Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1769/2011
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…), Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 24. August 2008 verliess und am 27. August 2008 in die Schweiz
gelangte, wo er am 30. August 2008 im (…) um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 8. September 2008 und
der Anhörung durch das BFM vom 6. Oktober 2008 vorbrachte, er habe
Drogenhändler, welche im Kaffeehaus, wo er gearbeitet habe, verkehrt
hätten, bei der Polizei angezeigt,
dass zwei davon von der Gendarmerie verhaftet worden seien, drei
dagegen hätten fliehen können und in der Folge versucht hätten, ihn zu
töten, weshalb er schliesslich Marokko verlassen habe und in die
Schweiz gereist sei, wo er erfahren habe, dass sein Haus angezündet
worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 22. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, das Beschwerdeverfahren in
der Schweiz abwarten zu dürfen und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen dem Staat aufzuerlegen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2011 ausführte, die
Gewährung von Asyl setze gezielt gegen die Person des Gesuchstellers
gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen oder solche durch
Drittpersonen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe voraus,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe Drogenhändler
gegenüber der Polizei denunziert, und diese Leute hätten ihn daraufhin
verfolgt und verletzt, so dass er sich im Spital habe behandeln lassen und
anschliessend seinen Aufenthaltsort wechseln müssen, da sie ihn
gesucht hätten und schliesslich, wie er in der Schweiz erfahren habe,
sein Haus angezündet hätten,
dass es sich bei den Verfolgungsmassnahmen der Drogenhändler um ein
rein kriminelles Vorgehen handle, und eine asylrelevante
Verfolgungsmotivation (Behelligungen wegen Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politischen Anschauungen) aufgrund der Aktenlage auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
erneut bei der Gendarmerie um Schutz nachsuchen könne, die auf
Ersuchen des Beschwerdeführers bereits einmal gegen die ihn
bedrohenden Drogenhändler vorgegangen sei,
dass der Gesuchsteller somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden
könne und die Rückführung in den Heimatstaat vorliegend zulässig,
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. März 2011
vorbrachte, er sei nicht legal aus Marokko ausgereist, sondern geflüchtet,
und die illegale Ausreise aus Marokko, welche eine Majestätsbeleidigung
darstelle, gemäss dem Gesetz 02-03 streng bestraft werde und er für
längere Zeit ins Gefängnis gesteckt würde, wo die Zustände fürchterlich
seien,
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dass er in Marokko, sollte er einreisen können, was ein Wunder wäre,
seines Lebens nicht mehr sicher wäre, da sein Haus angezündet worden
sei und er nicht wisse, wer tatsächlich dahinter stecke,
dass damit ein subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG
gegeben sei, womit er zwar kein Asyl bekomme, aber wegen des
Rückschiebungsverbots vorläufig aufgenommen werden müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass insbesondere die in der Beschwerde geltend gemachte strenge
Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Marokko gemäss den vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen nicht zu
erwarten ist, da zwar das Gesetz 02-03 die illegale Ausreise tatsächlich
unter Strafe stellt, mit einer strengen Bestrafung aber nur zu rechnen hat,
wer dabei falsche Papiere verwendet oder sonstwie betrügerisch vorgeht,
dass die näheren Umstände der Ausreise nicht bekannt und gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers sämtliche Papiere in seinem Haus
verbrannt sind (vgl. Akten BFM A9/13 F 15),
dass das Ersuchen um Asyl insbesondere auch mit einer massiven
Bedrohung durch Drogenhändler, die sich an ihm rächen wollten, weil er
diese bei der Polizei angezeigt habe, begründet wird, wobei es sich
indessen nicht um asylrelevante Verfolgungsmassnahmen handelt,
vielmehr um Nachstellungen durch kriminelle Dritte, und die Behörden auf
die Anzeige hin auch nicht untätig geblieben, sondern eingeschritten sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weitere Behauptung, es
würden aufgrund der angeblich illegal erfolgten Ausreise
Nachfluchtgründe vorliegen, einzugehen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
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Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
früheren ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refou-lement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, und es im
Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, für den Fall, dass er sich von
den Drogenhändlern weiterhin bedroht fühlt, eine Aufenthaltsalternative
zu suchen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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