B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1772/2016
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am (…) im
Besitz eines Visums in die Schweiz einreiste und am (…) eine über die
Niederlassungsbewilligung C verfügende (…) Staatsangehörige heiratete,
dass ihm aufgrund dieser Eheschliessung am (…) eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt wurde, die letztmals bis am (…) verlängert wurde,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle
(…) am (…) von seiner Ehefrau trennte, weshalb das Amt für Migration und
Integration des Kantons (…) mit Verfügung vom (…) die Aufenthaltsbewil-
ligung widerrief,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons (…) mit Urteil vom (…) die ge-
gen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies und das Bundesge-
richt dieses Urteil am (…) bestätigte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) nach
B._______ (Kosovo) zurückkehrte, von wo aus er Kosovo am (…) erneut
verliess und am 22. Februar 2016 in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags im C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zu Person (BzP) vom 24. Februar 2016 und der
Anhörung zu seinen Asylgründen vom 1. März 2016 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei albanischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______,
dass er bereits seit (…) in Kontakt mit der (…) Organisation C._______
gestanden sei, bei der er (…) und (…) sowie fast täglich den Gottesdienst
besucht habe,
dass das Ziel dieser Organisation sei, den (…) Glauben und die englische
Sprache in Kosovo zu etablieren,
dass ihm der Leiter dieser Organisation namens D._______ im Jahr 2010
vorgeschlagen habe, zum Christentum zu konvertieren, er sich aber da-
mals noch nicht habe dafür entscheiden können,
dass er nach seiner Rückkehr im (…) D._______ kontaktiert und ihm mit-
geteilt habe, er wolle nun zum Christentum konvertieren, woraufhin er am
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(…) in einer evangelischen Kirche von einem Pastor namens (…) im Bei-
sein zweier (…) Zeugen getauft worden sei,
dass (…) unbekannte Männer ihn am Abend des (…) in B._______ auf der
Strasse davor gewarnt hätten, weiterhin die christliche Religion auszu-
üben, ansonsten er Probleme bekomme,
dass am (…) gegen Mittag erneut (…) unbekannte Männer vorstellig ge-
worden und ihn abermals davor gewarnt hätten, seine religiösen Aktivitäten
auszuüben, ansonsten dies Folgen für ihn haben würde,
dass er sich deshalb aus Sicherheitsgründen zur Ausreise entschlossen
habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. März 2016
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 22. Februar 2016 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, vorab sei zu erwähnen,
dass der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet
habe, bei dem davon auszugehen sei, dass die Menschenrechte und die
internationalen Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich
eingehalten würden,
dass in Kosovo die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police
(KP) die Sicherheit garantieren würden,
dass Art. 38 der kosovarischen Verfassung die Religions-, Gewissens- und
Glaubensfreiheit und Art. 39 den verschiedenen Religionsgemeinschaften
ausserdem das Recht garantiere, ihre interne Organisation, religiösen Ak-
tivitäten und Zeremonien frei und unabhängig zu regeln,
dass es ihnen zudem zustehe, religiöse Schulen und karitative Einrichtun-
gen in Übereinstimmung mit der Verfassung zu errichten,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedro-
hungen um Übergriffe Dritter handle, die sich angesichts der vorstehend
gemachten Ausführungen als nicht asylrelevant erweisen würden, zumal
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vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen sei,
dass es ihm nicht gelungen sei, in überzeugender Weise darzutun, wes-
halb er sich nicht an die Sicherheitsorgane, die grundsätzlich schutzfähig
und schutzwillig seien, gewandt habe,
dass er deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und anzu-
fügen sei, dass kein Staat einen hundertprozentigen Schutz gewähren
könne,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuche zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller
Hinsicht damit begründete, er habe in B._______ das (...) abgeschlossen
und danach ein Jahr (…) studiert, womit er eine gute Ausbildung habe,
dass er ausserdem als (…) über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb es für
ihn möglich sein dürfte, eine neue Arbeitsstelle zu finden,
dass er zudem in Kosovo mit (…) über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
füge, das ihm zu einer Wohnmöglichkeit verhelfen sollte, und ihn seine (…)
im Ausland lebenden (…) allenfalls finanziell unterstützen könnten,
dass der Bundesrat Kosovo angesichts der innenpolitischen Situation als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. Sep-
tember 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG
fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016
an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss unter Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl beantragte,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens und die als Beilage zur
Beschwerde eingereichten Bestätigungen betreffend Absolvierung von
(…), soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird,
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dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 23. März 2016 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Ent-
gegnungen auf Beschwerdeebene vorab auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass, wie das SEM zu Recht ausführt, die Sicherheitsdienste Kosovos
heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können,
dass die grundsätzliche Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber der
Polizei auf keinen konkreten Erfahrungen zu beruhen scheint und nicht
weiter begründet oder belegt wird,
dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die kosova-
rische Polizei wolle den Beschwerdeführer nicht schützen, weil er zum
Christentum konvertiert sei, in keiner Art und Weise belegt oder begründet
wird,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage als
sehr vage und unsubstanziiert zu bezeichnen ist und nichts darauf hindeu-
tet, er könnte heute einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt sein, vor
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der die kosovarischen Sicherheitsdienste ihn nicht angemessen schützen
könnten,
dass unbesehen davon in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz
festzustellen ist, dass er auch nicht schlüssig und überzeugend darlegen
konnte, was ihn ausgerechnet nach seiner Rückkehr nach Kosovo zur Kon-
version zum Christentum bewegt haben könnte (vgl. Akten SEM A7/17
S. 7),
dass zudem von einem Konvertiten verlangt werden kann, dass er über
fundamentale Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt, was aufgrund
seiner diesbezüglichen Aussagen offenbar nicht der Fall zu sein scheint
(vgl. A7/17 S. 9),
dass nach den vorstehenden Erwägungen, entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, davon auszugehen
ist, dass die kosovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not
staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss
Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt
(Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
hungssituation geraten würde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vielmehr noch auf be-
günstigende Umstände trifft, da er über Familienangehörige verfügt und
Arbeitserfahrung als (…) hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und er zudem über einen gültigen kosovarischen Rei-
sepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: