B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1778/2009
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Februar 2009 / N (…).
E-1778/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juli 2004 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 11. August 2004 stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer
am 30. August 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom
24. August 2006 abwies. Am 23. Oktober 2006 trat der Beschwerdeführer
den für ihn gebuchten Flug nach B._______ nicht an. In der Folge galt er
als verschwunden.
B.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Kosovo
erneut am 5. Januar 2008, reiste am 7. Januar 2008 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nach. Am 31. Januar
2008 wurde er im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Das BFM
hörte ihn am 3. März 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der alba-
nisch sprachigen Roma an und stamme aus C._______. Im Herbst 2006
sei er mit Freunden im Auto nach C._______ zurückgekehrt. In der zwei-
ten Nacht nach seiner Rückkehr seien maskierte Unbekannte in das
Haus seiner Familie eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Vor
dem Haus sei er an einen Masten gebunden worden. Die Unbekannten
seien davon ausgegangen, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Aus-
land über Geld verfüge. Sie hätten ihm Euro 100.– abgenommen und un-
ter massiven Drohungen noch mehr Geld verlangt. Zudem hätten sie ihm
vorgeworfen, in Serbien gewesen zu sein und Albaner getötet zu haben.
Nach drei Stunden sei er freigelassen worden, wobei die Unbekannten
ihm nochmals mit dem Tod sowie mit dem Abbrennen des Hauses der
Familie gedroht hätten. Am folgenden Tag habe er sich zu seinem Onkel
nach D._______ begeben. Während rund eines Jahres habe er sich dort
aufgehalten. Da sein Onkel nicht mehr länger für ihn habe aufkommen
können, und er selbst keine Arbeit gehabt habe, habe er sich zur erneu-
ten Ausreise in die Schweiz entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
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Seite 3
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen damaligen
Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig und unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 verzichtete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. April 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009 un-
terbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehm-
lassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser
die Replik, datiert vom 14. Mai 2009, ein.
G.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 zeigte die neu mandatierte Rechts-
vertreterin den Mandatswechsel an. Gleichzeitig gab sie eine Stellung-
nahme des E._______, datiert vom 4. Januar 2012, ein Urteil des
F._______ vom 19. Oktober 2011 betreffend Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, ein Urteil des G._______ vom 1. Dezember 2011
betreffend Anfechtung der Vaterschaft sowie eine Bestätigung des Zi-
vilstandsamtes H._______, datiert vom 23. Januar 2012, betreffend Kin-
desanerkennung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52
VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1. Das BFM lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhalten würden. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz aus, die
Angaben des Beschwerdeführers zu den Reisen in den Kosovo und zu-
rück in die Schweiz würden den allgemeinen Erfahrungen widersprechen
und seien als realitätsfremd, wenig konkret, detailarm und unsubstantiiert
zu bewerten. Namentlich sei unlogisch, dass er es vorgezogen habe, an-
stelle des gebuchten Fluges die beschwerliche Reise mit dem Auto, wel-
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che er zudem selbst habe finanzieren müssen, zu wählen. Ebenfalls un-
logisch sei, dass die Unbekannten zuerst mit der Begründung, der Be-
schwerdeführer sei in der Schweiz gewesen, Geld von ihm verlangt und
ihm anschliessend vorgeworfen hätten, in Serbien gewesen und dort Al-
baner getötet zu haben. Auch würden den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers die erforderlichen Realkennzeichen fehlen, insbesondere beschränke
er sich auf die Wiedergabe von Handlungsabläufen ohne dabei inhaltliche
Besonderheiten zu schildern. Schliesslich habe sich der Beschwerdefüh-
rer im zweiten Asylverfahren gegenüber dem ersten Verfahren anders
zum Aufenthalt seiner Familie geäussert. Zur Flüchtlingseigenschaft stell-
te die Vorinstanz fest, zwischen der erneut geltend gemachten Verhaftung
durch die UCK-Soldaten nach dem Krieg und der Ausreise im Jahre 2008
sei der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang nicht
mehr gegeben.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt an-
gewendet. Er kenne die Regeln des Reisens nicht, weshalb er davon
ausgegangen sei, dass das Flugticket nichts koste. Allein damit legt der
Beschwerdeführer nicht überzeugend dar, weshalb er sich gegen den
Heimflug entschieden hat. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt, die Angaben zur Rückreise seien sehr vage, unsubstantiiert und
ohne persönliche Indizien. Letzteres gilt ganz besonders für die Schilde-
rungen des Wiedersehens des Beschwerdeführers mit seiner Familie
nach seiner über zweijährigen Abwesenheit von zu Hause. Weitergehend
nimmt er in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz im Einzelnen auf-
gezeigten Unstimmigkeitsmerkmalen nicht Stellung. Vielmehr beschränkt
er sich darauf, seine Aussagen anlässlich der Anhörungen wörtlich zu
wiederholen und an ihrer Tatsächlichkeit festzuhalten. Damit legt er aber
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat. Ebenso wenig sind die allgemeinen Ausfüh-
rungen zur Situation der Roma im Kosovo und die diesbezüglich einge-
reichten Berichte geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstim-
migkeiten zu entkräften. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer
zu Recht nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen den Vorkommnissen nach dem Krieg
und der Ausreise nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
5.
5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
5.2. Nach Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
achten. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht diese Bestimmung
über die Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in
der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglie-
der führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den
Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft ehe-
ähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen
ist. Dieser Anspruch gilt indes nur solange, als das Verfahren des Ehegat-
ten beziehungsweise Konkubinatspartners nicht abgeschlossen ist bezie-
hungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang
stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3549/2007 vom 4. November 2011).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83
Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objekti-
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ver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
6.3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, in
C._______ (Gemeinde I._______) sei eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht ausge-
schlossen. Eine Rückkehr dorthin sei daher unzumutbar. Indessen beste-
he eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Gemeinden, in welchen
die Sicherheitslage unproblematisch sei, so beispielsweise in der Ge-
meinde Gjakove, wo ein Onkel im Dorf D._______ lebe.
6.4. Auf Beschwerdeebene wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung erstmals ausgeführt, im Februar 2008 habe der Beschwerdefüh-
rer die ebenfalls aus dem Kosovo stammende Asylgesuchstellerin,
J._______ (N …), kennengelernt. Die beiden hätten sich ineinander ver-
liebt. Im Juli 2010 seien sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen und
am 18. Dezember 2010 sei der gemeinsamer Sohn K._______ zur Welt
gekommen. J._______ sei zur Zeit noch mit dem Landsmann L._______
verheiratet, weshalb dieser zunächst als Vater des Kindes gegolten habe.
Mit Urteil des G._______ vom 1. Dezember 2011 sei indes festgestellt
worden, dass L._______ nicht der Vater von K._______ sei. In der Folge
habe der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt H._______ das Verfah-
ren zur Anerkennung von K._______ als sein Kind eingeleitet. Dieses
Verfahren sei gegenwärtig noch hängig. Demnächst werde J._______ die
Scheidungsklage einreichen.
Weiter wird vorgebracht, J._______ gehöre der Ethnie der Ashkali an. Sie
habe praktisch ihr ganzes Leben ausserhalb des Kosovo verbracht. Zur
Zeit sei ein Revisionsgesuch von J._______ beim Bundesverwaltungsge-
richt hängig. Eine Rückkehr der jungen Familie in den Kosovo sei nicht
zumutbar. Die Familie habe dort kein tragfähiges Beziehungsnetz. Na-
mentlich sei der Vater des Beschwerdeführers über die Beziehung seines
Sohnes zu einer verheirateten Frau empört und habe diesem, für den Fall
einer Rückkehr, mit Mord gedroht, da er die Ehre der Familie beschmutzt
habe.
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Seite 8
6.5.
6.5.1. Aufgrund der Akten ergibt sich betreffend die Partnerin des Be-
schwerdeführers Folgendes: J._______ reichte im Jahre 2006 ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Dieses wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 26. Oktober 2011 rechtskräftig ab. In der Folge wies das
Gericht das gegen diesen Entscheid eingereichte Revisionsgesuch mit
Urteil vom 23. Januar 2012 ab. Es steht somit rechtskräftig fest, dass die
Partnerin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn die
Schweiz zu verlassen haben. Allerdings hat das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 23. Januar 2012 die Vorinstanz darauf hinge-
wiesen, dass sie aufgrund der neu geltend gemachten Umstände bei ei-
nem Vollzug der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten habe.
Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich der Beschwerdeführer
und J._______ seit Februar 2008 kennen, seit Juli 2010 zusammenleben
und seit Dezember 2010 Eltern eines gemeinsamen Kindes sind. Der
E._______ bewertet in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2012 die Be-
ziehung zwischen dem Beschwerdeführer und J._______ als stabil. Wei-
ter führt es aus, beide Elternteile würden sich sehr fürsorglich und liebe-
voll um ihr Kind kümmern.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde davon aus, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und J._______, auch wenn sie noch nicht ganze zwei
Jahre zusammenleben, eine eheähnliche Partnerbeziehung besteht (vgl.
dazu BGE 118 II 235). Dementsprechend geht das Gericht davon aus,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin und dem
gemeinsamen Kind in den Kosovo zurückkehren würde.
6.5.2. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo in der Regel zumutbar,
sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann
auf eine Einzelfallabklärung verzichtet werden, wenn der für den Wegwei-
sungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten
ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März
2012).
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Seite 9
Vorliegend hat die Vorinstanz anlässlich des ersten Asylverfahrens des
Beschwerdeführers Ende 2005 durch das Verbindungsbüro in Pristina
Abklärungen vor Ort vornehmen lassen. Auch wenn seither mehrere Jah-
re vergangen sind, kann vorliegend auf diese Erkenntnisse zurückgegrif-
fen werden. Zum damaligen Zeitpunkt lebte die insgesamt neunköpfige
Familie des Beschwerdeführers zusammen mit dem Grossvater in einem
kleinen Haus mit zwei Zimmern. Ein Zimmer war mit einem Holzofen zum
Kochen und Heizen ausgestattet, ein Badezimmer gab es nicht. Die wirt-
schaftliche Situation der zehnköpfigen Familie wurde vom Verbindungs-
büro als sehr schwierig bezeichnet, da diese keine Unterstützung von im
Ausland lebenden Verwandten oder einer Sozialbehörde erhielt. Soweit
möglich arbeiteten die Familienmitglieder als Tagelöhner, wobei sie im
Monat gemeinsam durchschnittlich etwa Euro 100.– verdienten.
Im Rahmen des zweiten Asylverfahren hat die Vorinstanz keine erneuten
Abklärungen getätigt. Insoweit besteht eine gewisse Unklarheit darüber,
welche ganz konkreten Lebensbedingungen der Beschwerdeführer und
seine Familie bei einem Wegweisungsvollzug in den Kosovo antreffen
werden. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt es sich je-
doch, auf eine erneute Abklärung vor Ort zu verzichten.
6.6.
6.6.1. Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der albanischsprachigen
Roma an, seine Partnerin derjenigen der Ashkali. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich in BVGE 2009/51 ausführlich zur Lage der Roma in
Serbien und im Kosovo geäussert. Es hat unter anderem festgestellt,
dass Roma wie Ashkali aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell
unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und
ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht schwierig sei. An dieser
im Jahre 2009 vorgenommenen Feststellung hat sich seither nichts ge-
ändert. Die kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind noch immer
erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt.
Insbesondere liegt im Kosovo die Arbeitslosigkeitsquote bei diesen Min-
derheiten heute zwischen 80 und 90 % und damit weit über dem im Übri-
gen auch schon hohen allgemeinen Durchschnitt von 45 %. Einige Quel-
len gehen sogar von einer noch höheren Arbeitslosigkeitsquote unter den
Roma, Ashkali und Ägypter aus, insbesondere bei aus dem Ausland Zu-
rückkehrenden (bis 98 %). Zudem sind diese ethnischen Minderheiten
nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbil-
dung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung kon-
frontiert (vgl. Republic of Kosovo, Strategy for the Integration of Roma,
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Seite 10
Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009 bis
2015, December 2008; Amnesty International zur Situation der Roma im
Kosovo und zu den Abschiebungen von Roma in den Kosovo, Berlin,
6. Mai 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Fiorenza Kuthan, Ko-
sovo: Le rapatriement des minorités roms, ashkalies, égyptiennes, Bern,
1. März 2012).
6.6.2. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo acht Jahre die Schule be-
sucht und verfügt über keine Berufsausbildung. Gemäss seinen Aussa-
gen hat er vor der Ausreise versucht, mit Gelegenheitsarbeiten unter-
schiedlichster Art etwas Geld zu verdienen. Im Sommer 2004 verliess er
den Kosovo und hielt sich bis im Herbst 2006 in der Schweiz auf. Im Ja-
nuar 2008 suchte er in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nach. Seit-
her hält er sich hier auf.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Arbeitslosensituation
unter den Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo, der mangelnden Be-
rufsausbildung sowie der insgesamt langen Landesabwesenheit erachtet
es das Gericht als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr innert nützlicher Frist eine Anstellung finden wird, die es
ihm erlauben würde, für sich, seine Partnerin und das gemeinsame Kind
aufzukommen. Dass der Beschwerdeführer mit einer finanziellen Unter-
stützung seitens seiner Eltern und Geschwister rechnen könnte, erachtet
das Gericht als praktisch ausgeschlossen. Für sämtliche Mitglieder der
Familie ist es in Anbetracht der dargelegten wirtschaftlichen Situation im
Kosovo genauso schwierig, eine Anstellung zu finden, wie für den Be-
schwerdeführer. Es ist daher davon auszugehen, dass, selbst wenn die
Familie es wollte, sie den Beschwerdeführer mit seiner Familie kaum fi-
nanziell nachhaltig unterstützen könnte, ohne selbst in Not zu geraten.
Dass die Partnerin des Beschwerdeführers für den Unterhalt der Familie
aufkommen könnte, erachtet das Gericht als wenig wahrscheinlich.
J._______ hat keine Berufsausbildung und verfügt lediglich über Berufs-
erfahrungen als Küchenhilfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2459/2009 vom 26. Oktober 2011).
Was die Wohnsituation anbelangt, so ist in Anbetracht der vorstehenden
Erwägungen zur finanziellen Situation praktisch ausgeschlossen, dass
sich der Beschwerdeführer für sich und seine kleine Familie eine eigene
Wohnung leisten kann. Dass die Wohngemeinde beziehungsweise die
kosovoarischen Behörden der jungen Familie eine Wohngelegenheit zur
Verfügung stellen oder im erforderlichen Umfang Sozialhilfe ausrichten
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Seite 11
würde, ist nicht wahrscheinlich. Schliesslich würde für den Beschwerde-
führer, seine Partnerin und das gemeinsame Kind die grundsätzliche
Möglichkeit bestehen, ins Haus der Familie des Beschwerdeführers ein-
zuziehen. Dieses ist allerdings mit nur zwei Zimmern ausgestattet, wobei
eines gleichzeitig auch als Küche dient. Ein Badezimmer fehlt. Zudem
haben vor der Ausreise des Beschwerdeführers insgesamt zehn Perso-
nen in diesen beiden Räumen gelebt. Möglicherweise hat sich dies zwi-
schenzeitlich verändert, mithin hat eine Schwester geheiratet und deshalb
traditionsgemäss das Haus verlassen. Andererseits wäre auch möglich,
dass ein Bruder geheiratet hat und nun – ebenfalls der Tradition entspre-
chend – mit seiner Frau und allfälligen Kindern bei den Eltern lebt. Inso-
weit ist mehr als fraglich, ob die Familie des Beschwerdeführers weitere
drei Personen längerfristig bei sich aufnehmen kann.
Die Vorinstanz erachtete eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu sei-
nem Onkel nach D._______ als zumutbar. Diese Einschätzung teilt das
Gericht nicht. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hatte der
Beschwerdeführer dort keine Arbeit und sein Onkel nicht einmal genü-
gend Geld, sich selbst zu ernähren (vgl. B13/14 S. 11). Schliesslich ist
auch die Möglichkeit einer Rückkehr zur Familie der Partnerin auszu-
schliessen. J._______ ist aktuell noch mit einem anderen Mann verheira-
tet, lebt mit dem Beschwerdeführer im Konkubinat und hat ein Kind von
ihm. Unter diesen besonderen Umständen erachtet das Gericht die Mög-
lichkeit einer Aufnahme bei der Familie von J._______ als unwahrschein-
lich bis ausgeschlossen.
6.7. In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles
sowie insbesondere angesichts der nach wie vor schwierigen Lebensbe-
dingungen für die Roma und Ashkali im Kosovo geht das Gericht davon
aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zusammen mit sei-
ner Partnerin und dem gemeinsamen Kind einer konkreten Existenzge-
fährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer
ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.8. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6612/2009 vom 19. März 2010).
E-1778/2009
Seite 12
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffern 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-
such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der Verfügung des BFM vom
16. Februar 2009 abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffer 4 und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Dabei wird es als Folge des vorliegenden Urteils auch die vorläufige Auf-
nahme der Partnerin des Beschwerdeführers, J._______ und des ge-
meinsamen Sohnes K._______ (N …), zu regeln haben.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG).
8.2. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die
beiden Rechtsvertreter haben keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderungen kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschä-
digung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1778/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Ver-
fügung des BFM vom 16. Februar 2009 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwä-
gungen vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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