B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1775/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
zur Zeit Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 15. März 2013 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 18. März 2013 wur-
de sie summarisch befragt und am 26. März 2013 zu den Asylgründen
angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. März 2013 fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Weiter wurde
verfügt, dass das der Beschwerdeführerin nicht zustehende gefälschte
Dokument (Ausländerausweis) eingezogen wird.
C.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 4. April 2013 dagegen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der
Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular
gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die
Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kosten-
vorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und even-
tualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerde-
führers in einer separaten Verfügung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
4. April 2013 per Telefax übermittelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin Anträge zum Verfahren stellt – Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der
zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die
Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52
Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge
mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
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lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vie-
ler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, pauschal oder nicht plausibel
sind und weshalb von einer konstruierten Sachverhaltsschilderung aus-
zugehen ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese
Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die von ihr geltend gemachte Re-
flexverfolgung unglaubhaft ist. So konnte sie keine näheren Angaben
über die Arbeitstätigkeit ihrer Mutter als Sekretärin (…) machen. Auch ihre
Ausführungen über die Ermordung ihrer Mutter fielen äusserst oberfläch-
lich und substanzarm aus und lassen jegliche Realitätskennzeichen ver-
missen. Dies ist insbesondere deshalb schwer nachvollziehbar, weil sie
ihren Angaben zufolge die Ermordung unmittelbar miterlebt habe. Ferner
sind ihre Angaben über die Übergabe des Leichnams widersprüchlich und
realitätsfremd. Anlässlich der Befragung gab sie an, dass sie den Leich-
nam gegen Entgelt im Universitätsspital gelassen habe. Bei der Anhörung
führte sie hingegen aus, dass das Universitätsspital die Annahme der
Leiche verweigert habe und sie deshalb nach B._______ gebracht habe.
Abgesehen von den Widersprüchen ist es nicht glaubhaft, dass ein Uni-
versitätsspital die Annahme eines durch Schussverletzungen gezeichne-
ten Leichnams ablehnen bzw. ein Entgelt für die Annahme verlangen
würde und keine weiteren Schritte in die Wege geleitet hätte.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Die
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Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM zu
Recht das Asylgesuch ablehnte.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.3.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
mene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009
(BVGE 2009/41) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, dass im Rah-
men des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische
Lage sich deutlich habe stabilisieren können und eine positive Entwick-
lung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen
sei (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde festgehalten, dass eine Rück-
kehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes auf-
grund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht
zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des
Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsal-
ternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen
Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situ-
ation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglich-
keit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). In der Cô-
te d'Ivoire fanden am 28. November 2010 Präsidentschaftswahlen statt.
Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg sei-
nes Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachten
im März 2011 heftige Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten
aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen
Abidjans dauerten die Kämpfe bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stell-
te Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Si-
cherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011
wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag aus-
geliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind – wie
der UN-Vertreter für die Elfenbeinküste, Bert Koenders, mitteilte – im
Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In der Côte d'Ivoire herrscht ak-
tuell keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normali-
siert.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, welche in
C._______ (Süden) aufgewachsen ist und dort bis zuletzt gelebt hat. Sie
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hat eine gute Ausbildung genossen, als (…) gearbeitet und verfügt zwei-
felsohne über ein soziales Netzwerk. Entgegen ihren Angaben ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie dort
auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Eine nähere Überprü-
fung ist indes weder möglich noch erforderlich. Durch ihre unglaubhaften
Angaben hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG). Der Unter-
suchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin. Infolge ihrer Pflichtverletzung sind die Asylbehörden
gar nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu
prüfen, die damit objektiv beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosig-
keit hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil ihre Begehren
als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor-
liegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: