B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1781/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 8. April 2012 und gelangte am 29. Dezember 2013 in die
Schweiz; gleichentags suchte sie um Asyl nach. Ihre Befragung fand am
3. Januar 2014 statt, ihre Anhörung am 20. März 2014.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei Diabetikerin
und habe in Senegal keine Möglichkeit, diese Krankheit behandeln zu
lassen. Sie habe gesehen, wie Verwandte daran gestorben seien. Diabe-
tes erfordere eine kontinuierliche Behandlung. Sie sei in der Hoffnung in
die Schweiz gekommen, Arbeit zu finden, um damit die benötigten Medi-
kamente und anderes zu finanzieren. Mit den Behörden in ihrem Heimat-
land habe sie keine Probleme.
B.
Das BFM trat mit am 29. März 2014 eröffneter Verfügung vom 27. März
2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit an das Bundesver-
waltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 2. April 2014 an. Sie bean-
tragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie unter
anderem eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 13. Januar 2014 zur Behandlung von Diabetes in Senegal und
eine Diagnose von B._______ vom 8. Februar 2014, wonach die Be-
schwerdeführerin an einer Diabetes mellitus leide, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, die Be-
schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Beurteilung der prozessualen Anträge wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vor-
behalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig wur-
de der Beschwerdeführerin Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Zu-
dem erhielt sie Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2014 durch ihre Rechts-
beiständin eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe legte sie aktuelle
ärztliche Berichte bei.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 bestätigte die ORS Service AG, dass sie
die Beschwerdeführerin gemäss den Richtlinien des C._______ finanziell
unterstütze.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde
daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 stellte die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt einen ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2014 zu. Aus diesem geht her-
vor, dass sie in die Notfallstation des D._______ eingeliefert worden ist.
Es seien chronische Nackenschmerzen und möglicherweise das Vorlie-
gen eines Brustwirbelsäulenschmerzsyndroms diagnostiziert worden; sie
habe zwei Mal das Bewusstsein verloren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwer-
deinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Die Vorin-
stanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.
3.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid damit, dass die Be-
schwerdeführerin ausschliesslich aus medizinischen Gründen in die
Schweiz gereist sei und somit keine Verfolgung in Senegal geltend ma-
che. Somit liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Zudem
gebe es keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland sei
verfügbar. Der Zugang hierzu werde ihr auch nicht aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe verwehrt. Das Bundesamt wies zudem darauf
hin, dass Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) eine restriktiv auszulegende
Ausnahmebestimmung darstelle.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
dass gerade in ländlichen Gebieten ihres Heimatlandes der Zugang zur
medizinischen Behandlung schwierig sei. Sodann müssten die Behand-
lung und die Medikamente von ihr selber bezahlt werden, was ihr nicht
möglich sei. Auch würde sie als gesundheitlich angeschlagene ältere
Frau in Senegal keine Anstellung finden. Aufgrund dieser Ausführungen
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und des Umstandes, dass die Krankheit unbehandelt in kurzer Zeit zum
Tod führe, sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen.
3.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin habe sich nicht stabilisiert. Sie leide nicht
nur am Diabetes Mellitus Typ 2, sondern befinde sich auch in einer
schweren depressiven Episode. Am (…) sei sie ausserdem kollabiert; sie
habe an extrem starken Kopfschmerzen gelitten und das Bewusstsein
verloren.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetre-
ten, wenn es die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Dies gilt
namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen
oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4.2. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage nach ihren Gesuchsgrün-
den an, sie sei Diabetikerin und habe keine Möglichkeit gehabt, diese
Krankheit behandeln zu lassen. Sie habe miterlebt, wie Verwandte daran
gestorben seien. Diabetes erfordere eine kontinuierliche Behandlung. Sie
habe Angst gehabt, in Senegal zu bleiben, und sei deshalb in die Schweiz
gekommen, um arbeiten und auf diesem Weg die benötigten Medikamen-
te finanzieren zu können. Anderes habe sie nicht vorzubringen (vgl. Akten
BFM A4/11 S.7).
Wie aus ihren Aussagen hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin einzig
aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Sie macht keiner-
lei Nachteile geltend, welche ihr von Menschenhand zugefügt worden wä-
ren (vgl. EMARK 2003 Nr. 18). Demzufolge ist ohne weitere Ausführun-
gen festzuhalten, dass das BFM auf das Asylgesuch zu Recht nicht ein-
getreten ist.
5.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG); es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie. Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu beanstan-
den.
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Seite 6
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG)
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR).
Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kur-
zen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE
2011/9 E. 7.1 S. 117 f.; 2009/2 E. 9.1). Der Wegweisungsvollzug ist vor-
liegend demnach auch unter diesem Aspekt zulässig.
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6.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Angesichts der heutigen Lage in Senegal kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten
finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie gerate bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on. Aus medizinischen Gründen kann nämlich nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Eine Behandlung der Beschwerdeführerin in Senegal ist möglich, zumal
sie Rückkehrhilfe beantragen kann. Daran vermögen auch die neu vor-
gebrachten Beschwerden (s. vorstehend E. 3.3) nichts zu ändern; ebenso
wenig führt der ärztliche Bericht vom 25. Juni 2014 diesbezüglich zu einer
anderen Beurteilung. Allerdings haben die zuständigen Behörden der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung des
Vollzugs der Wegweisung die nötige Beachtung zu schenken.
Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu betrachten.
6.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein-
zig aus medizinischen Gründen in die Schweiz gelangt ist und die Be-
handlung im Heimatstaat grundsätzlich möglich und auch finanzierbar,
zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit der medizinischen Rück-
kehrhilfe.
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Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat zwar keine Kostennote eingereicht,
doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das
E._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: