B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1768/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin 1,
und ihr Kind B._______,
Beschwerdeführerin 2,
Benin,
beide amtlich verbeiständet
durch Rechtsanwältin Martina Culic,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ gelangte nach eigenen Angaben am
16. Dezember 2012 in die Schweiz und stellte am 2. März 2013 ein Asyl-
gesuch. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 21. März 2013 gab
sie unter anderem zu Protokoll, sie sei mit einem von den französischen
Behörden ausgestellten Schengen-Visum am (…) Dezember 2012 legal
aus ihrem Heimatstaat Benin nach Belgien gereist, von wo aus sie am 16.
Dezember 2012 in die Schweiz gekommen sei.
B.
Mit separaten Anfragen vom 5. April 2013 ersuchte das BFM gestützt auf
Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO), die belgischen sowie die französischen Behörden um Informationen
darüber, ob die Beschwerdeführerin ihnen bekannt sei, ob sie dort um
Asyl ersucht habe und ob ihr ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt worden sei.
Mit Antwortschreiben vom 16. April 2013 teilten die französischen Behör-
den mit, die Beschwerdeführerin sei aktenkundig. Es sei ihr ein vom
12. Oktober 2012 bis am 25. Januar 2013 gültiges Visum ausgestellt wor-
den.
Die belgischen Behörden teilten mit Schreiben vom 23. April 2013 mit, sie
hätten der Beschwerdeführerin kein Visum ausgestellt und diese habe in
Belgien nie um Asyl ersucht.
C.
Am 17. April 2013 ersuchte das BFM die französischen Behörden ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 lehnten die französischen Behörden das
Aufnahmeersuchen ab und hielten fest, gemäss Informationen der fran-
zösischen Konsularbehörden in Benin sei die Person, welcher das auf die
Identität A._______ lautende Visum ausgestellt worden sei, verstorben.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte das BFM die französischen
Behörden um wiedererwägungsweise Aufnahme der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass für die schweizerischen
Behörden kein Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerdeführerin mit
der Person identisch sei, welcher das Schengen-Visum im Dezember
2012 ausgestellt worden sei.
E.
Am (…) 2013 wurde die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin 1
geboren.
F.
Mit E-Mails vom 19. Juli 2013 und 23. Oktober 2013 ersuchte das BFM
das Dublin-Office Frankreich um baldmögliche Beantwortung des Wieder-
erwägungsgesuchs vom 28. Juni 2013.
In einem Antwortschreiben vom 24. Oktober 2013 hielten die französi-
schen Behörden fest, das Wiedererwägungsgesuch werde beantwortet,
sobald eine ausstehende Auskunft der Botschaft in Benin eingetroffen sei.
G.
Nachdem das BFM die französische Partnerbehörde am 9. Januar 2014
und am 5. Februar 2014 erneut gemahnt hatte, stimmte diese mit Schrei-
ben vom 13. März 2014 der Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zu.
H.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 27. März 2014 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein, ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. April 2014 beantragte die Be-
schwerdeführerin, die Verfügung vom 17. März 2014 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu
E-1768/2014
Seite 4
bezeichnen und dieses zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertre-
terin als unentgeltlicher Beistand sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Be-
schwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben ihrer Schwester vom
2. April 2014 und eine Mittellosigkeitsbestätigung der (…) vom 1. April
2014 ein.
J.
Am 4. April 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel-
lung per sofort einstweilen aus.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde eben-
falls gutgeheissen und die bisherige Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin, Martina Culic, als amtliche Beiständin beigeordnet. Schliesslich
lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 machte die Beschwerdeführerin von dem
ihr mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2014 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und bekräftigte ihre Beschwerdevorbringen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2,
m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E-1768/2014
Seite 6
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
Per 1. Januar 2014 wurde die Dublin-II-VO durch die seither in allen Staa-
ten der Europäischen Union (EU) anwendbare Dublin-III-VO abgelöst. Im
Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat mit, dass die Schweiz
den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche
Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 2013 wurde zudem – unter Hinweis auf Ausnahmen –
festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig
angewendet.
Gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgt für einen Antrag auf internati-
onalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, die Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO.
Da sowohl die erste Aufnahmeersuchen des BFM vom 17. April 2013 als
auch das Gesuch um Wiedererwägung vom 28. Juni 2013 vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden, ist demnach vorliegend die Zuständigkeit
nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu bestimmen.
5.
5.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, Frankreich sei für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführerinnen zuständig, da die französischen Behörden dem
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt hätten. Aus dem Umstand, dass Ver-
wandte in der Schweiz leben würden, könnten sie nichts zu ihren Guns-
ten ableiten, da es sich bei diesen nicht um Familienangehörige im Sinn
von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handle. Zudem würden keine Hinweise auf
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und ihrer
Schwester beziehungsweise Tante bestehen. Die Überstellung der Be-
schwerdeführerinnen an die französischen Behörden habe bis spätestens
am 13. September 2014 zu erfolgen.
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Seite 7
5.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde
aus, gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-II-VO habe der ersuchte
Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten über ein Übernahmegesuch zu
entscheiden, ansonsten davon auszugehen sei, dass er diesem zustim-
me. Die französischen Behörden hätten auf das Übernahmegesuch vom
19. April 2013 nicht geantwortet. Die sechsmonatige Überstellungsfrist
gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO habe demnach am 19. Juni 2013 zu
laufen begonnen und sei am 19. Dezember 2013 abgelaufen, wodurch
die Zuständigkeit für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches auf
die Schweiz übergegangen sei.
Zudem sei zu beachten, dass gemäss Dublin-II-VO die Formel zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine rasche Bestimmung des
zuständigen Staats ermöglichen solle, um den effektiven Zugang zum
materiellen Verfahren zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bear-
beitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Ferner würden überlange
Verfahren, die in der Regel zu einer Abweisung des Gesuchs mit einer
stereotypen Begründung ohne erkennbar individuelle Würdigung führen
würden, den Zugang zu einer wirksamen Beschwerde gemäss Art. 13
EMRK gefährden.
Vorliegend seien im Übrigen die Voraussetzungen für die Anwendung der
Humanitären Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO erfüllt. Es handle
sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit einem
neugeborenen Kind, welches auf eine intensive Betreuung durch die Mut-
ter angewiesen sei. In Frankreich wären sie auf sich gestellt, da sie dort
über keine Bezugspersonen verfügen würden. Hingegen lebe in der
Schweiz eine Schwester der Beschwerdeführerin. Zu dieser bestehe eine
sehr enge Beziehung und die Beschwerdeführerinnen seien – aufgrund
der Traumatisierung der Mutter durch Erlebnisse im Heimatstaat und
auch für die Unterstützung des Kindes – dringend auf deren Unterstüt-
zung angewiesen.
5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die französischen
Behörden hätten das ursprüngliche Übernahmegesuch vom 19. April
2013 am 17. Juni 2013 fristgerecht abgelehnt. Das Ersuchen um Neube-
urteilung vom 28. Juni 2013 sei erst am 13. März 2014 positiv beantwor-
tet worden. Das Remonstrationsverfahren sehe keine Verwirkungsfrist
vor, weshalb die Überstellungsfrist erst im Zeitpunkt der Zustimmung
durch die französischen Behörden zu laufen begonnen habe. Im Übrigen
habe sich das BFM, wie durch die mehrfachen Mahnschreiben an die
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französischen Behörden dokumentiert, darum bemüht, eine möglichst
kurze Verfahrensdauer sicherzustellen aber auch eine vollständige Abklä-
rung der Zuständigkeit zu gewährleisten. Auch wenn grundsätzlich eine
rasche Bestimmung des zuständigen Staates angestrebt werde, könnten
in Einzelfällen länger dauernde Abklärungen erforderlich sein. Vorliegend
hätten die französischen Behörden zeitaufwändige Abklärungen in Benin
vornehmen müssen. Die lange Verfahrensdauer ändere nichts an der Zu-
ständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens.
Die Humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin II-VO könne nur aufgrund ei-
nes Ersuchens eines anderen Mitgliedsstaats zur Anwendung kommen.
Demnach könne das BFM einen Selbsteintritt nur gestützt auf Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO verfügen. Mit Bezug auf das geltend gemachte Ab-
hängigkeitsverhältnis zur in der Schweiz lebenden Schwester sei zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die
Schweiz längere Zeit ohne deren Unterstützung im Heimatstaat gelebt
habe. Zudem sei nicht aktenkundig, dass sie wegen ihrer angeblichen
Traumatisierung medizinisch behandelt werde, und es wäre diesfalls im
Übrigen ohnehin davon auszugehen, dass die Betreuung durch die
Schwester nicht ausreichen würde.
Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in Frankreich ein Asylge-
such zu stellen. Frankreich habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen umgesetzt,
weshalb sie sich um Unterstützung an die französischen Behörden wen-
den könne. Die medizinische Betreuung sowie der Schutz gegen die gel-
tende gemachten Drohungen durch den Ex-Partner seien gewährleistet,
und es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Frankreich in eine exi-
stenzielle Notlage geraten würde.
5.4 Die Beschwerdeführerinnen stellten sich in ihrer Replik auf den
Standpunkt, das BFM wende Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung (Durchführungsverordnung,
DVO) falsch an. Das Gesuch um Neubeurteilung sei zwar fristgerecht er-
folgt. Jedoch habe der ersuchte Mitgliedsstaat seine Antwort innert zweier
Wochen zu erteilen. Das zusätzliche Verfahren ändere jedoch nichts an
den in Art. 18 Abs. 1 und 6 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorge-
sehenen Fristen. Es gebe demnach im Remonstrationsverfahren durch-
aus Verwirkungsfristen. Diese seien im vorliegenden Fall nicht eingehal-
ten worden. Dass die französischen Behörden das BFM über weitere
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Seite 9
Abklärungen in Kenntnis gesetzt habe, ändere nichts daran, dass ihre
Verfahrensrechte verletzt worden seien; namentlich sei sie über diese
Abklärungen nicht informiert worden. Im Weiteren sei entgegen der Auf-
fassung des BFM der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) im Urteil C-245/11 vom 6. Dezember 2012 i.S. K. C. zum Schluss
gekommen, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO keinen
Rückgriff auf das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO er-
fordere.
6.
Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgen-
des fest:
6.1 Soweit feststellbar, hat die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) bisher ein-
zig in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt.
6.2
6.2.1 Die französischen Behörden lehnten das ursprüngliche Übernah-
megesuch des BFM vom 17. April 2013 mit Antwortschreiben vom
17. Juni 2013 fristgerecht ab und akzeptierten damit die Übernahme der
Beschwerdeführerin 1 nicht. Das ordentliche Dublin-Verfahren endete
demnach mit der Bestimmung der Zuständigkeit der Schweiz für die Be-
handlung des Asylgesuchs.
6.2.2 An dieser Feststellung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
die abschlägige Antwort der französischen Behörden möglicherweise auf
einer falschen Annahme beruhte: Im Dublin-Verfahren wird die Zustän-
digkeit durch (sich durch ausdrückliche oder implizite Zustimmung auf die
Übernahmeanfrage ausdrückenden) Konsens zwischen dem ersuchen-
den und dem ersuchten Staat festgelegt; ein angefragter Mitgliedstaat,
der seine Zuständigkeit fristgerecht ablehnt, wird selbst dann nicht zum
zuständigen Staat, wenn seine Zuständigkeit nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO eigentlich gegeben wäre (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, Die
Dublin-II-Verordnung, in: Informationsverbund Asyl e. V. [Hrsg.], Das
Dublin-Verfahren, Hintergrund und Praxis, Beilage zum Asylmagazin
1-2/2008, S. 10). Ein Konsens im beschriebenen Sinn kam vorliegend im
Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens nicht zustande.
E-1768/2014
Seite 10
6.3
6.3.1 Mit der als "Re-examination" bezeichneten Anfrage an die französi-
schen Behörden vom 28. Juni 2013 hatte das BFM ein sogenanntes
Remonstrationsbegehren im Sinn von Art. 5 Abs. 2 DVO gestellt.
6.3.2 Art. 5 Abs. 2 DVO hat folgenden Wortlaut: "Vertritt der ersuchende
Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht,
oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine
neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit
muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in An-
spruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei
Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in
keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1
Buchstabe b) der [Dublin-II-VO] vorgesehenen Fristen".
6.3.3 In der Lehre wird festgehalten, die Fristen für Antrag und Antwort
des Remonstrationsverfahrens seien wegen der Notwendigkeit eines
schnellen Vorgehens kurz bemessen; der Ablauf dieser Fristen könne
nicht zuständigkeitsbegründend wirken, und es bleibe demnach für den
(erneut) nachgesuchten Mitgliedstaat – mit Bezug auf die Zuständigkeits-
frage – ohne Folge, wenn er sich innert der Antwortfrist nicht äussere
(vgl. MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 141 f.; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 ff. zu Art. 5 DVO).
6.3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass das BFM den Remonstrations-
antrag vom 28. Juni 2013 rechtzeitig gestellt hatte (Art. 5 Abs. 2 Satz 2
DVO). Innert der zweiwöchigen Antwortfrist (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 DVO)
ging jedoch keine Reaktion der französischen Behörden ein.
6.3.5 Das Remonstrationsverfahren endete nach dem Gesagten Mitte Juli
2013 mit der Bestätigung der Zuständigkeit der Schweiz.
6.4 Acht Monate später, am 13. März 2014, erklärten die französischen
Behörden jedoch ihre Bereitschaft, die Beschwerdeführerin 1 zu über-
nehmen. Es stellt sich die Frage, ob diese Erklärung den Wechsel der
Zuständigkeit von der Schweiz auf Frankreich zu bewirken vermochte,
und das BFM demnach zu Recht von der staatsvertraglichen Zuständig-
keit eines Drittstaates im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ausging.
6.5 Die französischen Asylbehörden sind vom BFM gemäss Akten nie
angefragt worden, ob sie sich als zuständig für die Beurteilung des Asyl-
E-1768/2014
Seite 11
antrags der in der Schweiz zur Welt gekommenen Beschwerdeführerin 2
betrachten. Entsprechend ist auch die Erklärung vom 13. März 2014 un-
missverständlich auf die Beschwerdeführerin 1 beschränkt und die
Schweiz bei dieser Rechtslage jedenfalls für die Behandlung des Asylge-
suchs des Kindes zuständig. Eine Aufsplittung der staatlichen Zuständig-
keiten für das Asylverfahren der Mutter einerseits und ihres Neugebore-
nen andererseits kann offenkundig nicht zur Debatte stehen.
Das BFM hat bei der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
beide Beschwerdeführerinnen den rechtserheblichen Sachverhalt falsch
festgestellt.
6.6 Im Übrigen hatte das BFM – nach der summarischen Befragung der
Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz gestellten Asylgesuch – am
5. April 2013 Informationsanfragen gemäss Art. 21 Dublin-II-VO an Frank-
reich und Belgien gerichtet, um das eigentliche Zuständigkeitsbestim-
mungsverfahren vorzubereiten. Hätten die angefragten ausländischen
Behörden bereits auf dieses blosse Infomationsbegehren hin ihre Zu-
ständigkeit zur Behandlung des Asylverfahrens erklärt, hätte dies offen-
sichtlich nicht bereits zum Wechsel der Zuständigkeit von der Schweiz auf
dieses Land führen können. Angesichts des Ablaufs des vorliegenden
Verfahrens drängt sich die Frage auf, ob eine nach Abschluss des Dublin-
Verfahrens (inkl. ergebnislosem Remonstrationsverfahren) erteilte Zu-
ständigkeitszusage nicht gleich zu betrachten wäre wie eine entspre-
chende Erklärung vor dem Dublin-Verfahren. Nachdem die angefochtene
Verfügung schon aus einem andern Grund aufzuheben ist, kann diese
Frage vorliegend indessen offenbleiben.
6.7 Schliesslich bezweckt das Dublin-Verfahren die rasche Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zum Asylver-
fahren zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asyl-
anträge nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 4 Satz 2 Dublin-II-VO).
Dass das BFM nach Ablauf der Frist zur Beantwortung seiner Remonstra-
tionsanfrage acht Monate lang mit der weiteren Behandlung der Asylver-
fahren der Beschwerdeführerinnen zuwartete, war offensichtlich nicht
sachgerecht. Die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens zur Be-
stimmung der (Nicht-) Zuständigkeit der Schweiz (12.5 Monate) steht hier
im Übrigen auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Dauer, die
der Gesetzgeber dem BFM für die Behandlung der Asylverfahren in der
Schweiz vorschreibt (vgl. Art. 37 AsylG).
E-1768/2014
Seite 12
6.8 Nach dem Gesagten hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig festgestellt und Bundesrecht verletzt. Die angefochtene
Verfügung ist damit aufzuheben. Die Akten sind dem BFM zur Weiterfüh-
rung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zu überweisen.
6.9 Bei diesem Verfahrensgang kann auf eine Auseinandersetzung mit
den übrigen Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen verzichtet
werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin hatte der Instrukti-
onsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen.
7.2 Den amtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ist sodann zulasten
des BFM eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzu-
sprechen, respektive ist dem BFM das Honorar der amtlichen Beiständin
unter diesem Titel zur Bezahlung aufzuerlegen.
Mit der Beschwerde war eine Honorarnote der amtlichen Beiständin zu
den Akten gereicht worden, in der bereits Vertretungskosten von rund
Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen worden wa-
ren. Beim Honoraransatz von Fr. 240.– pro Stunde, den die Mitarbeiterin
einer Rechtsberatungsstelle in Rechnung stellt, würden sich die gesam-
ten geltend gemachten Vertretungskosten unter Berücksichtigung der
Kosten für das Erarbeiten der Replik auf rund Fr. 2750.– belaufen. Dieser
Gesamtbetrag ist den konkreten Verfahrensumständen offensichtlich nicht
angemessen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 (i.V.m. Art. 12)
VGKE ist bei der Bestimmung des Anwaltshonorars der notwendige Zeit-
aufwand der Vertreterin massgebend und unnötiger Aufwand nicht zu
entschädigen. Den zu entschädigenden notwendigen Vertretungsaufwand
legt das Gericht in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1768/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 17. März 2014 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Weiterführung der Asylverfahren der Beschwerdeführe-
rinnen an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Beiständin der Beschwerdeführerinnen von
Fr. 1800.– wird dem BFM zur Bezahlung als Parteientschädigung auf-
erlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: