B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1778/2017
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran nach eigenen Angaben zusam-
men mit ihren beiden Kindern und ihrem Bruder D._______ am 14. Novem-
ber 2015. Am 1. Dezember 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 wurde sie zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 11. August 2016 zu den Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder E._______
sei Schmuggler gewesen. Am 10. November 2015 habe er sich bei ihr ver-
steckt. Die Behörden hätten ihn daraufhin bei ihr zu Hause gesucht. Sie
selbst sei nicht zu Hause gewesen, jedoch unter anderem ihre Schwester,
welche ihr von der Hausdurchsuchung erzählt habe. Da sie verbotenes
Propagandamaterial der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (KDP-I) zu
Hause aufbewahrt habe, welches die Beamten gefunden hätten, habe sie
sich die nächsten Tage bei ihrer Schwägerin versteckt und sei anschlies-
send ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 – eröffnet am 21. Februar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsub-
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Erstellung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnen-
den zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Ausserdem sei ihr zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens
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in der Schweiz aufzuhalten. Demzufolge sei der Migrationsdienst des zu-
ständigen Kantons anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Schliesslich sei ihr gegenüber allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz
das Replikrecht einzuräumen.
Sie reichte einen Internetartikel, ein Foto anlässlich einer Demonstration
vom (…) sowie einen USB-Stick mit einer Videoaufzeichnung der De-
monstration vom (…) zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozi-
alhilfebestätigung zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä-
tigung der KDP-I sowie eine zusammenfassende Übersetzung des mit der
Beschwerde eingereichten Internetartikels zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss
Art. 42 AsylG darf, wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Der entsprechende An-
trag ist damit gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im November 2015 so-
wie die darauffolgende Behördensuche würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Es falle
auf, dass sich ihre Erzählungen von denjenigen ihres Bruders D._______
unterscheiden würden. Ihren Ausführungen lasse sich nicht entnehmen,
dass sie sich derart politisiert habe, dass sie Unterlagen aufbewahren
würde, aufgrund derer ihr die Todesstrafe drohen würde. Bezeichnender-
weise wisse sie auch kaum etwas über die KDP. Die Zweifel am geltend
gemachten Sachverhalt würden dadurch gestärkt, dass ihre diesbezügli-
chen Aussagen äusserst vage und unsubstantiiert seien. Insgesamt falle
auf, dass ihre Darstellungen durchwegs denen einer Erzählerin aus dem
Blickwinkel einer Zuschauerin ähneln würden. Die eingereichten Vorladun-
gen seien käuflich leicht erhältlich und würden über keine grosse Beweis-
kraft verfügen. Es sei ihr nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bezüglich der Wider-
sprüche zu ihrem Bruder berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass ihr Bru-
der die Hausdurchsuchung nicht vollumfänglich mitbekommen habe. Aus-
serdem sei dieser minderjährig und aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage, Geschehnisse vollständig wahrzunehmen. Es sei logisch, dass
sie nicht unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemannes mit ihrem politischen
Engagement angefangen habe. Dass sie keine Detailkenntnisse über die
Partei habe, sei auch nicht erstaunlich, da im Iran jegliche Parteitätigkeit
für die KDP strengstens verboten sei. Sich über eine verbotene Partei zu
informieren dauere mehrere Jahre. Entscheidend sei nicht, welche Kennt-
nisse sie vom bei ihr zur Aufbewahrung liegenden Material gehabt habe,
sondern dass ihr aufgrund dieser Aufbewahrung erhebliche Nachteile an
Leib und Leben und der Freiheit drohen würden. Wenn, wie die Vorinstanz
behaupte, die eingereichten Vorladungen käuflich erhältlich wären, hätte
sie eine solche Vorladung für sich selbst gekauft und nicht für Dritte.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin unglaubhaft ausgefallen ist.
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4.3.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in den Kernpunkten vage und unsubstantiiert ausgefallen
sind. So führt sie auf die offene Frage, warum sie in der Schweiz Asyl be-
antrage, lediglich aus, da sie auf der Flucht gewesen sei und ihr Leben
sowie dasjenige ihrer Kinder in Gefahr gewesen sei (SEM-Akten, A10/15
F58). Auf nochmalige Aufforderung hin erfolgt lediglich eine oberflächliche
Schilderung ihrer Vorbringen (SEM-Akten, A10/15 F59). Schliesslich wird
die Beschwerdeführerin erneut gebeten, ausführlicher zu erzählen. Dieses
Mal erzählt sie zwar etwas umfangreicher, jedoch schildert sie den angeb-
lichen Vorfall vom 10. November 2015 als reinen Geschehensablauf ohne
jegliche Realkennzeichen (SEM-Akten, A10/15 F61). Auch wenn die Be-
schwerdeführerin selbst bei den Hausdurchsuchungen nicht zugegen ge-
wesen ist, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich bei ihren Ge-
schwistern genau über den Vorfall informiert hätte und zumindest die Tele-
fongespräche, das Verstecken und die Flucht detaillierter schildern könnte.
Angesichts der Erzählweise der Beschwerdeführerin ist nicht davon aus-
zugehen, dass es sich beim geschilderten Ereignis tatsächlich um selbst
Erlebtes handelt. Dies wird dadurch bestätigt, dass ihre Aussagen nicht mit
denjenigen ihres Bruders D._______, der an der ersten Hausdurchsu-
chung angeblich anwesend gewesen ist, übereinstimmen (SEM-Akten,
A10/15 F66 und F94). Dies alleine auf den Gesundheitszustand und das
jugendliche Alter ihres Bruders zu schieben, greift dabei zu kurz.
4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erstaunlich
wenig über die Tätigkeit der KDP weiss. Angesichts dessen, dass sie sich
durch das angebliche Verstecken von Propagandamaterial der Partei in
grosse Gefahr gebracht hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich auch
mit den Zielen der Partei auseinandersetzt und identifiziert. Dies ist jedoch
nicht so. In der Anhörung gibt sie selbst zu Protokoll, sie wisse nicht viel
über die Partei (SEM-Akten, A10/15 F80). Auch auf mehrmaliges Nachfra-
gen hin führt sie lediglich an, die Partei setze sich für die Rechte der Kurden
ein und wolle, dass der Iran demokratisch und föderal sei (SEM-Akten,
A10/15 F81). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wie die Vorinstanz korrekt
ausführt, dass die Beschwerdeführerin diese brisanten Dokumente zwi-
schen ihren Kleidern aufbewahrt habe, anstatt diese in ihren Safe zu legen,
den sie offenbar besessen hat.
4.3.3 Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin aus den
bei der Vorinstanz eingereichten Vorladungen für ihre Brüder nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten kann. Erstens verfügen diese Dokumente über kei-
nerlei Sicherheitsmerkmale, weshalb sie leicht zu fälschen sind und nur
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über einen geringen Beweiswert verfügen. Zweitens geht aus den Vorla-
dungen inhaltlich nicht hervor, weshalb ihre beiden Brüder vorgeladen wur-
den. Ob ein Zusammenhang zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin besteht, ist angesichts ihrer unglaubhaften Aussagen stark zu bezwei-
feln.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzu-
folge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
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niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführerin eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
5.4 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln
(Parteibestätigungen, Fotos und Videos einer Demonstration, Internetarti-
kel) ergibt sich, dass sie zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv
ist. Ihr exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass sie bei
einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben
müsste. Sie hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst
nicht aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch gelegent-
liche Teilnahmen an Protestaktionen und ohne sich dabei zu exponieren
unterscheidet sie sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen
Iraner. Soweit ihr Name in der Meldung auf dem kurdischen TV-Sender
genannt wird, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es
gelingt ihr demnach nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden
gerade an ihr ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sie erfüllt damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder liegende Vollzugshindernisse zu ent-
nehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-1778/2017
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8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach
dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1778/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: