B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1777/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. Dezem-
ber 2015 in die Schweiz ein und suchte am 22. Dezember 2015 um Asyl
nach. Er gab an, er sei am (…) 2000 geboren.
A.b Am 30. Dezember 2015 führte ein Spezialist im Auftrag des SEM eine
radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung der Altersangabe
des Beschwerdeführers durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter
von 17 Jahren.
A.c Am 8. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Er gab an, er wisse
nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Er kenne sein Alter von seiner
Tazkara her.
A.d Am 29. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe-
senheit der ihm zugeordneten Vertrauensperson zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
der Provinz Mazar-i-Sharif, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Im Alter von
einem Jahr sei sein Vater gestorben. In der Folge seien er, die Mutter und
seine Brüder ins Haus des Onkels väterlicherseits eingezogen. Später
habe die Mutter aus dem Ertrag ihrer eigenen B._______ auf dem Anwe-
sen des Onkels ein Haus für sich und ihre Familie gebaut. Als Oberhaupt
der Familie habe der Onkel für sie alle gesorgt. Indes sei es zwischen dem
Onkel und der Mutter immer wieder zum Streit gekommen. Dies einerseits
weil der Onkel ihn und die Brüder vor mehreren Jahren gegen ihren Willen
von der Schule genommen habe und in seinem (…)geschäft habe arbeiten
lassen. Andererseits habe der Onkel Anspruch auf die B._______ der Mut-
ter erhoben. Die Mutter habe sich indes geweigert, C._______ zu veräus-
sern. Er habe diese Situation nicht mehr länger ertragen und habe sich
etwa im August 2015 spontan der Ausreise eines Cousins angeschlossen.
Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Erstreckung der Be-
schwerdefrist um 30 Tage, da ihm der angefochtene Entscheid an seine
ehemalige Anschrift zugestellt worden sei. Er habe vom Entscheid erst am
21. März 2016 Kenntnis erhalten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um eine Fristerstreckung ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischen-
verfügung eine rechtsgenügende Beschwerdeverbesserung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 23. Februar 2016 sei auf-
zuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-
eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzu-
mutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es
sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
2.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 f.).
3.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen
Punkten unplausibel, oberflächlich, ohne persönlichen Bezug, unlogisch
und widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Er sei
nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann er vom Onkel entgegen sei-
nem Willen von der Schule genommen und von diesem zur Arbeit in des-
sen Geschäft gezwungen worden sei. Weder habe er das Datum seines
Schulabbruchs noch die Dauer seiner Tätigkeiten im Geschäft angeben
können, obschon es sich hierbei um entscheidende Ereignisse in seinem
jungen Leben handle. Weiter habe er seine Tätigkeiten im (...)geschäft nur
oberflächlich beschrieben können. Es sei demnach davon auszugehen,
dass er – wenn überhaupt – nur sporadisch in im Laden des Onkels aus-
geholfen habe. Dafür spreche namentlich auch der Umstand, dass er die
Löhne der Brüder, nicht aber einen eigenen habe angegeben können und
sich in Bezug auf die Art der Entschädigung (Geld beziehungsweise Le-
bensmittel) widerspreche.
Die geltend gemachten Ursachen für die jahrelangen Spannungen zwi-
schen dem Onkel und der Mutter seien nicht nachvollziehbar. So verfüge
die Mutter über keinen Besitzesnachweis für die B._______. Folglich
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könnte sie dem Onkel das C._______ auch nicht rechtsgenüglich veräus-
sern. Zudem sei kein Motiv des Onkels für eine Veräusserung des
C._______ erkennbar, zumal er vom Ertrag der B._______ profitiert habe.
Hinzu komme, dass ihm das strittige C._______ bereits teilweise gehört
haben soll. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Onkel das
C._______ seit rund 15 Jahren erfolglos von der Mutter verlange, wäre
doch zu erwarten, dass er aufgrund der patriarchalischen Familienstruktur
in Afghanistan seine Forderung schon längst durchgesetzt hätte.
Weiter widerspreche sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeit-
punkt seiner Ausreise und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach
D._______ gereist sein soll. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er sich dort
spontan dem Cousin angeschlossen habe. Schliesslich stünden die erst
am Ende der Anhörung geltend gemachten Sachverhalte (Schläge durch
den Onkel, Wegnahme eines inoffiziellen Dokuments betreffend das
C._______ durch den Onkel, Festnahme des Bruders nach einer tätlichen
Auseinandersetzung mit dem Onkel) im Widerspruch zu den früheren Aus-
sagen des Beschwerdeführers. Schliesslich spreche gegen die behaupte-
ten Probleme mit dem Onkel, dass sich die familiären Probleme nach der
Ausreise des Beschwerdeführers nicht verschärft hätten.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
seit seinem (...) Altersjahr von seinem Onkel als “dancing boy“ zur Kinder-
prostitution gezwungen worden. Es sei ihm nicht möglich darüber, insbe-
sondere über Details, zu sprechen.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Alters für das Asylverfah-
ren eine Vertrauensperson beigeordnet und es ist davon auszugehen, dass
er über deren Funktion und Aufgabe umfassend informiert wurde. Es ist
deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er seine angebliche Tätigkeit als
„dancing boy“ nicht bereits gegenüber seiner Vertrauensperson oder im
Rahmen der Befragung erwähnte und diese erstmals bei seiner Rechtsver-
tretung und insoweit auf Beschwerdeebene vorbringt. Sodann unterlässt er
es in der Rechtsmitteleingabe gänzlich zu substantiieren, was ihn nun kon-
kret veranlasst hat, sich gegenüber seiner Rechtsvertreterin zu öffnen und
doch davon zu sprechen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb er ei-
nerseits vorbringt er habe als „dancing boy“ arbeiten müssen, sich aber
andererseits verweigert, überhaupt darüber zu sprechen. Mit dem blossen
Verweis, er könne dies aus Scham nicht und weil die Situation für sehr
schwierig sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass er gemäss Art. 8 AsylG
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an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und seine Gesuchs-
gründe zu substantiieren (Art. 7 AsylG) hat. Andernfalls kann kein Ent-
scheid über ein Asylgesuch getroffen werden. Insoweit ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers, sein Onkel habe ihn als „dancing boy“ arbeiten
lassen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten, aus welchem
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei seinem Onkel gegen
Kost und Logis an sieben Tage die Woche arbeiten müssen, mithin liege
Zwangsarbeit vor. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz aus-
führlich dargelegt, aus welchen Gründen nicht glaubhaft sei, dass der Be-
schwerdeführer von seinem Onkel gegen seinen Willen aus der Schule ge-
nommen und gezwungen worden sei, in dessen Geschäft zu arbeiten. Na-
mentlich sei er nicht in der Lage anzugeben, welche Tätigkeiten er im La-
den konkret ausgeführt und wie oft er dies in der Woche getan habe und
was sein Lohn dafür gewesen sei. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich
der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstim-
migkeiten in seinen Aussagen nicht ansatzweise auseinander. Mit dem
blossen, nicht näher substantiierten Hinweise, er habe schon jahrelang im
Laden des Onkels gearbeitet, vermag er jedenfalls diese nicht auszuräu-
men, mithin kann auch nicht auf Zwangsarbeit geschlossen werden.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt
seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
4.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter
Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist der Vollzug der Wegweisung
zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus
Mazar-i-Sharif. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der
Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei
namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen wür-
den, was vorliegend der Fall sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Ma-
zar-i-Sharif, sei jung sowie gesund und verfüge in seiner Herkunftsstadt mit
seiner Mutter und den Brüdern über ein bestehendes und intaktes familiä-
res Beziehungsnetz. Die Probleme mit dem Onkel habe er nicht glaubhaft
machen können, weshalb anzunehmen sei, dass dieses Verhältnis nicht
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belastet sei. Hinsichtlich des Kindeswohls führte die Vorinstanz aus, die
Familienangehörigen als wichtigste Bezugspersonen eines Minderjährigen
würden nicht in der Schweiz, sondern in Mazar-i-Sharif leben, mithin sei
eine Wegweisung dorthin anzustreben. Sodann besitze die Familie dort ein
eigenes Haus sowie eine B._______, mithin verfüge die Familie über einen
gewissen Wohlstand. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in existentielle Not gerate. Angesichts
seines jugendlichen Alters des Beschwerdeführers werde im Zeitpunkt des
Vollzugs sichergestellt, dass er bei einer Rückkehr in Mazar-i-Sharif in
Empfang genommen werde und diesbezüglich weitere Begleitmassnah-
men angeordnet würden.
6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer das Vor-
liegen begünstigender Verhältnisse. Er sei minderjährig und mit seinem
Onkel zerstritten. Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass in
der Region Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl.
BVGE 2011/7). Sodann spricht allein die Tatsache der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung. Diesem Umstand wird – wie in der angefochtenen Verfügung dar-
gelegt wird – im Rahmen des konkreten Vollzugs besonders Rechnung ge-
tragen werden. Sodann ist, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht glaub-
haft, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Onkel zerstritten hat. Es
ist demnach davon auszugehen, dass er an seinem Herkunftsort über ein
intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rück-
kehr erneut Aufnahme bieten wird. Weitergehend kann, um Wiederholun-
gen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Rahmen der Mitwirkungspflicht,
sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: