B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1781/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 3. April 2014 zusammen mit ihrem Sohn auf dem Landweg per illegalen
Grenzübertritt in den Sudan verliess und danach über Libyen und Italien in
die Schweiz gelangten, wo sie am 27. August 2014, dem Tag ihrer Einreise,
um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 2. September 2014 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 9. Dezember 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie könne in ihrem Heimatstaat als alleinerzie-
hende Mutter eines behinderten Kindes kein menschenwürdiges Leben
führen, es fehle ihr an Unterstützung, zudem werde sie durch den Vater
ihres Sohnes bedroht,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2016 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 27. August 2014 abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM indes den Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesamten
Umstände als nicht zumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin mit
ihrem Kind in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dis-
positivs aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen, in prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung so-
wie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juni
2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht abwies und als Folge davon die Beschwerdeführerin
aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. Juni 2016 fristgerecht geleistet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin ihren Heimatstaat illegal verlassen habe,
dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin die Rei-
sevorbereitungen detailliert schilderte, es sich dabei jedoch um Vorberei-
tungen handelt, welche die Beschwerdeführerin dieser oder ähnlicher Art
und Weise wiederholt gemacht hatte,
dass sich demgegenüber ihre Angaben zur Reise vom Wohnort bis zur
Grenze in der Aufzählung von Ortschaften sowie dem Hinweis, das Terrain
sei sehr flach gewesen, erschöpfen,
dass insbesondere konkrete Angaben zu den Reiseumständen fehlen, die
Beschwerdeführerin einzig geltend macht, sie habe Angst gehabt, erwischt
zu werden und ihr Kind sei krank gewesen, habe geweint, weshalb der
Begleiter gesagt habe, sie müsse ihm eventuell den Mund zuhalten,
dass sie insbesondere nicht darlegte, wie sie sich tagsüber auf dem flachen
Gelände verstecken konnten, wie sie sich verpflegten und namentlich wel-
che besonderen Schwierigkeiten eine solche viertägige Reise mit einem
behinderten Kind mit sich brachten,
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dass den Aussagen der Beschwerdeführerin die zu erwartenden Realkenn-
zeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktions-
schilderungen, inhaltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit
offensichtlich fehlen,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts und dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt der
Angaben in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darlegt, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen habe, die illegale Ausreise sei nicht
glaubhaft,
dass demnach die behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht
ist, mithin insoweit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch bei Annahme einer illegalen
Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Eritrea kaum ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem als Beweismittel eingereichten
Entlassungsformular aus dem Nationaldienst entlassen wurde und laut ih-
ren eigenen Aussagen keinen Militärdienst mehr leisten muss (Akten SEM
A24 S. 13),
dass sie demnach nicht zu jener Personengruppe gehört, die infolge uner-
laubter Ausreise Sanktionen seitens ihres Heimatstaates zu befürchten
hat,
dass somit gestützt auf die gesamte Aktenlage die vorinstanzliche Beweis-
würdigung nicht zu beanstanden ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind, weshalb sich
in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen
(vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den am 9. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
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