B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1775/2019
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Grégory Sauder
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 9. Januar 2019 in die Schweiz,
wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) am 24. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin mehrere
Aufenthaltsbewilligungen aus Polen ein. Im Rahmen der BzP machte sie
geltend, sie hätten in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung – ohne Flücht-
lingsanerkennung (A15 S. 5) – erhalten. Gestützt auf diese Angaben wurde
ihr das rechtliche Gehör unter anderem zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt.
Dabei machte sie geltend, das Wichtigste sei, dass sie alle zusammen –
auch mit ihrem Partner E._______ – an einem Ort sein könnten. Sie be-
fürchte, dass sie in Polen wie bereits früher Probleme mit der Mafia haben
würden und diese ihre Kinder wieder entführen könnte, was damals zu ihrer
Ausreise aus diesem Land geführt habe. Das älteste Kind benötige eine
Mandel-Operation. Sie selber habe manchmal stressbedingt Atemnot.
B.
Am 5. Februar 2019 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt
auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö-
riger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersu-
chen am 27. März 2019 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden
in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 – eröffnet am 8. April 2019 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zu-
rückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden an.
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Seite 3
D.
Mit (Formular-)Beschwerde vom 12. April 2019 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands. Eventualiter sie die aufschiebende Wirkung wieder her-
zustellen. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen als Beweismittel eingereicht
(Originale des Entscheids der polnischen Behörden vom (…) 2015, einer
ärztlichen Bestätigung vom (…) 2018 betreffend das zweitälteste Kind, ei-
ner Ultraschalldiagnostik des Universitätsspitals F._______ vom (…) 2019
und eines Schreibens von G._______ vom 12. April 2019 sowie Kopien
eines Mietvertrags einer Wohnung in Polen, eines Gerichtsurteils der Nie-
derlande vom (…) 2018, einer ärztlichen Bestätigung betreffend das
jüngste Kind und von vier Identitätskarten)
E.
Am 16. April 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Be-
schwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt von E. 3.2 f. – einzutreten.
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1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vo-
rinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des
Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb
dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2 Soweit im vorliegenden Fall mit der Beschwerde die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist
darauf folglich nicht einzutreten.
3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher
nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
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Seite 5
Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. Es dürfen auch
keinerlei Hinweise auf Verfolgung durch den Drittstaat selber vorliegen
(Bundesblatt 2002 6845, 6886).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, der Bundesrat habe Polen als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Den Beschwerdeführenden sei in Polen subsidiärer Schutz gewährt wor-
den. Polen habe sich zudem bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie könn-
ten nach Polen zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Partner-
schaft mit E._______ (ZEMIS-Nr. […]), mit dem sie zusammenleben wolle,
hielt die Vorinstanz fest, dabei könne gestützt auf ihre Aussagen nicht von
einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen wer-
den. Sie und E._______ hätten sich im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der
Schweiz erst seit wenigen Monaten gekannt. Zudem sei E._______ am
(…) 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt von der Beschwerdeführerin ge-
trennt und in eine andere Unterkunft verlegt worden.
Auch würden weder die in Polen herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat spre-
chen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürch-
tungen, man könne ihre Kinder entführen, sowie der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Polen die Richt-
linie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die An-
sprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer
Versorgung und Sozialleistungen bestimmt und deren Zugang zu Wohn-
raum regelt, umgesetzt habe. Daher sei davon auszugehen, dass die me-
dizinische Grundversorgung sichergestellt sei.
5.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die
Beschwerdeführenden hätten in Polen aufgrund ihrer ukrainischen Staats-
angehörigkeit keine Sicherheit. Neu wird vorgebracht, die Polizei sei in die
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Seite 6
Entführung der Kinder involviert gewesen und die diesbezüglichen Vor-
stösse bei polnischen Behörden (Anzeige bei der Polizei) seien wirkungs-
los geblieben. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin von ihrem Partner
schwanger.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Polen um
einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.
Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen und den vorinstanz-
lichen Akten ist zu entnehmen, dass die polnischen Behörden den Be-
schwerdeführenden am 4. Dezember 2015 subsidiären Schutz gewährt
und ihrer Rückübernahme am 27. März 2019 ausdrücklich zugestimmt ha-
ben. Auf Beschwerdeebene wird nicht bestritten, dass die Beschwerdefüh-
renden in Polen einen subsidiären Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewil-
ligung erhalten haben. Es wird auch nicht behauptet, sie und ihre Kinder
würden in Polen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (in die Ukra-
ine) erhalten.
6.2 Die Beschwerdeführenden führten indes an, sie seien in Polen behelligt
worden und würden erneut Nachteile befürchten. Entgegen den Ausfüh-
rungen an der Befragung, wonach eine Kindsentführung durch die Mafia
stattgefunden haben soll, wird auf Beschwerdeebene – ohne Belege – neu
behauptet, die Polizei habe die Kinder entführt. Eine Anzeige bei der Poli-
zei sei ergebnislos geblieben. Die polnischen Behörden hätten sich zudem
wegen ihrer Herkunft rassistisch verhalten. Die Involvierung in die Entfüh-
rung durch Polizeibeamte ist als nachgeschoben zu erachten. Folglich ma-
chen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verfolgung durch private
Dritte, die Mafia, geltend. Dabei bleibt die angeblich erfolglose Anzeige bei
der Polizei gegen dieses Vorkommnis unbelegt. Polen verfügt über ein
funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfä-
hig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden auf Beschwerde-
ebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.
Damit kann offen bleiben, ob ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegt. Sofern sie – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz ange-
wiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden (auch höhe-
ren) Behörden vor Ort wenden.
6.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
(Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt.
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Seite 7
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur
dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beru-
fen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienle-
bens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus-
halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. GRABEN-
WARTER/PABEL, Europäische Menschenrechts-konvention, 6. Aufl., Mün-
chen/Basel/Wien 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Beim gel-
tend gemachten Partner der Beschwerdeführerin E._______ kann wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, aufgrund der in der Schweiz erfolgten
Trennung nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung
ausgegangen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin unterdessen von E._______ schwanger sein soll.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 8
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
8.4 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Polen, angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK,
des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat im Sinne von Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates
vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten
sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG be-
steht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person,
diese Vermutungen umzustossen.
Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür
vorbringen, dass die polnischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völker-
recht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respek-
tive dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4;
E-6383/2018 E. 9.3; je m.w.H.).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die von Polen ratifizierte und um-
gesetzte Qualifikationsrichtlinie, wonach auch Personen mit subsidiärem
Schutzstatus Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozial-
leistungen und medizinischer Versorgung haben, zutreffend bejaht. Zur
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Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung (dort E. III) und E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Der
Inhalt der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist den Be-
schwerdeführenden zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an
die polnischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechts-
weg einzufordern, wie sie dies bereits im polnischen Asylverfahren zur Er-
langung des subsidiären Schutzstatus getan haben (vgl. Akte A15 E.2.06).
Auch die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdefüh-
renden (vgl. Sachverhalt A und D sowie E. 5.2) sind nicht von solcher
Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erschei-
nen liessen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, welche sich gemäss der einge-
reichten Ultraschalldiagnostik vom (…) 2019 aktuell zirka in der
18. Schwangerschaftswoche befinden dürfte. Wie das SEM zutreffend
festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Polen gewährleis-
tet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist Personen mit subsidiärem Schutz-
status zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur me-
dizinischen Versorgung zu gewähren (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20
Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Unter den genannten Voraussetzungen erscheint
eine Rückkehr nach Polen für die Beschwerdeführenden zumutbar.
8.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die Vermutung, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar
ist, umzustossen. Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme zu-
gestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-
4 AsylG). Das sinngemässe Begehren (vgl. Rechtsmittelschrift S. 3), die
Schweizer Behörden solle ihnen bei einer Rückkehr in die Ukraine Unter-
stützung bieten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wes-
halb darauf und auf den Antrag, sie seien in diesem Zusammenhang anzu-
hören, nicht weiter einzugehen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
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Seite 10
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren
als aussichtlos erachtet wurden. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben
ist.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: