B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1771/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…) bzw. (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. Dezember 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 6. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenana-
lyse zur Bestimmung seines Alters sowie zur Zuständigkeit von Bulgarien,
Ungarn oder Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Be-
schwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 10. März 2014 sei aufzuheben.
D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. April 2014 hat der Instruktions-
richter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2014 (er-
öffnet am 28. März 2014) wurde am 1. April 2014 (Datum Poststempel) bei
der Vorinstanz und somit bei einer unzuständigen Behörde erhoben (Art.
47 VwVG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn
die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art.
52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-
de in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34
Abs. 2 Bst. d altAsylG bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG).
3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdefüh-
rers mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass dieser am (…) in Bul-
garien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten eingereist sei
und am (…) in Ungarn um Asyl ersucht habe. Das Ersuchen um Übernah-
me sei von den bulgarischen Behörden zuerst abgelehnt worden, diese
hätten jedoch nach erfolgter Remonstration am (…) der Übernahme zuge-
stimmt. Damit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien.
Der Beschwerdeführer habe bei der Gesuchseinreichung angegeben, am
(…) geboren und somit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs minderjährig ge-
wesen zu sein. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten Alter
sei eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung veranlasst worden,
welche ein Knochenalter von wahrscheinlich 19 oder mehr Jahren ergeben
habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei der Be-
schwerdeführer bei der ursprünglichen Altersangabe geblieben und habe
nachträglich ein afghanisches Identitätsdokument ("Tazkara") eingereicht,
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welches die Minderjährigkeit belegen solle. Eine "Tazkara" sei jedoch leicht
zu fälschen und in Afghanistan gegen Bezahlung einfach erhältlich. Auch
habe er unglaubhafte Aussagen zum Reiseweg gemacht. Zusammenfas-
send könne festgehalten werden, dass es ihm nicht gelungen sei, seine
Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen.
Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in der Schweiz
bleiben möchte. Sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen.
Wenn er in Bulgarien hätte bleiben wollen, hätte er sich die Mühe sparen
können. Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz, so die Vorin-
stanz, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da die Bestimmung des zuständigen Staates allein den
beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Seine individuelle Präferenz
könne keine Beachtung finden. Es lägen zudem keine konkreten Hinweise
vor, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach-
kommen und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchfüh-
ren würde. Bei Schwierigkeiten könne er sich an das im Entscheid mit Ad-
resse und Telefonnummer aufgeführte IOM (International Organisation for
Migration) in Sofia wenden. Seine Überstellung an Bulgarien habe – vor-
behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätes-
tens am 25. August 2014 zu erfolgen. Auf sein Asylgesuch werde nicht ein-
getreten.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er wolle in
der Schweiz bleiben. Er habe Probleme in Bulgarien und bitte darum, die
Überstellung nach Bulgarien zu widerrufen. Er habe dort keine Möglichkeit
zu arbeiten und habe während seines Aufenthalts sehr gelitten, da man als
Ausländer nichts zu essen bekomme und nirgends schlafen könne. Auch
die Justiz möge keine Ausländer. Er habe zur Feststellung seiner Identität
eine Kopie seiner (bereits im Original eingereichten) "Tazkara" beigelegt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuchs minderjährig gewesen. Zur Abklärung des Alters
wurde eine Handknochenanalyse in Auftrag gegeben (BMF-Akten, A6/1).
Das Gutachten vom (…) (BFM-Akten, A7/1 bzw. A8/1) kam zum Schluss,
dass das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage, weshalb beim Be-
schwerdeführer von einem wahrscheinlichen chronologischen Alter von 19
Jahren oder mehr auszugehen sei. Infolgedessen ging die Vorinstanz von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
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Gemäss Rechtsprechung hat die radiographische Untersuchung des
Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur
beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum individuell variieren
kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7). Aufgrund der Ungenauigkeit der
genannten Untersuchungsmethode liegt eine Abweichung von zweieinhalb
bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter
noch innerhalb des Normbereichs (EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c). Daraus
folgt, dass dem Beschwerdeführer mittels Durchführung einer radiographi-
schen Handknochenanalyse nur dann eine Täuschung über sein tatsächli-
ches Alter nachgewiesen werden kann, wenn die Abweichung zwischen
dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre
übersteigt (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c). Wie sich aus den Akten ergibt, gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung an, am (…) geboren zu
sein (BFM-Akten, A9/15 S. 3 und S. 10). Gemäss seinen Angaben, wäre er
zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (31. Dezember 2013) so-
mit 16 ½ Jahre gewesen, wohingegen das radiographische Gutachten von
einem Knochenalter von 19 Jahren ausgeht. Die Abweichung zwischen
dem behaupteten Alter und dem festgestellten Knochenalter beträgt mithin
zweieinhalb Jahre. Diese Differenz reicht nicht aus, um dem Beschwerde-
führer eine Täuschung über sein tatsächliches Alter nachzuweisen.
4.2 Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Farbkopie sei-
ner "Tazkara" zu den Akten (BFM-Akten, A25/2). Das Original wurde von
Afghanistan nachgesandt (Poststempel vom […]) und erreichte die Vorin-
stanz am 11. Februar 2014. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
stehe darauf, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der "Tazkara" im Jah-
re 1391 nach persischem Kalender (2012) 15 Jahre alt gewesen sei (BFM-
Akten, A9/15 S. 3). Diese Aussage deckt sich mit der Analyse des Länder-
spezialisten für Afghanistan des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der
"Tazkara" entnehmen konnte, dass diese am (…) persischer Kalender und
somit am (…) unserer Zeitrechnung ausgestellt wurde. In der übersetzt mit
"Alter" beschriebenen Spalte auf der "Tazkara" steht die Zahl 15 und die
Jahreszahl 1391. Gemäss Bericht "Afghanistan: Description and samples
of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security
features" des Immigration and Refugee Board of Canada vom 16. Septem-
ber 2011 (, besucht am
10. April 2014) sei üblich, dass in der "Tazkara" ein bestimmtes Alter der
Person in einem bestimmten Jahr festgehalten werde. Demgemäss stim-
men die Aussagen des Beschwerdeführers mit den Angaben auf der "Taz-
kara" überein. Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, es sei zu berück-
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sichtigen, dass eine "Tazkara" leicht zu fälschen und in Afghanistan gegen
Bezahlung leicht erhältlich sei. Aufgrund der kongruenten Aussagen des
Beschwerdeführers bezüglich der Angaben auf seiner "Tazkara" und des
Ortes, wo sie sich befindet, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz über-
wiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Behörden nicht
über seine Identität beziehungsweise über sein tatsächliches Alter täuscht.
Mangels vorhandenen Sicherheitsmerkmalen auf einer "Tazkara" kann im
Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob es sich
um eine Fälschung handelt, weshalb zur Beurteilung der Identität des Be-
schwerdeführers auf seine Aussagen abzustellen ist, welche als glaubhaft
zu betrachten sind.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich ist.
4.3 Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2011/23 vom 21. September 2011
muss das BFM in Dublin-Verfahren vor der Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwe-
senheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person infor-
mieren, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach
Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen
Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (E. 7). Indem die Vor-
instanz zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging
und deshalb die Befragung ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson
durchgeführt hat, verletzte sie seinen Anspruch auf Beachtung der Verfah-
rensvorschrift von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG in schwerwiegender Weise,
weshalb eine Heilung vor Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht
kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 10. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung
einer erneuten Befragung und zwar in Anwesenheit einer Vertrauensperson
zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor der anschliessen-
den Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im
vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm keine notwendigen
und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind und deshalb keine Par-
teientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. März 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Durchführung einer weiteren Befragung in Anwesenheit einer Vertrauens-
person zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt vor der an-
schliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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