B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1775/2016
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
E-1775/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie aus der Provinz Pandjscher, verliess seinen Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben anfangs 2010 und reiste in den Iran. Anschliessend hielt
er sich bis November 2014 illegal im Iran auf. Weil die iranischen Behörden
afghanische Flüchtlinge ausgeschafft hätten, habe er den Iran verlassen
und sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Deutschland am
30. November 2014 in die Schweiz eingereist. Am 1. Dezember 2014 er-
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 10. Dezember
2014 trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe wegen des
Krieges in Afghanistan nur bis zur 6. Klasse zur Schule gehen können. Er
habe sich von 2001 bis 2008 als Flüchtling in Pakistan aufgehalten. Von
2008 bis Ende 2010 habe er in Kabul gelebt. Während dieser Zeit habe er
einen militärischen Kurs besucht und sei in der Folge einfacher Soldat beim
afghanischen und ausländischen Militär geworden. Nachdem er den Poli-
zeikurs absolviert habe, habe er für die US-amerikanischen Streitkräfte ge-
arbeitet und sich als Chauffeur betätigt.
Seine Eltern seien beide verstorben. Sein Vater habe früher für die Taliban
gearbeitet und von diesen in Kabul ein Haus erhalten. Als die Taliban nicht
mehr an der Macht gewesen seien, sei die Familie des Beschwerdeführers
anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung aus diesem Haus ver-
trieben worden. Sein Bruder sei dabei verletzt worden und seither verschol-
len. Der Beschwerdeführer sei von seiner Schwester B._______ nach Pa-
kistan gebracht worden. Vom Bruder habe er nichts mehr gehört; seine
Schwester B._______ sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. An-
sonsten habe er sechs weitere, verheiratete und in Kabul lebende Schwes-
tern. Seine Original-Identitätskarte befinde sich bei der Schwester
C._______ in Afghanistan; er werde diese nachreichen.
Er habe Afghanistan verlassen, weil er mit seiner Familie Probleme bekom-
men habe wegen seiner Stellung als Soldat.
Eine Befragung zu den Asylgesuchsgründen fand im Rahmen der BzP
nicht statt.
E-1775/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 trat das damals zuständige BFM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und wies diesen nach Ungarn weg.
D.
Gemäss Rechtskraftmitteilung des SEM vom 3. Februar 2015 erwuchs die
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2014 am 27. Januar 2015 unan-
gefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 erkundigte sich der vom Beschwerde-
führer damals neu mandatierte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger beim
SEM, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen und ob
gegen diesen eine Einreisesperre verhängt worden sei.
F.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte das SEM Rechtsanwalt Zollinger
mit, der Beschwerdeführer sei nach rechtkräftigem Asylentscheid am
29. Januar 2015 nach Ungarn überstellt worden. Der Kanton D._______
habe dem SEM am 16. März 2015 mitgeteilt, dass sich der Beschwerde-
führer wieder in der Schweiz aufhalte. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei beim
SEM kein Asylgesuch eingegangen; ein weiteres Asylgesuch müsse ge-
mäss Art. 111c AsylG schriftlich und begründet erfolgen. Gegen den Be-
schwerdeführer bestehe ein gültiges Einreiseverbot. Im Weiteren wurde
Rechtsanwalt Zollinger ersucht, dem SEM den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers mitzuteilen.
II
G.
Mit einer an das SEM gerichteten Eingabe seines Rechtsvertreters vom
1. Juni 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und er sei vorläufig
aufzunehmen; die Einreisesperre sei aufzuheben; die kantonale Fremden-
polizei sei anzuweisen, Vollzugsmassnahmen zu unterlassen; ihm sei der
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Gesuchsentscheid zu gestatten.
E-1775/2016
Seite 4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Rückführung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan sei aufgrund der derzeitigen Kriegs-
wirren nicht zumutbar. Er sei bereits nach Ungarn ausgeschafft worden,
befinde sich jedoch wieder in der Schweiz. Die Zustände für Flüchtlinge in
Ungarn seien unhaltbar. Es mangle unter anderem an Infrastruktur und
Nahrung. Er sei selbst über vier Tage lang in einem Polizeigefängnis fest-
gehalten worden, habe sich nicht waschen können und habe lediglich zwei-
mal eine kleine Mahlzeit erhalten. Zudem bestehe in Ungarn kein Schutz
vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat. Es werde daher um ordentli-
che Prüfung des Asylgesuchs ersucht.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ersuchte das SEM den Rechtsvertreter un-
ter Verweis auf Art. 8 Abs. 3 und 8 Abs. 3bis AsylG, den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter die aktuelle Ad-
resse des Beschwerdeführers in E._______ mit.
I.
Am 31. August 2015 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mitgeteilt, dass das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
J.
Am 28. September 2015 wurde eine einlässliche Anhörung des Beschwer-
deführers zu den Asylgründen durchgeführt.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, seine
Probleme hätten im Jahr 2000 angefangen. Sein Vater habe beim damali-
gen Regime (für die Taliban und bei den Masud) als einfacher Angestellter
und Koch gearbeitet; seine Familie habe dafür ein leerstehendes Haus er-
halten und von 2000 bis 2001 darin gewohnt. Als die Taliban gekommen
seien, hätten diese seiner Familie das Haus weiterhin zur Verfügung ge-
stellt. Dann habe eine Familie aus der Nachbarschaft das Haus für sich
beansprucht. Damals sei sein Vater bereits verstorben. Der Bruder
F._______ des Beschwerdeführers sei mit dieser Familie in einen Konflikt
geraten. Er – der Beschwerdeführer – sei damals zu jung gewesen und
habe nicht viel von diesem Konflikt mitbekommen. Anlässlich dieses Streits
sei eine Person gestorben. Sein Bruder habe der verfeindeten Familie viel
Schmerzensgeld zahlen und das Haus übergeben müssen. Zudem habe
E-1775/2016
Seite 5
die Regierung das Ackerland der Familie in Pandjscher weggenommen. Es
habe eine schriftliche, vom Dorfältesten vermittelte Vereinbarung dazu ge-
geben. In dieser sei mit dem Dorfältesten vereinbart worden, dass der Be-
schwerdeführer und seine Geschwister (ausser der Bruder F._______) in
Ruhe gelassen würden. Wegen dieses Konflikts sei der Beschwerdeführer
mit seiner Schwester nach Peshawar, Pakistan geflohen, wo sie von 2001
bis 2007 ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt hätten. Weil seine Situation in
Pakistan sehr schwierig geworden sei und die Probleme mit ihrem Haus in
Afghanistan gelöst worden seien, sei er 2007 heimlich nach Kabul gegan-
gen. Er habe sich aber vom Quartier G._______, wo das ehemalige Haus
seiner Familie gelegen habe, ferngehalten. Nach seiner Rückkehr habe er
keinen Kontakt gehabt mit der Opferfamilie. Es sei nichts mehr vorgefallen
im Zusammenhang mit dem Streit um ihr Haus; er habe sich aber trotzdem
bedroht gefühlt.
In Kabul habe er sich mit Vermittlung seines Schwagers bei der Ausbil-
dungsabteilung der Polizei beim Innenministerium in Kabul gemeldet. Er
habe in der Folge von 2007 bis 2010 bei der Polizei, Abteilung Flughafen,
insbesondere als Chauffeur für die US-Amerikaner gearbeitet und sich von
diesen militärisch ausbilden lassen. Er sei auch als Leibwächter für die US-
Amerikaner tätig gewesen.
Während seines Einsatzes für die US-Amerikaner sei er auch in den ge-
fährlichen Regionen von Helmand, Kandahar und Ghazni eingesetzt wor-
den. Dabei sei er immer bewaffnet und einsatzbereit gewesen. Die Reisen
von Kabul nach Kandahar oder Helmand hätten sie per Flugzeug unter-
nommen; nach Ghazni seien sie notgedrungen mit dem Auto gereist, ob-
wohl dies viel gefährlicher gewesen sei. Er sei während dieser Tätigkeit
telefonisch bedroht worden. Dabei habe man ihm seine Arbeit für die US-
Amerikaner vorgeworfen. Einmal sei er zusammengeschlagen und mit ei-
nem Messer verletzt sowie mit einem Stock in den Nacken geschlagen
worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Die US-
Amerikaner seien für die Pflegekosten seiner Körperverletzungen aufge-
kommen. Er habe auch nicht nach Hause in die Region Pandjscher gehen
können, weil seine Verwandten ihm Vorwürfe gemacht hätten wegen sei-
nes Einsatzes für die US-amerikanischen Streitkräfte. Weil die Bedrohun-
gen zugenommen hätten, habe er Ende 2010 in den Iran fliehen müssen,
wo er sich von 2010 bis Ende 2014 aufgehalten habe und nur illegal habe
arbeiten können. Die Situation sei immer prekärer geworden, weil die ira-
nische Regierung die illegalen Ausländer als Kämpfer nach Syrien gesandt
habe.
E-1775/2016
Seite 6
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein:
- Bestätigung Nr. (…) über die Absolvierung eines Kurses im Rahmen
der „International Police Training Mission (International Criminal Inves-
tigative Training Assistance Programm [ICITAP]“ vom (…) 2008 bis (…)
2008);
- Arbeitsausweis, mit Gültigkeitsdauer von Dezember 2009 bis Dezem-
ber 2010 (Kopie);
- Polizeiausweis Nr. (…) (Original);
- fremdsprachiges Schreiben (gemäss Übersetzung: Bestätigungs-
schreiben, ausgestellt durch das Innenministerium, Kommandants-
stelle Flughafen, über die Anstellung als Soldat, datiert vom (…) 1396
[(…) 2007]);
- Foto (mit Abbildung einer Gruppe von Soldaten);
- Zugangskarte zum Verteidigungsministerium mit Foto.
K.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016, dem damaligen Rechtsvertreter am
24. Februar 2016 eröffnet, lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Bei den vorgetragenen Streitigkeiten um das Haus der Familie des Be-
schwerdeführers in Kabul im Jahr 2001 liege kein zeitlicher oder sachlicher
Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2010
vor. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es seit seiner Rückkehr
aus Pakistan Ende 2007 zu keinen Vorfällen gekommen sei, die in einem
Zusammenhang mit den Streitigkeiten seiner Familie um das Haus in Ka-
bul gestanden hätten. Er habe auch keinen Kontakt zu Angehörigen der
Opferfamilie gehabt. Zudem sei auf Vermittlung der Dorfältesten durch die
Opferfamilie festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer und seine
Geschwister, bis auf den ältesten Bruder, in Ruhe gelassen würden. Der
E-1775/2016
Seite 7
Beschwerdeführer habe auch angegeben, aus Pakistan nach Afghanistan
zurückgekehrt zu sein, weil die diesbezüglichen Probleme gelöst gewesen
worden seien.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hät-
ten. Gemäss Rechtsprechung (Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7] respektive Urteil
D-5595/2014 vom 23. März 2015) sei für Kabul von einer funktionierenden
Schutzinfrastruktur auszugehen. Die Behörden in Kabul seien bei Drohun-
gen gegen afghanische Sicherheitskräfte durch regierungsfeindliche Per-
sonen und Gruppierungen wie die Taliban sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig. Auch wenn die Behörden nicht absolute Sicherheit gewähren
könnten, sei von einem adäquaten staatlichen Schutz auszugehen, insbe-
sondere da der Beschwerdeführer als Angehöriger der Sicherheitskräfte
über einen privilegierten und direkten Zugang zur entsprechenden Schutz-
infrastruktur verfügen dürfte.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer erneuten Rückkehr nach
Kabul nach wie vor im Visier regierungsfeindlicher Kräfte stehe, könne of-
fengelassen werden. Angesichts des längeren Auslandaufenthalts im Iran
seit 2010 und in Europa seit 2014 sowie der ausgeübten Tätigkeiten als
lediglich einfache Sicherheitskraft und Chauffeur seien jedoch Zweifel an-
gebracht, dass die regierungsfeindlichen Kräfte ein erhöhtes Interesse an
seiner Person hätten. Die eingereichten Beweismittel würden zu keiner an-
deren Einschätzung führen; sie seien einzig dazu geeignet, die Tätigkeit
bei den Sicherheitskräften zu untermauern, welche nicht angezweifelt
werde.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine Rück-
kehr nach Kabul sei nicht generell unzumutbar und könne unter begünsti-
genden Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zu-
mutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International
Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Si-
cherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation
allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Der Beschwerdeführer stamme
E-1775/2016
Seite 8
aus Kabul; er habe seine Kindheit dort verbracht und erneut von Ende 2007
bis zur letztmaligen Ausreise aus Afghanistan 2010 dort gelebt. Seine
Schwester B._______ lebe seinen Angaben zufolge nach wie vor in Kabul.
Der Beschwerdeführer habe zudem sechs verheiratete Schwestern, zu de-
nen er guten Kontakt gepflegt habe, sowie einen Onkel, die alle in Kabul
leben würden. Er verfüge somit über ein stabiles, familiäres Beziehungs-
netz in Kabul. Es sei davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr auf
die Unterstützung seiner Schwestern und deren Familien zurückgreifen
könne. Da er bereits zuvor mit seiner Schwester B._______ zusammenge-
lebt habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest für die Anfangszeit
nach seiner Rückkehr gesicherte Wohnverhältnisse vorfinde. Er sei jung,
arbeitsfähig und gemäss eigenen Angaben gesund. Er verfüge über eine
schulische Grundausbildung und habe sich einige Jahre Berufserfahrung
in Kabul und während seines mehrjährigen Aufenthalts im Iran angeeignet.
Es würden demnach keine Hinweise dafür vorliegen, dass es ihm unmög-
lich wäre, in Kabul wieder eine Existenz aufzubauen.
L.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 21. März 2016 liess
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 19. Februar
2016 Beschwerde einreichen und beantragte die Asylgewährung; eventu-
aliter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subenventualiter sei die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei aufgrund der Vorgeschichte da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ka-
bul wieder in den Fokus regierungsfeindlicher Kräfte gerate. Entgegen der
Annahme des SEM sei er nicht nur einfacher Sicherheitsmann gewesen,
sondern habe Zugang zum Verteidigungsministerium gehabt. Zudem sei
seit dem kontinuierlichen Abzug der ISAF im Jahr 2014 ein Anstieg von
Sicherheitsvorfällen zu beobachten, was auch vom SEM festgestellt wor-
den sei. Der Beschwerdeführer müsse befürchten, dass er von der Armee
eingezogen werde und ausserhalb Kabuls in Kampfgebieten zum Einsatz
komme. Seine Tätigkeit als Sicherheitsmann für die Amerikaner und der
Abzug der ISAF seien nicht als begünstigende Umstände für die Zumut-
barkeit zu bewerten. Die Behausung seiner Familie sei bereits 2001 an-
lässlich des Nachbarschaftskonflikts unter Beschuss geraten; es würden
keine gefestigten Wohnverhältnisse vorliegen.
E-1775/2016
Seite 9
M.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– erhoben. Dieser Kostenvorschuss wurde am 15. April 2016
fristgerecht einbezahlt.
N.
Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess der Beschwerdeführer drei weitere
fremdsprachige Beweismittel im Original, jeweils mit „Serial Number (…)“
(datiert […], […] und […]), mit Übersetzung nachreichen.
Ergänzend wurde ausgeführt, diese Beweismittel würden die Verfolgung
des Beschwerdeführers und seiner Familie in Afghanistan belegen. Der
Beschwerdeführer gelte als Verräter, was schwerwiegende Folgen nach
sich ziehen würde.
O.
Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwer-
deschrift beschränke sich auf die Wiederholung der bereits bekannten, in
der angefochtenen Verfügung abgehandelten Vorbringen. Der Beschwer-
deführer habe einzig neu die Befürchtung vorgetragen, in die Armee ein-
gezogen und ins Kampfgebiet geschickt zu werden und habe dazu drei
Schreiben nachgereicht, wonach er in Afghanistan als Deserteur und Ver-
räter gelte. Beim Militärdienst handle es sich um eine staatsbürgerliche
Pflicht. Ernsthafte Nachteile aufgrund von Wehrdienstverweigerung oder
Desertion würden nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren. Deshalb könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente innerhalb der Vorbringen, die im bisherigen Verfahren ohne
zwingenden Grund nicht geltend gemacht worden seien, oder auf die Au-
thentizität der eingereichten Beweismittel einzugehen. Zudem habe das
SEM im Rahmen seiner Erwägungen zu den gesicherten Wohnverhältnis-
sen in Kabul nicht – wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt – auf das
Haus der Familie des Beschwerdeführers, sondern auf den Umstand ver-
wiesen, dass seine Schwester B._______ weiterhin in Kabul lebe und er
bereits von 2007 bis 2010 mit ihr zusammengelebt habe.
E-1775/2016
Seite 10
P.
Mit Replikeingabe vom 5. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel nach:
- Identitätskarte (Taskara) in Kopie mit Markierung des Eintritts in die Po-
lizeibehörde;
- ein fremdsprachiges Dokument (gemäss eigenen Angaben: Passier-
schein);
- vier Farbfotokopien betreffend Besuch Polizeischule und bewaffneten
Einsatz im damaligen Kampfgebiet.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, der Eintrag in seinem Identitäts-
ausweis würde ihn im Fall einer Rückreise nach Afghanistan offensichtlich
als Deserteur erkennbar machen. Er würde sofort von der Armee wieder
eingezogen und direkt im Kampfgebiet von Bagram zum Einsatz kommen,
wo er Repressalien seitens der Armee und einer Gefährdung durch die an-
wesenden Terroristen ausgesetzt würde. In Afghanistan sei von einer exis-
tenzbedrohenden Situation auszugehen. Begünstigende Umstände seien
nicht vorhanden. Die Schwester B._______ sei mit einem Mann aus einem
anderen Clan verheiratet; er unterhalte keinen Kontakt mehr zu seiner
Schwester, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei
ihr Unterschlupf finden würde.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe neu
geltend gemacht, er müsse befürchten, von der afghanischen Armee ein-
gezogen zu werden und ausserhalb Kabuls in Kampfgebiete eingezogen
zu werden. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, dieses Vorbringen zu konkre-
tisieren und Ergänzungen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel an-
zubringen.
R.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 wurde eine Übersetzung des Identitäts-
ausweises (Taskara) nachgereicht. Zu den übrigen Aspekten äusserte sich
der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter nicht.
S.
Am 24. Oktober 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer
ergänzenden Vernehmlassung ein und forderte es auf, zur Aktualisierung
E-1775/2016
Seite 11
der Lage in Afghanistan im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 Stellung zu nehmen.
Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung vom 2. November 2017 verwies
das SEM auf seinen Entscheid vom 19. Februar 2016 und auf die vorlie-
gend bestehenden, besonders begünstigenden Faktoren im Sinne des Re-
ferenzurteils. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht lediglich über
lose Kontakte zur Schwester B._______. Nach seiner Rückkehr aus Pakis-
tan habe er während rund drei Jahren mit ihr in Kabul zusammengelebt
und durch Vermittlung ihres Ehemannes eine Arbeitsstelle erhalten. Es sei
daher von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen.
T.
Mit Eingabe vom 30. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisher gestellten Anträgen fest und bestritt die vom SEM dargelegten fami-
liären Verbindungen. Seine Schwester B._______ habe zwischenzeitlich
Afghanistan verlassen, mutmasslich Richtung Pakistan; die diesbezügli-
chen Kontakte des Beschwerdeführers seien abgebrochen.
U.
Mit Eingaben vom 24. Oktober und 12. November 2018 teilte der Be-
schwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Bera-
tungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, dem Bundesverwaltungs-
gericht mit, sein bisheriger Rechtsvertreter habe das Vertretungsmandat
niedergelegt. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der
neu mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Diesen Eingaben wurden ein Schreiben von Rechtsanwalt Bernhard Zollin-
ger vom 26. September 2018, eine Kostennote (letzter Stand: 7. November
2018) sowie zwei Farbfotos [die Aufenthaltsbestätigung seines Schwagers
in Pakistan betreffend] beigelegt.
E-1775/2016
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Aus organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V
ist die bisherige Instruktionsrichterin, Christa Luterbacher, für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht mehr zuständig. Am 1. November 2018
ist Constance Leisinger als zuständige Instruktionsrichterin und vorsit-
zende Richterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt worden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.BVGE
2014/2016 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1775/2016
Seite 13
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich
auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
E-1775/2016
Seite 14
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
4.4 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftma-
chung ist zu bejahen, wenn das Vorbringen genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren
Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Per-
son. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2. m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von 2008 bis Ende 2010
in Kabul einen militärischen Kurs besucht, sei Polizist geworden und als
einfacher Soldat bei der afghanischen Armee respektive bei den US-ame-
rikanischen Streitkräften in Afghanistan eingesetzt worden. Dabei habe er
sich insbesondere als Chauffeur und Leibwächter für die US-Amerikaner
betätigt. Er macht teilweise ausführliche Angaben zu seinen Tätigkeiten; er
nennt beispielsweise Namen von Kommandanten und eines Kursleiters
und konkrete Einsatzgebiete (vgl. B26, Antworten 44-68). Er belegt seine
Ausbildung auch mit entsprechenden Beweismitteln (B25). Im Zusammen-
hang mit dieser Tätigkeit für die militärischen Streitkräfte machte er gel-
tend, regelmässig von regierungsfeindlichen Personen telefonisch bedroht
worden zu sein. Zudem sei er mit einem Messer am Kopf und Körper ver-
letzt worden und habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Wegen dieser
ständigen Drohungen habe er im Jahr 2010 Afghanistan Richtung Iran ver-
lassen.
5.2 Die Vorinstanz bestreitet weder in der angefochtenen Verfügung noch
im Rahmen des Schriftenwechsels auf Beschwerdeebene den vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Einsatz bei den afghanischen und US-ame-
rikanischen Streitkräften; es werden auch keine Zweifel am Inhalt der ein-
gereichten Beweismittel und Ausweise angebracht. Das SEM lässt die
E-1775/2016
Seite 15
Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan
nach wie vor im Visier regierungsfeindlicher Kräfte stehen würde, explizit
offen und schliesst gleichzeitig ein diesbezügliches erhöhtes Interesse an
seiner Person aufgrund seines längeren Aufenthalts im Iran und in Europa
aus. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Drohungen und erlittenen
Verletzungen nahm das SEM im zugrundeliegenden Sachverhalt auf und
brachte auch keine diesbezüglichen Zweifel vor. Vielmehr verwies das
SEM auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen
Behörden in Kabul (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 4).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der in sich schlüssigen
und konzisen Schilderungen des Beschwerdeführers ebenfalls keinen
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit vor sei-
ner Ausreise aus Kabul. Seine Tätigkeit wird überdies durch verschiedene
Zutrittsausweise und Diplome im Original belegt (vgl. B25).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Af-
ghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug
der ISAF über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von
den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF)
hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges ange-
nommen, wovon grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlun-
gen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von of-
fenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier
stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere
Städte wie Dschalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E.
7.4 sowie zu den jüngsten Anschlägen: Neue Zürcher Zeitung vom 22. Ok-
tober 2018: Taliban versuchen, Wahlen zu sabotieren).
Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die
regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal
die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand
der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche
Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der
afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschen-
rechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu
E-1775/2016
Seite 16
kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begange-
nen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter
der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanis-
tan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6
ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report,
df/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 12.11.2018; vgl. auch Urteil
des BVGer E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 mit weiteren Verweisen).
6.2
6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen
von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein-
schaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Un-
terstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte
oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht
entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for As-
sessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan,
30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43
sowie die beiden EASO Berichte: „Country of Origin Information Report:
Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict“ vom
Dezember 2017, S. 34 und 35 und „Country Guidance: Afghanistan: Guid-
ance note and common analysis”, Juni 2018, S. 41-43).
6.2.2 Gemäss den Angaben des UN Office for the Coordination of Huma-
nitarian Affairs (OCHA) kam es im Jahr 2017 zu 388 Vorfällen gegenüber
solche Personen (im Vergleich: rund 200 im Jahr 2016), worunter nament-
lich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen die Betroffenen verletzt
oder gar getötet worden sind (UN OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanis-
tan, Issue 72; 1. Bis 31. Januar 2018,
/files/resources/20180215_ocha_afghanistan_monthly_humanita-
rian_bulletin_january_2018_en_0.pdf, abgerufen am 12.11.2018).
6.2.3 Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbei-
ter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und
einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt – insbesondere
durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. Australian De-
partment of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report
Afghanistan, vom 18.09.2017, Ziff. 3.19 und 3.23; Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH]: Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 12. September
E-1775/2016
Seite 17
2018, insbesondere S. 9; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation [ACCORD]: Aktuelle Sicherheitslage in Af-
ghanistan und Chronologie für Kabul, 11. September 2018, Kapitel 1.2.2
und US Department of State, Country Report on Human Rights Practices
for 2016, 03.03.2017, Abschnitt 1g).
6.3 Nach Einschätzung des Gerichts gehörte der Beschwerdeführer als
ehemaliger Soldat, Chauffeur und Leibwächter der afghanischen und US-
amerikanischen Streitkräfte im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan
im Jahr 2010 zur Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit be-
reits an sich einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt war. Er wurde
im Umgang mit Waffen ausgebildet (vgl. B26, Antwort 44), nahm an militä-
rischen Trainings teil und begleitete Angehörige der US-amerikanischen
Truppen als Chauffeur und Leibwächter auf dem Luft- und Landweg in Ein-
satzgebiete in Kandahar, Helmland und Ghazni. Dabei soll er stets bewaff-
net gewesen sein (vgl. B26, Antworten 56-62). Aufgrund seiner Schilderun-
gen und der eingereichten Fotoaufnahmen ist zudem davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei seinem Einsatz eine Uniform trug (vgl. B26
Antworten 74 und 77) und daher als Angehöriger der Streitkräfte erkennbar
war. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer
erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban oder andere regierungs-
feindliche Organisationen ausgesetzt war und in der Folge mehrfach be-
droht, einmal auch körperlich angegriffen wurde.
6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2010
aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die
Taliban und regierungsfeindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3
AsylG hatte. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afgha-
nistan seit seiner Ausreise im Jahr 2010 keineswegs verbessert, sondern
vielmehr über alle Regionen hinweg weiter verschlechtert hat (vgl. Refe-
renzurteil D-5800/2016 E. 7.6) und ehemalige Angehörige der ausländi-
schen Militärtruppen nach wie vor im Visier der regierungsfeindlichen Trup-
pen stehen (vgl. die oben erwähnten UNHCR Eligibility Guidelines sowie
die zitierten EASO-Berichte), ist davon auszugehen, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfol-
gung vor Übergriffen seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher
Gruppierungen zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlit-
tener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung
ohne Weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger
E-1775/2016
Seite 18
Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Verwei-
sen).
6.5 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Or-
ganen, sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzal-
ternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im
Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem
anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort
Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes
am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es
nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss
auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Ein-
fluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE
2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden indivi-
duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig
in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse
am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu
beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr
angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchts-
ort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit
kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind
und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organi-
sierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Pro-
vinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch
mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte
können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise
zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E.
7.3.1 und 7.3.2). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte –
auch in Kabul – für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen
Risikoprofil – zu welchen der Beschwerdeführer gehört – keine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl.
Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-
117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017
E-1775/2016
Seite 19
E. 6.9.3 und E-4394/2016 vom 19. April 2018). Eine Schutzalternative im
Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen
Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten
entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch
in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.
6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers und die entsprechenden Erwägungen des SEM weiter
einzugehen.
7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für
das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ge-
hen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49
AsylG).
8.
Die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz in Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 15. April 2016 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600. – ist zurückzuerstatten.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Die mit Eingabe vom 12. November 2018 eingereichte Kos-
tennote weist für den Zeitraum ab der Mandatsübernahme der neuen
Rechtsvertreterin einen Aufwand von acht Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 50. – auf. Der Aufwand scheint
– unter Berücksichtigung auch der Eingabe vom 12. November 2018 – ge-
samthaft als angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 200.– ist für die
Parteientschädigung als angemessen zu erachten, weswegen die an die
heutige Rechtsvertreterin auszurichtende Parteientschädigung auf
Fr. 1‘650.– festzusetzen ist. Hinzu kommt eine mangels Vorliegens einer
E-1775/2016
Seite 20
Kostennote vom Gericht auf Fr. 400.- zu schätzende Parteientschädigung
für die Aufwendungen des ersten Rechtsvertreters. Die von der Vorinstanz
dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung wird insge-
samt auf Fr. 2‘050.- festgesetzt.
(Dispositiv nächst Seite)
E-1775/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Februar 2016 wird aufgehoben und das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 15. April 2016 geleis-
tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘050.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann