Abtei lung V
E-1778/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und ihre Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1778/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. August 2009 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin für sich
und ihre vier minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihre
Familie sei von Jaffna ins Wanni-Gebiet vertrieben worden. Ihr Ehe-
mann sei verhaftet worden, weil er früher bei der „Liberation Tigers of
Tamil Eelam“ (LTTE) aktiv gewesen sei. Er sei gezwungen worden,
ehemalige Mitglieder der LTTE zu identifizieren. Ihr Leben und das-
jenige ihrer Kinder sei in Gefahr.
B.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 fragte die Schweizerische Ver-
tretung die Beschwerdeführerin an, ob sie zu einem Interview nach
Colombo reisen könne, und ersuchte sie gleichzeitig, schriftlich darzu-
legen, von wem sie bedroht werde.
C.
Innert der angesetzten Frist erklärte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Eingang Schweizerische Botschaft:
10. November 2009), sie könne nach Colombo reisen. Weiter führte sie
aus, sie werde von der srilankischen Armee bedroht.
D.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2009 (Eingang Schweizerische Bot-
schaft: 4. November 2009) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte
sich in Colombo auf.
E.
Am 30. November 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch
die Schweizerische Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tamilischer Ethnie und
stamme ursprünglich aus Jaffna. Ihr Ehemann sei bis zum Eingreifen
der „Indian Peace Keeping Force“ im Jahre 1998 aktives Mitglied der
LTTE gewesen. Im Jahre 2007 sei ihr Gatte von der LTTE zwangs-
rekrutiert worden. Ihre Familie sei mehrmals innerhalb des Wanni-Ge-
bietes vertrieben worden und habe sich bis zum Kriegsende dort auf -
gehalten. Am 20. Mai 2009 sei sie im F._______ Camp von ihrem
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Ehemann getrennt worden, welcher sich der Armee ergeben habe und
sich seither in Haft befinde. Sie und die Kinder seien in der Folge ins
G._______ IDP-Camp überführt worden, in welchem sich Angehörige
von inhaftierten mutmasslichen LTTE- Kämpfern aufhalten würden.
Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Schwester sei im Jahre
1990 der LTTE beigetreten. Im Jahre 2004 habe ihre Schwester sie
letztmals besucht. Seither habe sie keine Nachricht mehr von ihr. Im
Camp in F._______ habe sie Bekanntschaft mit einer jungen Frau ge-
macht. Eines Tages sei die Frau plötzlich verschwunden. Bewohner
des Camps hätten vermutet, dass es sich bei der Frau um ihre
Schwester handeln würde. Deshalb sei sie mehrmals vom Criminal
Investigation Department (CID) zum Verbleib ihrer Schwester befragt
worden. Diese Befragungen hätten vor ihrem Zelt und im Beisein ihrer
Nachbarn stattgefunden. Am 22. September 2009 habe sie, dank der
Bezahlung von Geldern durch ihren Vater, aus dem Camp fliehen
können. Sie habe sich mit ihrem Vater und den Kindern zu ihren
Schwiegereltern nach H._______ begeben. Seither sei sie zweimal
nach Colombo gereist, das erste Mal, um ihren Reisepass zu holen,
das zweite Mal zur Befragung. Beide Male sei sie mit dem Zug gereist.
An den Checkpoints sei ihre Identitätskarte registriert worden und in
den Lodges hätten die Besitzer eine Kopie ihrer Identitätskarte
gemacht.
Als Folge ihrer Flucht aus dem Camp befürchte sich nun, von den
Behörden gesucht und erneut über den Verbleib ihrer Schwester be-
fragt zu werden.
F.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 überwies die Schweizerische
Vertretung dem BFM das Befragungsprotokoll vom 30. November
2009.
G.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 15. März 2010) an das Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang: 22. März 2010) beantragte die Be-
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schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszu-
gehen, dass die am 22. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
miert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
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Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2., S.
131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin weise kein politisches Profil auf und sei nie Mitglied
einer militanten Organisation gewesen. Sie sei zwar vom CID befragt
worden, dies aber nur, weil dieses ihre Schwester suchen würde.
Sodann sei die Beschwerdeführerin nie bedroht und es seien ihr auch
keine konkreten Vorwürfe gemacht worden. Zu den Befragungen sei
sie nicht abgeführt worden, diese hätten vielmehr im Camp und unter
Beisein anderer Bewohner stattgefunden. Ferner sei die Beschwerde-
führerin seit ihrem Weggang aus dem Camp am 22. September 2009
zweimal von H._______ nach Colombo gereist. Bei den Kontrollen sei
jeweils ihre Identitätskarte registriert worden. Ebenso setze der Be-
such von Lodges in Colombo den Besitz gültiger Papiere voraus.
Weiter habe sich die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten einen
Reispass ausstellen lassen können und diesen in Colombo abgeholt.
Hätten die Behörden oder mit diesen zusammenarbeitende
Gruppierungen die Absicht, die Beschwerdeführerin zu verfolgen, wäre
es ihr nicht möglich gewesen, unbehelligt die Checkpoints zu
passieren, den Reisepass abzuholen und sich in Lodges registrieren
zu lassen. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts bei den Schwiegereltern von den Behörden nicht behelligt
worden. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung
geltend gemacht, diese jedoch als routinemässige Kontrolle quali-
fiziert. Hätten die Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an
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der Beschwerdeführerin, hätten sie sie längst belangen können. An
dieser Feststellung ändere auch der Umstand nichts, dass die Be-
schwerdeführerin das IDP-Camp angeblich unerlaubt und gegen Be-
zahlung verlassen habe. Die Regierung erlaube Binnenflüchtlingen
seit dem 1. Dezember 2009, die Auffanglager zu verlassen. Sollte die
Beschwerdeführerin für die Aufnahme in einem anderen Lager oder
aus anderen Gründen einen Entlassungsschein benötigen, dürfte ein
solcher beschaffbar sein.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, ihr
Leben in Sri Lanka sei ungewiss. Sie und ihre Kinder hätten keinen
Wohnsitz und keinen Zufluchtsort. Weil sie aus dem Lager geflüchtet
sei, könne sie sich bei den Behörden nicht melden.
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit
ihren vier Kindern in einer schwierigen Situation befindet. Eine
schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen
stellen indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz und damit einen Grund zur Anerkennung als Flüchtling dar.
Sodann hat bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung fest-
gestellt, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht einreise- und damit auch nicht asylrelevant sind. Die
Beschwerdeführerin weist offensichtlich kein politisches Profil auf und
hat keine konkreten Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
litten. Vielmehr passierte sie auf ihren zwei Reisen im Herbst 2009
nach Colombo mehrere Checkpoints ohne Probleme und konnte sich
ebenso problemlos in den Lodges in Colombo registrieren lassen.
Hätten die heimatlichen Behörden ein effektives Interesse an ihrer
Person, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, die Beschwerde-
führerin festzunehmen, namentlich anlässlich des Passierens der
Checkpoints oder beim Abholen des Reisepasses in Colombo.
Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Flucht aus dem
Camp bereits an die Behörden gewendet, mithin entbehren ihre dies-
bezüglich in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtungen der
Grundlage. Sodann lebt die Beschwerdeführerin seit Herbst 2009 zu-
sammen mit ihrem Vater und den Kindern bei ihren Schwiegereltern
und wurde während dieser Zeit, abgesehen von einer routinemässigen
Kontrolle, von den heimatlichen Behörden nicht belangt. Um weitere
Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
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werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine
aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
ziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Ver-
folgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht
darzulegen. Damit ist der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in
ihrem Heimatland zumutbar.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
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Versand:
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Zustellung an :
- die Beschwerdeführerin Ref. _______ (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, der
Beschwerdeführerin das beiliegende Urteil durch Aushändigung des
Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben
per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und uns
anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu
übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
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