B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1768/2016
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh,
Grand & Nisple, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. März 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Weil er weder Reisepapiere
noch Identitätsausweise abgab, wurde am 3. März 2015 eine Handkno-
chenanalyse zur Überprüfung seines angegebenen minderjährigen Alters
durchführt. Am 30. März 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und am 20. April 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung nach Äthio-
pien.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines selbst verfassten Schreibens und zwei Übersetzungen beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 22. Februar 2016 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben,
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusam-
menhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv Ziffern 4
und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Zif-
fer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben explizit unange-
fochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flücht-
lingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so
auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei minderjährig. Es bestünden keine Gründe, weshalb nicht auf die
Altersangaben des Beschwerdeführers abgestellt werden sollte. Er sei zum
jetzigen Zeitpunkt 16 Jahre und circa elf Monate alt beziehungsweise am
30. April 1999 geboren. Es müsse ferner aufgrund der geschilderten Aus-
reise stark bezweifelt werden, dass er in Äthiopien wieder von der Familie
seiner Tante aufgenommen werde. Im Übrigen stünden die Aussichten ei-
ner sozialen und beruflichen Reintegration denkbar schlecht.
Mit ihren Ausführungen bestätigt die Beschwerde selbst die Ausführungen
der Vorinstanz, die vom minderjährigen Alter, vom Geburtsdatum 30. April
1999 und von einem familiären Beziehungsnetz in Äthiopien ausgeht. So
wird das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Geburtsdatum bereits
im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), in der angefochtenen
Verfügung (S. 4 und S. 5) und im Begleitschreiben (SEM-Akten, A35) ge-
führt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
eine Vertrauensperson zur Seite gestellt (u. a. SEM-Akten, A15) und die
Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer "geltend gemachte Min-
derjährigkeit steht einer Wegweisung nach Äthiopien nicht entgegen" (an-
gefochtene Verfügung S. 4). Was das familiäre Beziehungsnetz anbelangt,
stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf die Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (SEM-Akten, A31). Diese be-
stätigen die Angaben des Beschwerdeführers, dass er an der angegebe-
nen Adresse in Äthiopien registriert und ein Mitglied der dort lebenden Fa-
milie ist. An derselben Adresse leben zurzeit seine Tante, ihr Ehemann und
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deren beiden Kinder (SEM-Akten, A31). Diese Verwandten haben für den
Beschwerdeführer gesorgt und ihn grossgezogen (SEM-Akten, A 16, S. 7).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vor Ort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz mit ausrei-
chend finanziellen Mitteln (SEM-Akten, A16, S. 6) verfügt und zumindest
vorübergehend bei seiner Tante – an deren Adresse er bereits offiziell ge-
meldet ist – Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung finden kann. Die
vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebeilage gemachten Ausführun-
gen – er wolle in der Schweiz bleiben, die Antwort nach Äthiopien zu müs-
sen, habe sein Leben kaputt gemacht, er habe Äthiopien nicht gewollt –
vermögen an der Zumutbarkeit des Wehweisungsvollzugs nichts zu än-
dern. Selbst der Beschwerde gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Reine oberflächli-
che Vermutungen – "stark bezweifelt" (Beschwerde S. 5), stark darauf hin-
deuten oder "denkbar schlecht" (Beschwerde S. 6) – genügen nicht, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder das Nicht-
bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes darzulegen. Vielmehr ist
neben den vorliegenden Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Ver-
tretung zum bestehenden familiären Beziehungsnetzt festzustellen, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und mittlerweile knapp
17-jährigen jungen Mann handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer acht
Jahre die Schule besucht und bereits in Mekele Arbeitserfahrung gesam-
melt und hierbei 80 Birr pro Tag verdient (SEM-Akten, A8, S. 4). Ferner
zeigt die Reise in die Schweiz, dass sich der Beschwerdeführer wie ein
Erwachsener verhält, sehr selbstständig und offensichtlich auch belastbar
ist. Somit wäre eine Abhängigkeit zu seiner Tante und deren Familie sogar
entbehrlich; er ist nicht auf diese angewiesen. Anlässlich der Zweitbefra-
gung macht er sodann auch geltend, von der Familie seiner Tante wegge-
gangen zu sein, weil er ein eigenes Leben habe führen wollen (SEM-Akten,
A 16, S. 7). Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in Äthiopien für junge
Menschen nicht einfach sein mag, ist es dem Beschwerdeführer zuzumu-
ten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden oder seiner bisherigen
Arbeit nachzugehen und eine eigene Existenz – auch ohne der Familie
seiner Tante – aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten je-
denfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbar-
keit des Vollzugs spricht (BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Verweisen).
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Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist somit als zumutbar zu erachten (so bereits bei einer sehr jun-
gen, alleinstehenden Frau BVGE 2011/25 und bei einem jungen Mann Ur-
teil des BVGer E-5303/2008 vom 7. Juni 2012). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gegangen ist.
4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: