und Transportmitteln nichts über die einzelnen Ereig-
nisse oder zur Organisation seiner gesamten Reise erwähnte,
dass daher die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner mehr-
tägigen Reise von Libyen in die Schweiz insgesamt nicht den Eindruck
hinterlassen, er habe diese tatsächlich so erlebt,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 18. Februar 2009 so-
wie der Direktanhörung vom 27. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu wenig
detailliert, konkret und differenziert ausgefallen sind (vgl. A10, S. 4 ff.),
wobei er auch auf wiederholte Nachfragen nicht imstande war, weiter-
gehende Aussagen zu machen,
dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers, seit
Juni 2008 wiederholt - elf- bis zwölfmal insgesamt an die 100 - Flug-
blätter, welche gegen die Regierung von Muammar al-Gaddafis gerich-
tet gewesen seien, den Studenten an der Universität verteilt sowie
mehrmals Parolen an die Mauer geschrieben zu haben (vgl. A1, S. 7 f.,
A10, S. 4 ff.) nicht geglaubt werden können, zumal ein solch auffälli-
ges, nahezu leichtsinniges Verhalten angesichts des politischen All-
tags in Libyen ein zu grosses Risiko dargestellt hätte, dabei erwischt
und sofort festgenommen zu werden,
dass dies umso mehr gilt, als der für die Flugblattaktion Verantwortli-
che - angeblich ein (...) - die an der Aktion Beteiligten, welche, wie der
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Beschwerdeführer geltend gemacht hat, „sich vorher hätten kennen
lernen müssen“ (vgl. A1, S. 8), bestimmt zu grösster Vorsicht gemahnt
hätte, hätte er sich tatsächlich politisch derart engagiert,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
seiner geltend gemachten Vorbringen festhält,
dass er dabei auch den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch
betreffend die letzten Informationen bezüglich einer polizeilichen Su-
che nach ihm nicht auflösen konnte,
dass überdies nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer habe
nach dem Zwischenfall mit anderen Studenten, von denen er erst spä-
ter erfahren habe, dass diese für die Polizei arbeiten würden, und ob-
wohl er von der behördlichen Suche nach ihm zum damaligen Zeit-
punkt noch nichts gewusst habe, Tripolis sofort verlassen,
dass daher ungeachtet der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel be-
züglich der libyschen Herkunft des Beschwerdeführers dessen Vorbrin-
gen insgesamt unglaubhaft erscheinen, weshalb auf den diesbezügli-
chen Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach keine Herkunftsanaly-
se gemacht worden sei, nicht näher einzugehen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Libyen nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
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dass in den Akten ebensowenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der seinen Aussagen zufolge über eine sehr gute Schulbil-
dung (Matura) verfügt und sein ganzes bisheriges Leben in Tripolis
verbracht hat,
dass davon auszugehen ist, er verfüge dort nebst seiner Mutter über
ein Beziehungsnetz, weshalb er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
nicht auf sich allein gestellt ist,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Libyen noch aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das J._______ (in Kopie, per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, Libyen,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2009
Ort:
Datum:
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behör-
de dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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