B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1772/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2019 führte er im Wesentlichen
aus, er stamme aus dem Dorf B._______, C._______. Von 1981 bis 2000
habe er in D._______ gelebt und in einer Autofabrik gearbeitet. Nach der
Schliessung der Autofabrik und dem Tod seiner Eltern sei er nach
B._______ in das geerbte Elternhaus zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2004
sei er Mitglied bei der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" (ENM). Nach
dem Krieg im Jahr 2008 sei er wegen seiner Parteizugehörigkeit verfolgt
worden. Während der Wahlen im November 2018 sei er sehr aktiv gewe-
sen; er habe Parteibroschüren verteilt und an der Durchführung von Ver-
sammlungen mitgewirkt. Seine Partei habe wegen Wahlbetrugs Ende No-
vember 2018 eine Versammlung mit etwa 300 Personen durchgeführt, wel-
che gewaltsam aufgelöst worden sei; einige Teilnehmer seien verletzt wor-
den. Die Polizei habe auf seine Anzeige nicht reagiert, da sie es lediglich
als Streit abgetan habe. Mitglieder der oppositionellen Partei "Georgischer
Traum", welche die Wahlen gewonnen habe, hätten ihn permanent be-
droht. Einmal hätten sie ihn auf der Strasse in D._______ überfallen und
seinen Ausweis zerrissen. Die Mitglieder hätten ihm auch gedroht, seine
intime Beziehung mit einer Frau ihrem kriminellen Ex-Ehemann zu melden.
Er habe dies nicht den Behörden gemeldet, um dem Ruf dieser Frau nicht
zu schaden. Zudem hätten sie seinen Sohn provoziert und es habe eine
Schlägerei gegeben. Der Sohn sei zu einer bedingten Strafe verurteilt wor-
den. Wegen der anhaltenden Drohungen und seiner gesundheitlichen
Probleme sei er schliesslich ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen georgischen Pass, seine georgische
Identitätskarte, einen Lohnausweis und einen Auszug aus dem Immobili-
enregister ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 (eröffnet am 18. März 2019) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Verfü-
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gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei
der ENM, einen Brief vom Parteivorsitzenden in D._______ und einen Brief
seines Sohnes in Kopie (ohne Übersetzung) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer wegen fehlender handschriftlicher Unterschrift zur
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf.
E.
Am 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbes-
serung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Georgien über
wirksame Polizei- und Justizorgane verfüge. Die georgischen Justizbehör-
den hätten in letzter Zeit Verfahren gegen hohe Beamte, die illegaler Tätig-
keiten verdächtigt worden seien, aufgenommen. Es sei davon auszuge-
hen, dass die georgischen Behörden auch gegenüber dem Beschwerde-
führer schutzfähig und schutzwillig seien. Urheber der geltend gemachten
Drohungen und Übergriffe seien Mitglieder der Partei "Georgischer Traum".
Es handle sich demnach um Übergriffe durch Drittpersonen, welche von
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den georgischen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Die gewalt-
same Störung der Versammlung nach den Wahlen im November 2018
durch Dritte sei nicht eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungs-
massnahme nach Art. 3 AsylG gewesen. Zudem hätte die Möglichkeit be-
standen, sich bei Nichtreagieren der Polizei auf die Anzeige an eine höhere
Instanz, an die Georgian Young Lawyers Association oder an die Public
Defender zu wenden. Die Drohung durch Dritte, seine Beziehung mit einer
Frau ihrem Ex-Ehemann zu melden, sei nicht asylrelevant. Zudem könne
er bei einer konkreten Bedrohung bei der Polizei Anzeige erstatten. Insge-
samt seien die Vorbringen nicht asylrelevant, weshalb auf eine vertiefte
Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, als aktives Mitglied der wichtigsten
georgischen Oppositionspartei "Vereinte Nationale Bewegung" sei er Opfer
mehrerer Übergriffe und Todesdrohungen durch Anhänger der Regierungs-
partei geworden. Die Strafverfolgungsbehörden von Georgien würden bei
Gewalt gegen politische Gegner untätig bleiben. Seine Anzeigen hätten
keinerlei Folgen gehabt. Die politischen Gegner hätten Aufnahmen von sei-
ner Beziehung mit der Ex-Ehefrau eines Kriminellen; sie würden ihn damit
erpressen. Sein Sohn sei wegen ihm in eine Schlägerei verstrickt und an-
geklagt worden. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Angriffs
auf sein Leben zu werden, habe er aus Georgien flüchten müssen. Er sei
überzeugt, bei einer Rückkehr getötet zu werden.
5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die gewaltsame Auflö-
sung der Versammlung wegen Wahlbetrugs Ende November 2018 nicht
eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme dar-
gestellt hat. Folglich handelt es sich hierbei mangels der Gezieltheit nicht
um eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer nannte einen
weiteren Übergriff, bei welchem ihm ein Ausweis zerrissen wurde. Dieser
Vorfall richtete sich zwar gezielt gegen ihn, ihm fehlt es aber an der not-
wendigen Intensität, um als ernsthafter Nachteil nach Art. 3 AsylG einge-
stuft zu werden. Ebenso stellen die verbalen Drohungen mangels Intensität
keine asylrelevanten Nachteile dar. Der Sohn des Beschwerdeführers
wurde zwar in eine Schlägerei verwickelt und deswegen angeklagt. Die
Verurteilung zu einer bedingten Strafe ist aus rechtsstaatlicher Sicht indes
nicht zu beanstanden. Insgesamt stellen die vorgebrachten Behelligungen
wegen der fehlenden Gezieltheit oder Intensität keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es stellt sich weiter
die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hätte. Die obigen, nicht asylrelevanten Vorfälle
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ereigneten sich insbesondere im Zeitraum der Wahlen vom November
2018. Es ist davon auszugehen, dass es nun, mehrere Monate nach den
Wahlen, nicht zu einer intensivierten Verfolgung aufgrund der politischen
Einstellung kommt. Dies gilt vor allem für den Beschwerdeführer; er ist
zwar seit mehreren Jahren Mitglied der ENM, hatte aber innerhalb der Par-
tei keine exponierte Position inne. Er hat lediglich vor den Wahlen Broschü-
ren verteilt und an der Vorbereitung von Versammlungen mitgewirkt. Auf-
grund dieser niederschwelligen politischen Aktivitäten ist nicht damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien
einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Sofern er gel-
tend macht, sich vor Racheakten des kriminellen Ex-Ehemannes seiner
Freundin zu fürchten, ist darauf hinzuweisen, dass der georgische Staat
bezüglich der allfälligen Verfolgung durch kriminelle Personen als schutz-
willig und schutzfähig gilt (Urteil des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober
2017 E. 6.5). Der Beschwerdeführer hat im Falle einer konkreten Bedro-
hungslage die Möglichkeit, sich an die georgischen Sicherheitsbehörden
zu wenden. Demzufolge liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG vor. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Sie belegen die Parteizugehörig-
keit des Beschwerdeführers und die vorgebrachten Behelligungen, die als
glaubhaft, aber nicht als asylrelevant eingestuft wurden. Zusammenfas-
send hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Georgien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt vor. In konstanter Praxis ist daher von der ge-
nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien auszuge-
hen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1160/2017 vom
19. Februar 2018 E. 8.4.2; E-18/2018 vom 11. Januar 2018 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______, C._______. Dort
lebt er im nun ihm gehörenden Elternhaus und bewirtschaftet die familien-
eigenen Ländereien. Zudem weist er eine langjährige Arbeitserfahrung auf.
Mit seinen erwachsenen Kindern und Geschwistern verfügt er in Georgien
über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihm
bei einer Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird.
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme (Bluthochdruck,
Venenproblem, Ängste) geltend. Hierzu ist festzustellen, dass wegen einer
medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
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einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers sind nicht als derart gravierend zu qualifizie-
ren, als dass sie zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes führen würden. Im Übrigen verfügt Geor-
gien über ein funktionierendes Gesundheitssystem und ein Sozialhilfepro-
gramm mit kostenloser Krankenversicherung für Personen unter der Ar-
mutsgrenze (vgl. Urteile des BVGer E-1825/2019 vom 2. Mai 2019
E. 9.3.2; E-1667/2019 vom 12. April 2019 E. 8.2.3). Wegen der Ängste war
der Beschwerdeführer bereits in Georgien in Behandlung und es ist anzu-
nehmen, dass er diese Behandlung, falls nötig, wiederaufnehmen kann.
Der Blutdruck und die Venenprobleme sind in Georgien ebenfalls behan-
delbar. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: