B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1772/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
E-1772/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014, der An-
hörung vom 15. April 2016 sowie der Zweitanhörung vom 23. Februar 2018
machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei (…) Ethnie und in B._______, Zoba C._______, geboren. In
D._______ habe er die Schule bis und mit der vierten Klasse besucht. Im
Jahre (…) sei er im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst eingezogen
worden. Im Jahr (…) respektive (…) habe er zusammen mit anderen Sol-
daten einen ersten Fluchtversuch gewagt. Er habe sich beim Sprung von
einem Lastwagen eine Bauchverletzung zugezogen, welche im Militärspital
nicht richtig ärztlich versorgt worden sei. Danach sei er einer Militärbau-
stelle zugeteilt worden, wo er im Jahr (…) ohnmächtig geworden und drei
Tage später im Krankenhaus aufgewacht sei. In der Folge sei er viermal
(…) operiert worden. Die Ärzte hätten ihm empfohlen, sich im Ausland me-
dizinisch behandeln zu lassen, dies sei ihm jedoch von seiner Einheit ver-
wehrt worden. Nach seinem (…) Spitalaufenthalt sei er nach Hause gegan-
gen. Da ihn die Verwaltung in D._______ aufgefordert habe, einen Urlaubs-
schein vorzuzeigen, habe er Ende des Jahres (…) bei seiner Einheit ver-
geblich um eine Entlassung aus dem Militärdienst gebeten. Infolgedessen
sei er kurz darauf desertiert und habe sich in E._______ versteckt, wo er
auf einem Feld und als Chauffeur für eine Privatperson gearbeitet habe.
Da er nur nachts gefahren sei, sei er nie von einer Polizeikontrolle ange-
halten worden. Nach seinem Verschwinden sei er mehrmals zuhause von
seiner Einheit gesucht worden. Im Jahr (…) sei er jedoch nach D._______
zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise auf dem Feld gearbeitet habe.
Im selben Jahr habe er seine Frau standesamtlich geheiratet und kurz da-
rauf sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. Im Jahr (…) respektive
(…) sei er mehrmals von seiner Einheit zu Hause gesucht worden. Zweimal
sei er selbst zuhause gewesen und sei aus dem Fenster gesprungen. Auf-
grund seines Verschwindens seien sowohl seine Mutter, als auch seine
Ehefrau nach ihm befragt worden und ihnen seien die Lebensmittelcou-
pons entzogen worden. (…) 2014 habe er Eritrea mit Hilfe eines Schlep-
pers verlassen und sei über mehrere Länder am 28. Juni 2014 in die
Schweiz eingereist.
E-1772/2018
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte sowie der
seiner Eltern, eine Kopie des Taufscheins seines Sohnes und eine Ärzte-
bescheinigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2017
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der Vernehmlas-
sung verfügte das SEM die Aufhebung des Entscheids vom 7. Februar
2017 und die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens.
C.
Mit Verfügung vom 2. März 2018 – eröffnet am 6. März 2018 – verneinte
das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. März 2018
(Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
– zwei Fotos des Beschwerdeführers an Demonstrationen in I._______
– Operationsbericht des Spitals Wetzikon vom 23. Januar 2018
– Austrittsbericht des Spitals Wetzikon vom 29. Januar 2018
E.
Am 27. März 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde
E-1772/2018
Seite 4
und stellte den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess das Gericht die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechts-
verbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut, ord-
nete Frau MLaw Angela Stettler dem Beschwerdeführer als amtliche
Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 20. April 2018 hielt das SEM an seinen bishe-
rigen Ausführungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 25. April 2018 mit Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismit-
tel zur Stellungnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
I.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen
gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1772/2018
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
und damit des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen,
sich mit weiteren individuellen Faktoren, welche den Beschwerdeführer in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen, auseinanderzusetzen.
3.2 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. Novem-
ber 2016 und E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
3.3 Diesbezüglich ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz
nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinanderset-
zen muss. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e
aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine
Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht
bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
E-1772/2018
Seite 6
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bert-
schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, 2013, Rz. 1043).
3.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rich-
tig oder nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt, ihre Be-
gründungspflicht verletzt oder ihr Ermessen über- beziehungsweise unter-
schritten. Wie noch darzulegen sein wird, hat die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion korrekterweise für un-
glaubhaft befunden. Demzufolge ist der im Jahr (…) respektive (…) erfolgte
Versuch der Desertion nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen zu lassen.
Die erstmalig auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung ebenfalls gewürdigt.
3.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
E-1772/2018
Seite 7
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vor-
behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
5.1.1 Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe betreffend
seine Desertion widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht.
So habe er geltend gemacht, gegen Ende (…) aus dem Militärdienst de-
sertiert zu sein und sich danach noch bis (…) 2014 in Eritrea aufgehalten
zu haben. In dieser Zeit habe er unter anderem gelegentlich als Chauffeur
und Lastwagenfahrer gearbeitet. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass
er als Deserteur längere Zeit als Chauffeur gearbeitet habe und nie in eine
Polizeikontrolle geraten oder anderweitig mit den Behörden in Kontakt ge-
kommen sei, zumal er von E._______ aus Lebensmittel nach F._______
oder G._______ transportiert habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er
erklärt, nur nachts gefahren zu sein. Dies würde jedoch nicht überzeugen,
da Polizeikontrollen auch in der Nacht stattfänden. Des Weiteren habe er
betreffend seiner standesamtlichen Heirat im Jahre (…) ausgeführt, dass
die Verwaltung in D._______ nicht über seine Desertion informiert gewe-
sen sei, andererseits seien seiner Mutter aufgrund seiner Flucht seit 2012
die Lebensmittelcoupons entzogen worden. Aufgrund dieser Widersprüche
sei seine Desertion unglaubhaft und es sei zu vermuten, dass er aufgrund
seiner gesundheitlichen Gründe nicht mehr in den Dienst einberufen oder
gar formell aus dem Dienst entlassen worden sei.
5.1.2 Des Weiteren fehle es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engem Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten
Verfolgung und seiner Flucht. So habe er sich noch bis (…) 2014 in Eritrea
E-1772/2018
Seite 8
aufgehalten. Da die von ihm für diese Zeit geltend gemachten Umstände
nicht glaubhaft seien, lasse sich seine Ausreise weder zeitlich noch sach-
lich auf Ereignisse zurückführen, welche sich bis Ende (…) zugetragen hät-
ten. Zudem würde weder die geltend gemachte illegale Ausreise alleine
eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG begründen, noch seien aufgrund der unglaubhaften Desertion
individuelle Risikofaktoren ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Somit
sei die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen.
5.1.3 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest. Einige der von der Vorinstanz angeführten Wider-
sprüche seien zudem auf ein Missverständnis oder eine ungenaue Über-
setzung zurückzuführen.
5.2.1 Er habe bereits anlässlich der BzP klar zum Ausdruck gebracht, dass
er nicht vom Militärdienst entlassen und auf seine Gesundheit keine Rück-
sicht genommen worden sei. Sein Gespräch mit dem zuständigen Offizier
des Frontbüros habe er detailliert, mit Realkennzeichen versehen und
übereinstimmend wiedergegeben. Auch sei zu berücksichtigen, dass diese
Unterhaltung bereits neun Jahre zurückliege. Es könne nur gestützt auf die
von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen nicht auf die Unglaubhaftigkeit
der Desertion geschlossen werden.
Die Tätigkeit als Lastwagenfahrer habe er ausserdem unregelmässig aus-
geübt, er habe die Lebensmittel nur nach der jeweiligen Ernte nach
F._______ und G._______ transportiert. Ferner habe er auch erklärt, dass
im Jahr 2007 die fixen Kontrollposten abgeschafft worden seien. Wenn er
von einer spontanen Kontrolle erfahren habe, sei er die Strecke eben nicht
gefahren. Da es in H._______ jedoch immer noch einen fixen Kontrollpos-
ten gegeben habe, sei er nicht dort hingefahren. Auch habe er Glück ge-
habt, da er nie in eine Kontrolle geraten sei. Er habe auch genau geschil-
dert, wie er in dieser Zeit versteckt gelebt habe. Sein Arbeitgeber sei nicht
über seine Situation informiert gewesen.
Des Weiteren habe das Zivilstandsamt in D._______ aufgrund der strikten
Trennung der Zuständigkeiten der zivilen und militärischen Behörden
E-1772/2018
Seite 9
nichts von seiner Desertion gewusst. Es sei entgegen der Ansicht der Vor-
instanz plausibel, dass er zwar ohne Probleme habe heiraten können, sei-
nen Angehörigen aber die Lebensmittelcoupons verweigert worden seien.
Zuletzt sei die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer sei wahr-
scheinlich nicht mehr in den Dienst einberufen oder sogar formell entlassen
worden, eine reine Behauptung ohne Tatsachengrundlage. Gestützt auf die
Proklamation von 1995 über den Nationaldienst könnten nur Personen mit
schweren und permanenten Behinderungen vom Militärdienst befreit wer-
den, was auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Da die Behörden den
Beschwerdeführer nach seiner Behandlung mit Sicherheit als gesund be-
trachtet hätten, könne ausgeschlossen werden, dass er aus medizinischen
Gründen aus dem Nationaldienst entlassen worden sei.
5.2.2 Da der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaft vorgebrachten Er-
eignisse in Eritrea als Deserteur gelte, würde er bei einer Rückkehr inhaf-
tiert werden und dem Risiko einer brutalen, willkürlichen und politisch mo-
tivierten Bestrafung unterliegen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter, will-
kürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe drohen. Da er
einerseits bereits Militärdienst geleistet habe und andererseits seine Fami-
lie aufgesucht und befragt worden sei, stehe fest, dass die eritreischen Be-
hörden detaillierte Informationen über ihn hätten.
Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
es sei ihm Asyl zu gewähren.
5.2.3 Nebst der illegalen Ausreise würden zudem weitere Faktoren hinzu-
treten, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen würden.
Er sei den Behörden bereits als Deserteur bekannt, darüber hinaus sei ein
Bruder ebenfalls desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist, ein weiterer
Bruder sei beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, aufgegriffen und in-
haftiert worden und unter ungeklärten Umständen verstorben. Dass sowohl
seiner Mutter als auch seiner Ehefrau die Lebensmittelcoupons verweigert
worden seien, zeige auf, dass er von den Behörden als Verräter und Op-
positioneller betrachtet werde. Ausserdem befinde er sich immer noch im
wehrdienstfähigen Alter. Indem sich die Vorinstanz mit diesen Faktoren
nicht auseinander gesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
Zudem habe der Beschwerdeführer in den Jahren (…) und (…) an De-
monstrationen der eritreischen Opposition gegen das eritreische Regime
E-1772/2018
Seite 10
in I._______ teilgenommen, anlässlich derer der eritreische Präsident
Isaias Afewerki stark kritisiert und sein Rücktritt gefordert und der Interna-
tionale Strafgerichtshof aufgefordert worden sei, Untersuchungen betref-
fend Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Eritrea aufzunehmen. Da der
Beschwerdeführer dabei höchstwahrscheinlich als Oppositioneller identifi-
ziert worden sei, habe er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete
Furcht vor einer Inhaftierung sowie unmenschlicher Behandlung oder gar
Folter.
Somit habe der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen beziehungsweise glaubhaft machen können, weshalb er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen sei.
5.2.4 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumut-
bar.
5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den in der Be-
schwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen fest. So seien die bei-
den eingereichten Fotografien nicht geeignet, relevante exilpolitische Akti-
vitäten glaubhaft zu machen. Selbst wenn er tatsächlich an diesen De-
monstrationen teilgenommen habe, könne nicht angenommen werden,
dass er dabei identifiziert worden sei. Weitere exilpolitische Aktivitäten ma-
che er zudem nicht geltend, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile
drohen dürften. Des Weiteren würden die in der Beschwerdeschrift er-
wähnten anstehenden medizinischen Untersuchungen beziehungsweise
Behandlungen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen, bei Bedarf könne jedoch die Ausreisefrist angepasst werden.
5.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer zunächst, dass sich das
SEM in der Vernehmlassung nicht zu den in der Beschwerde aufgeführten
weiteren Faktoren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Personen erscheinen liessen, geäussert habe und somit wie-
derum seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die mit der Be-
schwerde eingereichten Fotografien würden entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz seine Teilnahme an den besagten Demonstrationen bestätigen, er
würde sich zudem auch an anderen Aktivitäten des exilpolitisch aktiven
Eritreischen Freundschaftsvereins Zürich engagieren. Es sei sehr wahr-
scheinlich, dass er an diesen Demonstrationen als Oppositioneller identifi-
ziert worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz noch gar nicht über die
E-1772/2018
Seite 11
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheiden können, da noch me-
dizinische Abklärungen angestanden wären. So könne der Ansicht des
SEM, die medizinischen Abklärungen würden nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen und seien lediglich bei der Neuanset-
zung der Ausreisefrist zu berücksichtigten, nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung des Eritreischen Freund-
schaftsvereins zu den Akten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
vor, seine Aussagen, insbesondere bezüglich seiner Desertion, würden in
einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
standhalten.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E-1772/2018
Seite 12
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die von der Vor-
instanz zutreffend festgestellten gewichtigen Widersprüche und Unstim-
migkeiten nicht auszuräumen. So habe er ab dem Zeitpunkt seiner angeb-
lichen Desertion Ende (…) bis zu seiner Ausreise im (…) 2014 in Eritrea
versteckt gelebt und gearbeitet, teilweise als Chauffeur und LKW-Fahrer,
wobei er Lebensmittel von E._______ nach F._______ und G._______
transportiert habe. Gemäss eigener Aussage habe er Glück gehabt und sei
nie in eine Kontrolle geraten. Dies scheint jedoch äusserst unwahrschein-
lich, zumal es auch erstaunt, dass er einerseits ein solches Risiko einge-
gangen und ohne Passierschein auf der Strasse unterwegs gewesen sei
und andererseits in einer Strohhütte auf einem Feld gelebt und sich ver-
steckt habe. Zudem habe er sich gemäss eigenen Aussagen im Jahr (…)
wieder in seinen Heimatort nach D._______ begeben, dort auf dem Feld
gearbeitet und sich sogar mehrere Male zuhause aufgehalten (vgl. A32
F143 ff.) und sich somit einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von den Be-
hörden aufgegriffen zu werden. Auch kann davon ausgegangen werden,
dass die lokalen Behörden spätestens zum Zeitpunkt der zivilen Ehe-
schliessung im Jahre (…) Kenntnis von seiner erneuten Anwesenheit im
Ort gehabt hatten. Der Beschwerdeführer gab an, dass die lokale Verwal-
tung beziehungsweise das Zivilstandsamt keine Kenntnis von seiner De-
sertion gehabt respektive sich nicht für seinen Militärdienststatus interes-
siert hätte. Dennoch habe die Verwaltung von D._______ ab dem Jahr
2012 seiner Mutter sowie seiner Ehefrau die Lebensmittelcoupons entzo-
gen und er gab anlässlich der Zweitanhörung auf Nachfrage an, Angst ge-
habt zu haben, zur Verwaltung zu gehen (vgl. A32 F163 bzw. F142). Letz-
tere Ausführungen sowie die zweimalige Suche von Soldaten nach dem
Beschwerdeführer bei seiner Mutter zuhause gegen (…) 2013, derer er
sich mittels eines Sprunges aus dem Fenster entzogen haben will, sind im
Gesamtkontext betrachtet als unglaubhaft zu werten.
6.3 Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, dass er sich aufgrund einer im Jahr (…) erfolgten
Desertion bis (…) 2014 vor den eritreischen Behörden versteckt halten
musste. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gelegentlich ausgeübten Tä-
tigkeit als Chauffeur und der problemlos erfolgten standesamtlichen Ver-
mählung in seinem Heimatort ist davon auszugehen, dass die Behörden
kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben.
Da die Desertion somit nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen.
E-1772/2018
Seite 13
6.4 Auch aufgrund der illegalen Ausreise ergibt sich keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des
Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
6.4.1 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüp-
fungspunkte ersichtlich.
Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, beziehungsweise
die Teilnahme an zwei Demonstrationen in I._______ sowie das Engage-
ment im J._______ – sollten die eritreischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangen – sind nicht geeignet, ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Einstellun-
gen und persönlichem Agitationspotential und somit als Bedrohung er-
scheinen zu lassen (vgl. Urteil des BVGer D-6058/2017 vom 9.
Februar 2018).
Auch die angebliche Desertion bzw. der illegale Ausreiseversuch seiner
Brüder vermögen sein persönliches Profil nicht zu schärfen, zumal diese
Ereignisse mehrere Jahre vor seiner eigenen angeblichen Desertion statt-
gefunden haben und nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die
eritreischen Behörden bis zu seiner Ausreise kein asylrelevantes Verfol-
gungsinteresse an ihm besassen.
6.4.2 Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei
einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht aus-
zugehen.
6.5 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass das SEM zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und
sein Asylgesuch ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-1772/2018
Seite 14
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer
ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinforma-
tionen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
E-1772/2018
Seite 15
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-1772/2018
Seite 16
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.3.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick
auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus,
dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfän-
den, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
E-1772/2018
Seite 17
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Gericht
auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. zum Folgenden: a.a.O.
E. 16 f. mit weiteren Hinweisen).
8.4.2 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in
Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sons-
tige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorliegen. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
E-1772/2018
Seite 18
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers gehen daher fehl. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des
Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
8.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr
schliessen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer leidet nach seiner
Behandlung in der Schweiz respektive der Entfernung von (…) nicht mehr
an gesundheitlichen Beschwerden. Er wurde zwar, wie im ärztlichen Aus-
trittsbericht vom 19. Januar 2018 festgehalten, zu einer weiteren Abklärung
aufgeboten, hat aber diesbezüglich seit Einreichung der Beschwerde keine
weiteren Dokumente nachgereicht, so dass davon auszugehen ist, dass
anlässlich dieser Abklärung keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind.
Es sind daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine
weiteren Abklärungen betreffend seinen gesundheitlichen Zustand notwen-
dig. Wie der Beschwerdeführer ausführt, verfügt er offenbar lediglich über
vier Jahre Schulbildung. Er vergisst jedoch zu erwähnen, dass er gemäss
eigenen Aussagen unter anderem als Chauffeur gearbeitet hat, und dürfte
somit auch heute in der Lage sein, damit künftig seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten. Auch lebten seine Mutter sowie mehrere Geschwister in Erit-
rea, womit er ebenfalls über ein soziales Umfeld verfügt, auf dessen Un-
terstützung er zählen kann und demzufolge es ihm möglich sein wird, sich
in Eritrea wieder zu integrieren. Dass diese Verwandten, wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht, zur mittellosen Landbevölkerung zählen
würden und ihn daher nicht unterstützen könnten, wird nicht weiter sub-
stanziiert oder belegt, weshalb es als Schutzbehauptung angesehen wer-
den muss. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Be-
E-1772/2018
Seite 19
schwerdeführer aber offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f.).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 6. April 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant ver-
ändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt
abzusehen.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde der Antrag auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Angela Stettler als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar
zu entrichten.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
E-1772/2018
Seite 20
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertreterin hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von
Fr. 3‘080.65 ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.25
Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf
Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der
amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht insge-
samt ein amtliches Honorar von Fr. 1‘687.50 (inkl. MwSt und Auslagen) zu-
gesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1772/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Angela Stettler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘687.50 ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Versand: