Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1775/2007
Urteil vom 23. Dezember 2010
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 / N (…)
und
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 4. Mai 2006.
.
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Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. April 2004 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2003 nicht ein
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zu-ständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde vom 27. April 2004 wurde mit Urteil vom 7. November
2005 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 14. März 2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Die bei der ARK dagegen erhobene Beschwerde vom 18. April 2006 wurde mit Urteil vom 4. Mai 2006
abgewiesen.
Am 10. Juli 2006 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Wie-
dererwägungsgesuch bzw. Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an
das Bundesamt und machte geltend, es würden einerseits neue
erhebliche Beweismittel vorliegen, welche das fluchtauslösende Ereignis
belegten, und anderseits auch neue Tatsachen und Ereignisse im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen bestehen.
Als Beweismittel reichte er nebst einem Zeitungsartikel (…) vom (…) 2005, gemäss welchem er in
Abwesenheit zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, als Beleg für seine Identität ein
Schulabschlusszeugnis vom (…) zu den Akten. Weiter legte er der Eingabe mehrere Belege zu seiner
exilpolitischen Tätigkeit bei und erklärte diesbezüglich, in der Schweiz seit 2004 an verschiedenen
Protestaktionen gegen das äthiopische Regime massgeblich beteiligt gewesen zu sein.
Das BFM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006
als zweites Asylgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom
6. Februar 2007 – eröffnet am 7. Februar 2007 – fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
Am 8. März 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim
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nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte in materieller Hinsicht unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter
die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infol-
gedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der B._______ vom 9. Februar
2007, einen Asyl-Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. November 2006 und Fotos
einer Protestkundgebung vom 16. Februar 2007 ein.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist von 30 Tagen angesetzt, um das
in Aussicht gestellte Strafurteil nachzureichen.
Mit Eingabe vom 29. März 2007 reichte der Beschwerdeführer
fristgerecht das angekündigte Strafurteil vom (…) 2005 (La Haut Cour de
la Zone d'C._______, Etat d'D._______) samt französischer Übersetzung
nach.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 hielt das BFM fest, es habe
die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit der Verifizierung des
eingereichten Strafurteils vom (…) 2005 beauftragt, und dabei sei
herausgekommen, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Daher
werde beantragt, das entsprechende Dokument in Anwendung von
Art. 10 Abs. 4 AsylG als Fälschung einzuziehen und die Beschwerde
unter Auferlegung von angemessen zu erhöhenden Verfahrenskosten
abzuweisen.
Mit Eingaben vom 13. August 2007, 21. September 2007 und 18. Ok-tober 2007 nahm der
Beschwerdeführer dazu Stellung.
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Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 hiess das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 1. April respektive 22. April 2009 um Einbezug in
die vorläufige Aufnahme seiner Lebenspartnerin/Ehefrau gut und hob die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
6. Februar 2007 auf.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 bot der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde – soweit nicht
gegenstandslos geworden – zurückzuziehen, worauf dieser mit Eingabe
vom 30. Juli 2009 mitteilte, er halte im Fluchtpunkt an seiner Beschwerde
fest.
Mit Eingabe vom 28. April 2010 rügte der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG, da aus der Botschaftsabklärung her-
vorgehe, dass der Vertrauensanwalt beim E._______ gewesen sei, um
mit dem Registerführer des Gerichts die Authentizität der Urkunde
(Strafurteil) zu überprüfen. Eine derartige Kontaktaufnahme unter Vorlage
der vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunde stelle eine unzulässige
Angabe von Personendaten im obgenannten Sinne dar. Zudem liege eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil im Bericht des
Vertrauensanwaltes nicht angegeben worden sei, woher die – inhaltlich
zudem falschen – Informationen stammten. Das Abklärungsergebnis sei
keinesfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu
schmälern.
Mit Zustimmung des BFM vom 30. Juni 2010 erteilte der Kanton
F._______ dem Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung B,
womit die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung gegenstandslos
wurde.
In der Folge räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2010
nochmals die Möglichkeit ein, die Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - ohne Kostenfolge
innert Frist zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 11. August 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht
mit, dass er im Asylpunkt an der Beschwerde festhalte.
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Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 setzte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 22. November 2010 an,
um sich zum Vorbehalt der Anhandnahme seines Gesuches vom 10. Juli
2006 auch unter dem Titel der Revision zu äussern und sein Gesuch
entsprechend anzupassen und zu begründen.
Am 11. November 2010 änderte der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren für den Fall der Anhandnahme als Revision
dahingehend, dass er die Aufhebung des Urteils der ARK vom 4. Mai
2006, die anschliessende Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. März 2006 unter
Zuerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl beantragte. In pro-
zessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Eingabe wurde die detaillierte Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
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ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob das Bundesamt das
bei ihm eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006
zu Recht (ausschliesslich) als zweites Asylgesuch entgegengenommen
hat, oder ob das BFM die Eingabe nicht - zumindest teilweise -
zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch
hätte weiterleiten sollen (vgl. Art. 8 VwVG).
3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe beim BFM damit,
dass einerseits neue erhebliche Beweismittel vorlägen, welche das
fluchtauslösende Ereignis belegen würden, und anderseits auch neue
Tatsachen und Ereignisse im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
bestünden.
Als Beweismittel reichte er einen in der äthiopischen Zeitung (…) erschienenen, den Beschwerdeführer
betreffenden Zeitungsartikel vom (…) 2005, ein Schulabschlusszeugnis vom (…), eine
Mitgliedsbescheinigung der G._______ vom 6. Juni 2006, eine Quittung für die Bezahlung des
entsprechenden Mitgliederbeitrages vom 14. Oktober 2006, nicht übersetzte Einladungen der G._______
zu verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen, ein Schreiben der Caritas zum Arbeitsleben und
Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 18. Oktober 2006, anlässlich von Kundgebungen in
der Schweiz am 23. Oktober 2005, 17. Februar 2006 und 3. Mai 2006 gemachte Fotos, eine DVD über die
Kundgebung in Bern vom 17. Februar 2006, einen Internet-Ausdruck über verhaftete Journalisten
(ausgedruckt am 26. Juni 2006), zwei aus dem Internet bezogene Dokumente über das Vorgehen der
äthiopischen Behörden gegenüber der Diaspora vom 12. Juni 2006 und 31. Juli 2006 und diverse aus dem
Internet bezogene Berichte über Vorfälle in Äthiopien ein.
Anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 1. November 2006 führte der Beschwerdeführer schliesslich
ergänzend aus, er sei seit (…) bei der G._______ Mitglied und habe bisher an fünf Demonstrationen teilge-
nommen, letztmals am 3. Mai 2006.
3.2. Mit Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 fand das ordentliche
Asylverfahren seinen Abschluss, und die Verfügung der Vorinstanz vom
14. März 2006 wurde rechtskräftig. Weil mit dem vom Beschwerdeführer
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im Anschluss daran beim BFM eingereichten Gesuch zur Hauptsache die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils der ARK vom 4. Mai 2006
gerügt wird und sich die eingereichten Beweismittel - wie das
Schulabschlusszeugnis, der Zeitungsartikel vom (…) 2005 und auch ein
grosser Teil der Belege zur exilpolitischen Tätigkeit - auf die Sach- und
Rechtslage beziehen, wie sie bereits bei Ergehen des
Rechtsmittelentscheides vom 4. Mai 2006 bestand, wäre hierfür ein
Revisionsverfahren anzustrengen gewesen. Diesbezüglich hat das
Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2006 somit
zu Unrecht als zweites Asylgesuch qualifiziert und behandelt. Auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist
mangels Zuständigkeit der Vorinstanz nicht einzugehen. Was hingegen
die neu eingereichten Beweismittel in Form einer Mitgliedsbescheinigung
der G._______ vom 6. Juni 2006 und einer Quittung für die Bezahlung
des entsprechenden Mitgliederbeitrages vom 14. Oktober 2006 betrifft, so
wurde damit die nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt
(Weiterführung der exilpolitischen Tätigkeit nach Ergehen des Urteils der
ARK vom 4. Mai 2006) geltend gemacht, weshalb die Vorinstanz
diesbezüglich zu Recht von einem zweiten Asylgesuch ausgegangen ist.
3.3. Im Folgenden werden die Eingaben des Beschwerdeführers vom
10. Juli 2006 respektive 8. März 2007 und vom 11. November 2010 daher
zunächst unter dem revisionsrechtlichen Aspekt beurteilt, und erst im
Anschluss daran wird auf die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 6. Februar 2007 eingegangen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), als auch für Revisionsgesuche, die
sich gegen Urteile der Vorgängerbehörden des Bundesverwal-
tungsgerichts, wie vorliegend die ARK, richten, dies unabhängig davon,
ob das Revisionsbegehren noch bei diesen oder bereits beim
Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde (BVGE 2007/11 E. 3.3 S. 119).
4.1. Anwendbares Recht bei Revisionsgesuchen gegen Urteile der Vor-
gängerbehörden des Bundesverwaltungsgerichts ist das VwVG, und zwar
unabhängig davon, ob das Revisionsgesuch vor oder nach Inkrafttreten
des VGG am 1. Januar 2007 eingereicht wurde, welches diesbezüglich
auf die einschlägigen Bestimmungen des BGG verweist (BVGE 2007/11
E. 4.6).
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4.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
und diejenigen der Vorgängerbehörden aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2
VwVG aufgeführten Gründen in Revision.
4.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 67 VwVG darzutun.
4.4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, es würden neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel vorliegen, und er ruft damit den zulässigen
Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an.
4.4.2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren der
Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des
Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.
Weil das in Revision zu ziehende Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 datiert und der Gesuchsteller die als
Revisionsgesuch zu qualifizierende Eingabe am 10. Juli 2006 beim BFM einreichte, ist dessen
Rechtzeitigkeit zu bejahen, zumal auch das rechtzeitige Einreichen eines Gesuches an eine unzuständige
Behörde als fristwahrend gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
4.5. Da mit der fristgerecht eingereichten Gesuchsverbesserung vom
11. November 2010 auch die gesetzlich geforderte Form erfüllt wurde
(Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 und Art. 53 VwVG), ist auf das Revi-
sionsgesuch einzutreten.
5.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz den
Beschwerdeentscheid einer Partei in Revision, wenn die Partei neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Nicht als Revi-
sionsgründe gelten hingegen Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bstn. a-
c VwVG, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem
Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde,
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die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte
(Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6.
6.1. Was das vom Gesuchsteller zwecks Beleg seiner Identität
eingereichte Schulzeugnis betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass kein
Grund ersichtlich ist, weshalb dieses nicht bereits im ordentlichen
Verfahren hätte beschafft und eingereicht werden können, verfügt doch
der Gesuchsteller offenbar noch über Kontakte in seinem Heimatstaat.
Der allgemeine Hinweis des Gesuchstellers, die Beschaffung von
Beweis-mitteln im Asylverfahren stelle eine grosse Herausforderung dar,
und sei aufgrund der erschwerten Kontaktaufnahme und der grossen
Risiken, denen sich Verwandte und Bekannte im Auftrag des
Asylsuchenden ausgesetzt sehen würden, als schwierig anzuerkennen,
vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass dem neu
eingereichten Beweismittel auch die Erheblichkeit abgesprochen werden
muss, da ein Schulzeugnis kein rechtsgenügliches Identitäts- oder
Reisepapier darstellt. Es vermag die Identität des Gesuchstellers nicht zu
beweisen und wäre damit auch nicht geeignet gewesen, zu einem
anderen, für ihn günstigeren Entscheid zu führen, selbst wenn es im
ordentlichen Verfahren vorgelegen wäre.
6.2. Dasselbe trifft auf den neu eingereichten Zeitungsartikel vom (…)
2005 zu, gemäss welchem der Gesuchsteller in Abwesenheit zu 20
Jahren Gefängnis verurteilt worden sein soll. Er behauptet nirgends, er
habe erst (…) nach Erscheinen dieses Artikels von dessen Inhalt
Kenntnis erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass er noch über
Familienangehörige in Äthiopien verfügt, und ihm ein Freund, mit
welchem er gemäss Eingabe vom 29. März 2007 auch telefonisch
Kontakt pflegt, den besagten Zeitungsartikel im Original zugesandt haben
soll, steht fest, dass der Gesuchsteller diese für ihn zentrale
Sachverhaltsänderung bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen
und den besagten Zeitungsartikel einreichen können.
Im Übrigen fehlt es auch an der Erheblichkeit des Zeitungsartikels, da er nicht geeignet ist, die sowohl vom
BFM als auch von der ARK als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Gesuchstellers in einem an-deren
Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen Auftragsartikel handelt.
So beschränkt sich sein Inhalt auf die deckungsgleiche Wiedergabe der vom Gesuchsteller im
Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe und nennt bezeichnenderweise nur gerade diesen mit Namen,
obwohl auch Kollegen verurteilt und inhaftiert worden sein sollen. Aufgrund dieses Umstandes wäre es
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selbst bei dessen Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einem anderen Entscheid gekommen.
Daran vermag auch der Internet-Ausdruck vom 26. Juni 2006 über in Äthiopien verhaftete Journalisten
nichts zu ändern, da der Gesuchsteller aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.3. In Bezug auf das am 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichte Strafurteil vom (…) 2005 präsentiert sich die Sachlage
insofern anders, als dieses als amtliches Dokument - falls es denn als
echt befunden würde - bei Vorliegen im ordentlichen Asylverfahren
grundsätzlich geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Entscheid zu
führen. Es stellt sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung die Frage,
ob das neu eingereichte Strafurteil als echt einzustufen ist.
6.3.1. Zunächst einmal fällt auf, dass das Strafurteil erst rund (…) Jahre
nach dessen Ergehen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde
und eine auffällige zeitliche Nähe zum negativen Entscheid des BFM vom
6. Februar 2007 besteht. In der Beschwerde wird zunächst mit keinem
Wort ausgeführt, weshalb das Urteil nicht früher beschafft werden konnte,
sondern lediglich dessen Nachreichung in Aussicht gestellt. Erst mit der
Einreichung des Strafurteils wird erklärt, ein Freund des
Beschwerdeführers habe das zuständige Gericht kontaktiert und das
Urteil in die Schweiz geschickt, nachdem ihn letzterer im Anschluss an
den negativen Entscheid des BFM nochmals inständig um dessen
Beschaffung gebeten habe.
6.3.2. Das BFM hat im Rahmen der Vernehmlassung bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Addis Abeba eine Abklärung zur Verifizierung des
eingereichten Strafurteils vom (…) 2005 veranlasst. Dem Bericht des
Vertrauensanwaltes der Botschaft ist zu entnehmen, dass es sich beim
Urteil um eine Totalfälschung handle. Zur Begründung wird Folgendes
ausgeführt: Am Gericht entscheide lediglich ein Einzelrichter und nicht ein
Spruchgremium von drei Richtern. Es sei weiter unglaubhaft, dass sich
das Gericht auf einen Artikel des Criminal Code von 1957 stütze, welcher
aufgehoben und durch einen neuen Criminal Code (…) ersetzt worden
sei. Das Urteil datiere vom (…) 2005, als bereits das neue Recht in Kraft
gewesen sei. Es stütze sich auf den Artikel 250 des Criminal Code von
1957, welcher sich aber nur entfernt auf den dem Verurteilten
vorgeworfenen Tatbestand beziehe. So laute der Titel auf Verbrechen
gegen die Verfassung und die verfassungsrechtlichen Behörden. Artikel
250 des neuen Criminal Code handle von Wirtschaftsverrat.
Gerichtsdokumente verlangen könne lediglich der Betroffene selbst oder
sein rechtmässig bevollmächtigter Vertreter, welcher über eine
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beurkundete Vollmacht verfüge. Anormal sei schliesslich, dass für die fünf
Zeugen keine Adressangaben gemacht würden, weil ein echtes
Gerichtsurteil die kompletten Details der vor Gericht ein Zeugnis
ablegenden Personen enthalte.
6.3.3. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
Abklärungsergebnis der Botschaft führte der Gesuchsteller aus, es treffe
zwar zu, dass das neue Strafgesetzbuch von 2004 am (…) in Kraft
getreten sei. Die Vorinstanz übersehe aber, dass dieses eine
Übergangsbestimmung enthalte, gemäss welcher Verbrechen, die so-
wohl unter dem alten als auch unter dem neuen Gesetz unter Strafe
gestellt seien, nach altem Gesetz beurteilt würden, sofern sie vor
Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen worden seien. Artikel 238
des neuen Strafgesetzbuches entspreche Artikel 250 des alten, weshalb
im vorliegenden Fall, in welchem die Tat vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes begangen worden sei, das alte Recht anwendbar bleibe. Der
Umstand, dass die Übergangsbestimmung berücksichtigt worden sei,
spreche für die Echtheit des Strafurteils, zumal es sich beim
Gesuchsteller um einen juristischen Laien handle. Was die Aussage
betreffe, der im Gerichtsurteil zitierte Artikel 250 entspreche nicht den
dem Gesuchsteller zur Last gelegten Vergehen, so sei diese schlicht
nicht nachvollziehbar. Wie dem Urteil entnommen werden könne, werde
dem Gesuchsteller vorgeworfen, Flugblätter verteilt und so zu
Handlungen gegen die Regierung aufgerufen und zudem subversive Akte
gegen den Staat begangen zu haben. Diese seien klar unter den Artikel
250 zu subsumieren, welcher jegliche mit unrechtmässigen Mitteln
begangenen und auf den Umsturz, die Änderung und Suspendierung des
Staates ausgerichteten Handlungen unter Strafe stelle. Zwar treffe es zu,
dass die erstinstanzlichen Strafgerichte nur mit einem Richter besetzt
seien. Die strafrechtlichen Appellationsgerichte - wie der "Haut Cour",
welcher das Urteil gegen den Gesuchsteller gefällt habe - seien jedoch
immer mit drei Richtern besetzt. Der Gesuchsteller habe das Urteil von
seinem Freund zugestellt erhalten, welcher in einflussreicher Stellung an
der H._______ arbeite. Auch wenn eine Herausgabe des Urteils
theoretisch nur mit schriftlicher Vollmacht möglich sei, sei es dem Freund
aufgrund seiner Stellung gelungen, das Urteil "nur" mit mündlicher
Vollmacht des Gesuchstellers zu erlangen. Dass eine solche Ausnahme
möglich sei, sei gerichtsnotorisch und spreche nicht gegen die Echtheit
der vorgelegten Urkunde. Bezüglich der angeblich fehlenden detaillierten
Angaben zu den Zeugen verhalte es sich so, dass diese zwar in die
Gerichtsakten, nicht aber in das Schlussurteil aufgenommen würden.
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Insgesamt beinhalte der Bericht des Vertrauensanwaltes derart viele
juristische Fehler und Tatsachenwidrigkeiten, dass ihm jeglicher
Beweiswert und dem Vertrauensanwalt selbst jegliche Qualifikation
abgesprochen werden müsse. Es sei zudem in Zweifel zu ziehen, dass
die Authentizität des Urteils wirklich – wie im Bericht festgehalten –
zusammen mit dem Gericht überprüft worden sei. Andernfalls hätte das
Urteil nämlich einfach anhand der Registernummer oder der Namen der
Richter auf seine Echtheit hin überprüft werden können.
6.3.4. Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als die Aussage des
Vertrauensanwaltes, das Delikt hätte nach neuem Recht beurteilt werden
müssen, mangels Auseinandersetzung mit der übergangsrechtlichen
Regelung nicht überzeugt. Fraglich erscheint zudem die Bemerkung des
Vertrauensanwaltes, die dem Gesuchsteller vorgeworfene Tat falle nur
entfernt unter den Artikel 250 des Strafgesetzbuches. Doch auch wenn
die Auskünfte des Vertrauensanwaltes nicht vorbehaltslos übernommen
werden, bleiben erhebliche Zweifel an der Echtheit des Urteils. So fällt bei
dessen näheren Betrachtung auf, dass der Text im Rundstempel in
ungewöhnlicher Weise teils die Aussenmarkierung berührt und insgesamt
atypisch asymmetrisch angeordnet ist. Weiter wird die Textpassage des
sich auf der ersten Seite oben links befindenden und des sich unten
rechts befindenden Stempels identisch ins Französische übersetzt,
obwohl die Aufschrift einmal "(…)" und einmal "(…)" lautet.
Letztgenannter Stempel ist zudem dermassen unscharf, dass im
Gegensatz zum oben angebrachten Stempel keine "i" ausgemacht
werden können und diese als "l" wahrgenommen werden. Weiter ist
davon auszugehen, dass ein Gericht bei verschiedenen Stempeln die
Klein- und Grossschreibung einheitlich handhabt, was beim Wort "(…)"
nicht zutrifft. Nebst den erwähnten Stempeln weist das Urteil keinerlei
weitere spezifische Merkmale auf, welche dem Dokument einen
amtlichen Charakter verleihen und eine Fälschung verhindern könnten.
Nebst diesen formalen Ungereimtheiten bestehen aber auch deshalb Zweifel an der Echtheit des Urteils,
weil der Gesuchsteller, wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, im ordentlichen Verfahren mit keinem Wort
erwähnt hat, dass er wegen des von ihm geltend gemachten Asylgrundes zu 20 Jahren Haft verurteilt
worden sei. Wenig glaubhaft erscheint ausserdem, dass ein Freund des Gesuchstellers – ohne dessen
Rechtsvertreter und schriftlich bevollmächtigt zu sein – das eingereichte Urteil beim Gericht hat erhältlich
machen können. Daran vermag auch die Behauptung, dieser arbeite in sehr einflussreicher Stellung, nichts
zu ändern, weil andernfalls auch kein Grund ersichtlich wäre, weshalb er mit der Beschaffung des Urteils
trotz mehrfacher Anfrage des Gesuchstellers so lange zugewartet hätte.
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In Anbetracht, dass die im ordentlichen Asylverfahren vom Gesuchsteller vorgebrachten Asylgründe vom
BFM und von der ARK aufgrund der zahlreich aufgetretenen Widersprüche und dessen unsubstanziierten
Angaben als unglaubhaft qualifiziert wurden und zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass es sich beim
Urteil um eine Fälschung handelt, wäre auch dieses Beweismittel bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
nicht geeignet gewesen, zu einem positiven Entscheid zu führen.
Das vom Gesuchsteller eingereichte, als Fälschung einzustufende Urteil vom (…) 2005 ist gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.4. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit in der Zeit von 2004 bis April
2006 und der in dieser Zeit entstandenen Beweismittel ist festzuhalten,
dass diese zwar erstmals in der Eingabe vom 10. Juli 2006 geltend
gemacht wurden, aber offensichtlich bereits anlässlich des ordentlichen
Verfahrens hätten vor- und beigebracht werden können. Insofern kann
diesbezüglich der Revisionstatbestand der neuen erheblichen Tatsachen
und Beweismittel nicht angerufen werden.
6.4.1. Was die eingereichten Fotos zur Kundgebung vom 3. Mai 2006
betrifft, stellt sich hier der Sachverhalt insofern anders dar, als das Urteil
der ARK am folgenden Tag erging und es dem Gesuchsteller somit
zeitlich nicht mehr möglich gewesen wäre, diese noch im ordentlichen
Beschwerdeverfahren zu den Akten zu geben. Es stellt sich daher in
einem nächsten Schritt die Frage, ob sie als erheblich im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG einzustufen sind.
6.4.2. Der Gesuchsteller macht geltend, dass durch die Teilnahme an der
Kundgebung vom 3. Mai 2006 in der Schweiz eine Gefährdungssituation
geschaffen worden sei, und er beruft sich damit auf subjektive
Nachfluchtgründe. Diese vermögen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, führen jedoch unabhängig davon,
ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, zum
Ausschluss von Asyl (Art. 54 AsylG). Allein aufgrund des Umstandes,
dass der Gesuchsteller an einer Kundgebung in der Schweiz
teilgenommen hat, kann jedoch nicht geschlossen werden, er sei ins
Visier der äthiopischen Behörden geraten. Auch wenn bekannt ist, dass
die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen Behörden überwacht
wird, reicht dies für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller
tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliches Element identifiziert und registriert
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wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im
vorliegenden Fall nicht, und es ist davon auszugehen, dass er als einer
von vielen in der Masse der Kundgebungsteilnehmer untergegangen ist.
Damit ist den anlässlich der Kundgebung vom 3. Mai 2006 gemachten
Fotos die Erheblichkeit abzusprechen, weshalb auch sie keinen
Revisionsgrund darstellen.
6.5. In Bezug auf die zu den Akten gegebenen, nicht übersetzten
Einladungen der G._______ zu Kundgebungen und Versammlungen gilt
es festzuhalten, dass diese, soweit sie sich überhaupt auf die Zeit vor
dem Urteil der ARK vom 4. Mai 2006 beziehen, offensichtlich bereits
anlässlich des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden
können. Sie gelten somit nicht als Revisionsgrund (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6.6. Der Gesuchsteller hat weiter verschiedene aus dem Internet
bezogene Berichte über Vorfälle in Äthiopien eingereicht, welche sich auf
die Zeit von April 2001 bis März 2006 beziehen. Inwiefern diese Berichte,
welche mit dem Gesuchsteller nicht in direktem Zusammenhang stehen,
dessen Flüchtlingseigenschaft begründen sollen, ist nicht ersichtlich.
Abgesehen davon, dass sie ohne Weiteres bereits im ordentlichen
Verfahren hätten eingereicht werden können, fehlt es ihnen somit auch
an der Erheblichkeit.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision
des Urteils der ARK vom 4. Mai 2006 ist demzufolge abzuweisen.
8.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bleibt schliesslich noch zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das zweite Asylgesuch abgewiesen hat.
Zu beurteilen ist dabei die geltend gemachte Weiterführung der exilpo-
litischen Tätigkeit im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54
AsylG), welche sich auf die Zeit nach dem Urteil der ARK vom 4. Mai
2006 bezieht und damit nicht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu
prüfen war.
8.1. Als Beleg für die Weiterführung seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte
der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der G._______ vom
6. Juni 2006 samt einer Quittung für die Bezahlung des entsprechenden
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Mitgliederbeitrages vom 14. Oktober 2006 und eine Mitgliedsbestätigung
der B._______ vom 9. Februar 2007 (beiden Bescheinigungen kann kein
Beitrittszeitpunkt entnommen werden) sowie Fotos einer
Protestkundgebung vom 16. Februar 2007 zu den Akten.
8.2. Wie bereits in Erwägung 6.4.2 ausgeführt, reicht, um eine begrün-
dete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, für sich allein genommen
nicht aus, dass die äthiopische Diaspora durch die äthiopischen
Behörden überwacht wird. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe tatsächlich
das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive er
sei als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden. Auf
den eingereichten Fotos der Kundgebung vom 16. Februar 2007 ist der
Beschwerdeführer als einer von vielen zu erkennen, welchem
offensichtlich keine führende Rolle zukam. Es ist daher nicht davon
auszugehen, er habe mit dieser Teilnahme das Interesse der
äthiopischen Behörden geweckt. Ebenso wenig sind die eingereichten
Standard-Mitgliedsbestätigungen der G._______ und der B._______ in
ihrer unpersönlichen Ausgestaltung geeignet, zu einem anderen Schluss
zu führen, da sie keine intensive und exponierte Stellung des
Beschwerdeführers innerhalb der Vereinigung ausweisen oder zu
belegen vermögen. Wegen des bisher quantitativ und qualitativ eher
bescheidenen politischen Engagements des Beschwerdeführers in der
Schweiz erfüllt dieser nicht das Profil einer Person, welche dem
äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften
Schaden zufügen könnte. Es ist daher als unwahrscheinlich anzusehen,
dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
An dieser Einschätzung vermögen auch die aus dem Internet bezogenen allgemeinen, den
Beschwerdeführer nicht direkt betreffenden Berichte über politische Vorfälle in Äthiopien oder das
Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber der Diaspora nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind,
konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Beschwerdeführers zu liefern.
8.3. Was schliesslich das ebenfalls zu den Akten gegebene Schreiben
der Caritas zum Arbeitsleben und Verhalten des Beschwerdeführers in
der Schweiz vom 18. Oktober 2006 betrifft, so ist dieses bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des fehlenden sachlichen
Zusammenhanges irrelevant.
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8.4. In seiner Eingabe vom 28. April 2010 rügt der Beschwerdeführer
zudem eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG, da aus der
Botschaftsabklärung hervorgehe, der Vertrauensanwalt sei zum
E._______ gegangen, um mit dem Registerführer des Gerichts die
Authentizität der Urkunde zu überprüfen. Eine derartige Kontaktaufnahme
unter Vorlage der vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunde stelle
eine unzulässige Angabe von Personendaten im obgenannten Sinne dar.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht davon auszugehen ist, die eingereichte Urkunde und der Namen
des Beschwerdeführers sei dem Gericht zwecks Verifizierung offengelegt worden, da es andernfalls – wie
vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. September 2007 selbst geltend gemacht – ein leichtes
gewesen wäre, die tatsächliche Existenz des Urteils anhand der Registernummer und des Namens zu
überprüfen. Der einleitende Satz im Botschaftsbericht muss demnach so verstanden werden, dass sich die
Vertrauensperson zum fraglichen Gericht begeben hat, um die notwendigen allgemeinen Informationen zu
Form und Inhalt eines dort gefällten Urteils zu erhalten.
Damit kann auch keine auf einer mangelhaft durchgeführten Botschaftsabklärung beruhende Gefährdung
des Beschwerdeführers aus-gemacht werden.
9.
Nach dem Gesagten vermag auch die im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weiterführung der
exilpolitischen Tätigkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und auch sein
zweites Asylgesuch abgelehnt.
10.
Weil der Kanton F._______ mit Zustimmung des BFM vom 30. Juni 2010
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat, ist die
Beschwerde, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzug betraf (Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochten
Verfügung), gegenstandslos geworden, und es erübrigen sich entspre-
chende Ausführungen.
11.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung im Asylpunkt Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Auch die
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Beschwerde ist daher, soweit sie nicht im Wegweisungs- und Wegwei-
sungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.
12.
12.1. Der Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer unterliegt sowohl
im Revisionsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren in Bezug auf
den Asylpunkt. Einzig im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt
ist aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit von einem
faktischen Obsiegen auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind ihm daher die um einen Viertel zu kürzenden Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche im vorliegenden Verfahren
aufgrund eines erhöhten Aufwandes auf Fr. 1200.– festgesetzt werden
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die dem Gesuchsteller respektive Beschwerdeführer
aufzuerlegenden Verfahrenskosten betragen daher insgesamt Fr. 900.–.
12.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des
Durchdringens auf einen Viertel zu kürzen. Der in der Kostennote vom
11. November 2010 geltend gemachte Zeitaufwand von 24,65 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 190.– respektive Fr. 200.– und die
Auslagen in der Höhe von Fr. 104.– erscheinen aufgrund des
überdurchschnittlichen Umfangs des Verfahrens als angemessen. Somit
hat das BFM dem Beschwerdeführer eine um drei Viertel reduzierte
Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1315.– (inklusive
Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das (sinngemässe) Revisionsgesuch vom 10. Juli 2006 wird abgewie-
sen.
2.
Das mit Eingabe vom 29. März 2007 eingereichte und als Fälschung
erkannte Strafurteil vom (…) 2005 wird eingezogen.
3.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007
wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1315.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: