B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1776/2018
E-1777/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______,
eigenen Angaben zufolge geboren am (…),
Afghanistan,
(Verfahren E-1776/2018)
2. B._______,
eigenen Angaben zufolge geboren am (…),
Afghanistan,
(Verfahren E-1777/2018)
beide (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 12. März 2018 /
N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die beiden Beschwerdeführenden am (…) November 2017 in der
Schweiz Asylgesuche stellten,
dass das SEM bei beiden Beschwerdeführenden die Durchführung einer
radiologischen Knochenaltersanalyse in Auftrag gab und der zuständige
Arzt in seinen Berichten vom 15. November 2017 für beide Personen ein
Knochenalter von "19 Jahren oder mehr" feststellte,
dass die (…) bei der Befragung zur Person am 6. Dezember 2017 erklär-
ten, aus Afghanistan zu stammen und das Land 2015 wegen der allgemei-
nen Sicherheitslage und der Gefährdung durch die Taliban verlassen zu
haben,
dass sie nach Aufenthalten im Iran, in der Türkei, in Bulgarien, Serbien und
Ungarn via Österreich in die Schweiz gelangt seien,
dass sie in keinem dieser Transitländer ein Asylgesuch gestellt hätten,
dass das SEM beiden Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu sei-
ner Absicht gewährte, für das weitere Asylverfahren davon auszugehen,
dass es ihnen nicht gelungen sei, ihre angebliche Minderjährigkeit glaub-
haft zu machen,
dass beide Beschwerdeführenden mit dieser Ankündigung nicht einver-
standen waren und auf ihrer Minderjährigkeit beharrten,
dass das SEM die ungarischen Asylbehörden am 14. Dezember 2017 um
Informationen über die Beschwerdeführenden ersuchte und die Partner-
behörde des SEM dieses am 18. Dezember 2017 davon in Kenntnis setzte,
dass (…) am (…) September 2017 in Ungarn Asylgesuche gestellt hätten
und ihnen am (…) Oktober 2017 ein Schutzstatus (Subsidiary Protection)
zugesprochen worden sei,
dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom
16. Januar 2018 davon in Kenntnis setzte, dass die zuvor eingeleiteten
Dublin-Zuständigkeitsverfahren nicht weitergeführt würden, das SEM je-
doch beabsichtige, auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie in den Drittstaat Ungarn weg-
zuweisen,
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dass die Beschwerdeführenden sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs
gegen das angekündigte Vorgehen aussprachen und in ihren Stellungnah-
men vom 29. Januar 2018 auf ihre Minderjährigkeit sowie auf die schwieri-
gen Verhältnisse für Asylsuchende in Ungarn hinwiesen, wobei auch ein
entsprechender Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zu den Akten gereicht wurde,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 17. Januar 2018 gestützt auf
das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Un-
garn um Übernahme der beiden Beschwerdeführenden ersuchte und Un-
garn diesen Ersuchen am folgenden Tag ausdrücklich zustimmte,
dass das SEM mit zwei separaten Verfügungen vom 12. März 2018 – er-
öffnet je am 19. März 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass das SEM zur Begründung ausführte, den Beschwerdeführenden sei
es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass der Bundesrat Ungarn, wo die Beschwerdeführenden einen Schutz-
status zugesprochen erhalten hätten, als sicheren Drittstaat bezeichnet
habe,
dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG gegeben seien und somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich qua-
lifiziert wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 23. März 2018 beide Nichteintretensentscheide des SEM
beschwerdeweise anfochten,
dass sie inhaltlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der
Schweiz, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Un-
durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen beantragten,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung, die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht wurde,
dass zur Begründung der Beschwerde wiederum auf die Minderjährigkeit
und die Verhältnisse in Ungarn für Asylsuchende und ausländische Perso-
nen hingewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht vor Eintreffen der Akten am 26. März
2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete und die vor-
instanzlichen Akten am 28. März 2018 beim Gericht eintrafen (Art. 109
Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren angesichts der engen persönlichen
und inhaltlichen Zusammenhänge zu vereinigen sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
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Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass unter diesen Umständen auf die Rechtsbegehren der Asylgewährung
und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf den prozessualen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung ebenfalls nicht einzutreten ist, weil die vorliegenden Beschwerden
von Gesetzes wegen aufschiebenden Wirkung haben (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Asylsuchende, welche geltend machen, noch nicht volljährig zu sein,
ihre Minderjährigkeit nach Lehre und konstanter Praxis glaubhaft machen
müssen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizer-
ischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 m.w.H.),
dass das SEM in den an gefochtenen Verfügungen mit nachvollziehbarer
Begründung dargelegt hat, wieso es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen sei, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
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dass bei Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers 1 auffällt, dass die-
ser zu Protokoll gegeben hat, die Fotografie seiner Tazkira sei durch ein
"Bildbearbeitungssystem" nachträglich verändert worden (vgl. N […] Ak-
tenstück A9/17 S. 8),
dass die sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Authentizitäts-
fragen offen bleiben können, weil der Beschwerdeführers 1 gemäss seinen
übereinstimmenden Angaben "(…)" auf dem Personalienblatt (vgl. A1/2)
und im Rubrum des Befragungsprotokolls (vgl. A9/17 S. 1) mittlerweile die
Volljährigkeit erreicht hat,
dass der Beschwerdeführer 2 im erstinstanzlichen Verfahren demgegen-
über "(…)" als Geburtsdatum angegeben hat (vgl. N […] Aktenstück A1/2),
dass er im Zeitpunkt der radiologischen Knochenaltersanalyse vom 15. No-
vember 2017 demnach (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen wäre,
dass der Unterschied zwischen dem angegebenen und dem als der Kno-
chenanalyse resultierenden Alter ("19 Jahre oder mehr") bei ihm somit
mehr als (…) Jahre beträgt,
dass sich das Alter einer Person mit der Methode der Knochenalters-
analyse (Analyse des radiographisch erfassten Wachstums des Hand-
knochens) nicht genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten Band-
breite bestimmen lässt,
dass die individuellen Abweichungen des Knochenwachstums vom statis-
tischen Durchschnittswert je nach ethnischer Herkunft, Geschlecht und Al-
ter bis maximal drei Jahre betragen können (vgl. bereits EMARK 2000
Nr. 19 E. 7 oder 2001 Nr. 23 E. 4.b),
dass diese Abweichung beim Beschwerdeführer 2 jedoch, wie erwähnt,
grösser ist,
dass sich bei dieser Sachlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der an-
gegebene Geburtstag "(…)" nicht stimmen kann, womit auch die entspre-
chende Angabe auf der eingereichten Tazkira nicht richtig sein kann,
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dass es unter diesen Umständen und angesichts der vagen, völlig unsub-
stanziierten und teilweise unstimmigen Angaben zu seinem Alter (vgl. Ak-
tenstück A9/21 S. 3 f.) auch dem Beschwerdeführer 2 nicht gelungen ist,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass die Beschwerdeführenden nicht (mehr) bestreiten, in Ungarn Asyl-
verfahren durchlaufen und einen Schutzstatus erhalten zu haben,
dass es sich bei Ungarn gemäss Beschluss des Bundesrates um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG han-
delt,
dass die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
renden ausdrücklich zugestimmt haben und diese deshalb in diesen Dritt-
staat zurückkehren können,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und das SEM zu Recht in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen er-
teilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet wurden,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass Ungarn Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls bei Personen, die in Un-
garn ein Asylverfahren durchlaufen haben, in dessen Rahmen ihnen der
Schutzstatus der "Subsidiary Protection" gewährt worden ist, im Grundsatz
von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit) des Wegwei-
sungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise die kürzlich in einer solchen
Verfahrenskonstellation ergangenen Urteile E-367/2018, E-368/2018 und
E-371/2018 vom 30. Januar 2018 E. 6),
dass insbesondere der Beschwerdeführer 2 geltend machte, in Ungarn
sehr schlecht behandelt worden zu sein, so sei er beispielsweise während
des (…)-tägigen Aufenthalts praktisch jede Nacht von ungarischen Polizis-
ten auf den Kopf oder auf die Brust geschlagen worden (N […], Aktenstück
A9/21 S. 8),
dass diese konkreten Schilderungen einen plakativen und lebensfremden
Eindruck erwecken und beispielsweise kaum vorstellbar ist, dass derartige
wochenlangen Misshandlungen mit Händen und Stöcken "keine Narben
oder Abdrücke" (vgl. a.a.O.) hinterlassen hätten,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer 1, der mit (…) unter-gebracht ge-
wesen sei, keine spezifischen derartigen Vorfälle beschrieb, sondern sich
konkret nur darüber beschwerte, dass im ungarischen Asylzentrum eine
zahnärztliche Behandlung von schlechter Qualität gewesen sei (vgl. N […],
Aktenstück A9/17 S. 7),
dass Ungarn sich völkerrechtlich zur Einhaltung der Rechte verpflichtet hat,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, dieser Drittstaat würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. insbesondere Art. 20 ff.
Qualifikationsrichtlinie) auf dem Rechtsweg einfordern könnten,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in einen Drittstaat rei-
sen können und den Akten keine Veranlassung für die Annahme zu ent-
nehmen ist dort würde ihnen eine konkrete Verletzung der Bestimmungen
der FK und der EMRK drohen,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in Ungarn noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass auch die vom Beschwerdeführer 2 (allerdings auch hier in auffällig
unsubstanziierter Weise; vgl. N […], Aktenstück A9/21 S. 17) geltend ge-
machten medizinischen Probleme grundsätzlich zweifellos in Ungarn be-
handelt werden können,
dass es dem Beschwerdeführer 2 nötigenfalls auch diesbezüglich unbe-
nommen wäre, seine Rechte bei den ungarischen Behörden respektive
beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der
genannten Richtlinie kommen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist,
dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt
hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist,
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dass zusammenfassend auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen nach dem Gesagten Bundesrecht
nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar
– angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass die Beschwerdebegehren unter den gegebenen Umständen als aus-
sichtslos erscheinen, womit es – ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit –
an den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG (und damit auch
der Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) fehlt und die
entsprechenden Gesuche abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten für die beiden verei-
nigten Verfahren von insgesamt Fr. 950.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden un-
ter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl.
Art. 6a VGKE),
dass die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-1776/2018 und E-1777/2018 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG)
werden abgewiesen.
4.
Die Kosten für die beiden Verfahren von insgesamt Fr. 950.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: