B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1774/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______ (Gesuchsteller); Verfü-
gung des SEM vom 17. Februar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller reichten am 20. November 2014 auf der schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul Gesuche um Schengen-Visa ein, welche die
Vertretung mit Verfügung vom 28. November 2014 abwies.
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2015
Einsprache beim SEM.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 – wies
das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien
Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Mit der Beschwerde wurden
die Vollmacht des Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2014 und eine in
englischer Sprache übersetzte Notiz eines privaten türkischen Gesundheit-
szentrums vom 9. Januar 2015 samt Couvert eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, wo-
runter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser
Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist
in der Rolle als Gastgeberin der Gesuchsteller gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf
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Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug
auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein, als
es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese
verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungs-
verordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aus-
sengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Als sy-
rische Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich zu be-
legen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungs-
freien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen so-
dann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,
Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzko-
dex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom
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31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist
auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist,
das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen
(vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.).
Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte
Wiederausreise aus dem Schengen-Raum auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6,
2011/48 E. 4 ff.).
5.
Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Ge-
suchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr
in die Türkei ist, nachdem die Beschwerdeführerin ausführlich zu den dor-
tigen schwierigen Lebensbedingungen für die Familie ihrer Schwester Stel-
lung genommen hat, ebenso wenig plausibel.
6.
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das
Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humanitären Gründen ist
auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008,
in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert, wonach das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für
einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder
zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen be-
willigen können. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer
Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringli-
chen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012
5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeu-
tung gewonnen, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
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auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest-
gehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies
unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum
"aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes.
4468, 4472, 4490). In der Botschaft wurde aber auch dem Willen Ausdruck
verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an
restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwi-
ckelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich
die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten
Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20
% reduziere [zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3]). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung
(unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimat-
staat für Leib und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt
vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im
Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftig-
keit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen um-
fassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind.
Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Angesichts der
sich zuspitzenden Lage in Syrien erliess das BFM am 4. September 2013
die Weisung Syrien, um über erleichterte Visaerteilung für einen grösseren
Personenkreis zu ermöglichen. Am 29. November 2013 hob das BFM die
Weisung Syrien auf und ersetze sie durch eine neue Weisung (2013-11-
29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Wei-
sung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass
alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach
den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlasse-
nen Weisungen des BFM zu behandeln seien.
7.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich nämlich in einem Dritt-
staat und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entgegen
der Beschwerde nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben bedroht. Die Beschwerdeführerin wendet unter Einrei-
chung einer Notiz eines privaten türkischen Gesundheitszentrums vom 9.
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Januar 2015 zwar dagegen ein, beim Gesuchsteller J.M. sei eine Erkran-
kung an Epilepsie mit entsprechenden psychischen und physischen Sym-
tomen (geschlossene Augen, Schaum vor dem Mund, Bewusstseinsver-
lust) diagnostiziert worden. Er benötige daher familiären Beistand und eine
fortwährende Behandlung, die ihm in der Türkei nicht zugänglich sei. So
sei er noch nicht im Besitz derjenigen Identitätskarte, die ihm in der Türkei
den Zugang zur Grundversorgung ermögliche. Die türkischen Behörden
hätten ihm gegenüber geltend gemacht, sie würden vorerst Familien mit
getöteten Angehörigen prioritär behandeln (vgl. Beschwerde S. 4). Die gel-
tend gemachte Erkrankung beim Gesuchsteller B._______ wird vom Ge-
richt nicht in Abrede gestellt, auch wenn die Notiz des türkischen Gesund-
heitszentrums nicht der Qualität eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes
entspricht. Hingegen befinden sich die erkrankte Person wie auch die üb-
rigen Gesuchsteller nach wie vor nicht in lebensbedrohlichen oder beson-
deren Notsituationen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich machen und die es rechtfertigen würden, ihnen im Gegensatz zu
anderen Personen ein Einreisevisum zu gewähren. So konnte B._______
mit der eingereichten Notiz vom 9. Januar 2015 immerhin aufzeigen, dass
es ihm bei Bedarf möglich wäre, an ein privates ärztliches Zentrum zu ge-
langen. Ferner verfügt die Türkei über genügende entsprechende gesund-
heitliche Einrichtungen mit ausgebildetem Fachpersonal und hat sich zu-
dem bereit erklärt, die Grundversorgung für syrische Flüchtlinge in seinem
Land im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewährleisten. Zudem haben die
türkischen Behörden vor Ort den Gesuchstellern nicht eröffnet, sie würden
sich ihrer in der Zukunft nicht annehmen. Sie zeigten mit ihrer Prioritäten-
regelung vielmehr auf, dass sie aktiv werden möchten, aber die Bedürf-
nisse der Gesuchsteller zur Zeit noch nicht als prioritär einzustufen sind.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen sind nicht gegeben. Die Weisung Syrien kommt nicht zur Anwen-
dung, da die Visaanträge am 20. November 2014, mithin nach dem 29.
November 2013, gestellt worden sind.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1
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– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: