B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1781/2017
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei-
matstaat im Alter von (…) Jahren Ende Februar 2015 und sei über Äthio-
pien, den Sudan, Libyen und Italien am (…) in die Schweiz gelangt. Am
23. Juni 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
ein Asylgesuch.
Dort wurde er am 6. Juli 2015 zu seiner Person befragt (BZP; Protokoll in
den SEM-Akten A4/11). Aufgrund der als glaubhaft erachteten Minderjäh-
rigkeit ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._______
dem unbegleiteten Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 eine Vertretungs-
beistandschaft bei (vgl. A18/2). Im Beisein der damaligen Rechtsvertreterin
fand am 6. Oktober 2016 die einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A21/20).
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter
sei – als er fünf Jahre alt gewesen sei – aufgrund der illegalen Ausreise
des Vaters ein Jahr lang inhaftiert gewesen. Sein Bruder sei im (…) 2014
auf dem Weg zu den Grosseltern nach D._______ wegen des Verdachts,
das Land illegal verlassen zu wollen, angehalten und drei Monate lang fest-
gehalten worden. Im (…) 2014 hätten eritreische Soldaten dem Beschwer-
deführer beim Verlassen eines (…) vorgeworfen, an einer Auseinanderset-
zung zwischen zwei Gruppierungen beteiligt gewesen zu sein und ihm in
der Folge den (…) gebrochen. Fünf Tage nach diesem Vorfall habe er die
Schule wieder besuchen können. Da ihn die Ereignisse um die Haft seiner
Mutter und seines Bruders beschäftigt hätten, habe er im (…) 2015 ver-
sucht, aus Eritrea auszureisen. Die Flucht sei ihm jedoch misslungen. Er
sei von den Soldaten am (…)-Fluss aufgegriffen und für einen Monat in
einem Gefängnis in E._______ inhaftiert worden. Dank der Intervention
seiner Mutter, die sein Schulzeugnis vorbeigebracht habe, sei er gegen
Unterzeichnung eines Dokuments, welches ihn beziehungsweise seine
Mutter zur Bezahlung von 10‘000 Nafka im Wiederholungsfall verpflichtet
habe, freigelassen worden. Nachdem er nochmals zwei Wochen lang zur
Schule gegangen sei, sei ihm schliesslich Ende (…) 2015 die illegale Aus-
reise aus Eritrea gelungen. Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf
eine Rekrutierung für den Nationaldienst habe er nie gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 – eröffnet am 21. Februar 2017 –
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihm jedoch infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, soweit sie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft betreffe sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es
das SEM zu einer Vernehmlassung ein.
D.b Mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM mit ergänzen-
den Ausführungen an seinem bisherigen Standpunkt fest.
D.c Am 18. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur
Replik wahr.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Veränderung
in seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern.
E.b Mit Eingabe vom 8. August 2018 ersuchte die sich mit Substitutions-
vollmacht ausweisende neue Rechtsvertreterin – die bisherige habe die
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not inzwischen verlassen –
um Erstreckung der Frist nach; das Bundesverwaltungsgericht gab dem
Ersuchen mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 teilweise statt.
E.c Mit Eingabe vom 15. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem sich das Beschwerdebegehren auf die Dispositivziffer 1 der an-
gefochtenen Verfügung beschränkt, bildet einzig die Frage, ob das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat,
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber
sind die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung (Zif-
fern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.
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4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog.
Subjektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Vorfall, bei
dem der Beschwerdeführer aufgrund eines falschen Verdachts einen
(…)bruch durch die Soldaten erlitten habe, sei zwar bedauerlich, diesem
fehle es jedoch an der notwendigen Intensität, um eine asylrelevante Ver-
folgung durch die Behörden zu begründen. So sei er anlässlich dieses Er-
eignisses nicht festgenommen worden und habe fünf Tage später wieder
die Schule besuchen können. Auch die Tatsache, dass er bei seinem ers-
ten Ausreiseversuch nach einer kurzen Inhaftierung – unter Vorzeigen der
Schuldokumente durch die Mutter – wieder freigelassen worden sei, spre-
che gegen ein wirkliches Interesse der Behörden an ihm.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt das SEM mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) fest, es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante
Verfolgung drohe. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerde-
führer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund sei-
ner Minderjährigkeit habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei
er aus diesem desertiert. Auch habe er nie Kontakt mit den Behörden im
Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt. Aus der
Haft wegen versuchter illegaler Ausreise sei er aufgrund seines Alters be-
reits nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Zwar sei möglich, dass er
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die 10‘000 Nafka zu bezahlen haben
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werde. Die drohende Geldbusse für die illegale Ausreise stelle jedoch eine
legitime staatliche Sanktion dar, weshalb sie nicht asylrelevant sei.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere entgegen, bei ihm handle es sich sehr wohl um eine aus Sicht der
eritreischen Behörden missliebige Person, welche ein besonders geschärf-
tes Profil aufweise. Bei seinem Versuch im (…) 2015, Eritrea illegal zu ver-
lassen, sei er von den Soldaten erwischt und auf äusserst harte Art und
Weise festgenommen worden. Unter anderem sei er im Rahmen der Inhaf-
tierung beziehungsweise des Transports zum Gefängnis in E._______ ge-
schlagen und misshandelt worden. Ein anderer Inhaftierter habe schliess-
lich Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers herstellen können, welche
mit Schuldokumenten vorbeigekommen sei und ihn aus der Haft befreit
habe. Aufgrund dieser Vorgeschichte, verbunden mit der Tatsache, dass er
sich den Anordnungen der Behörden widersetzt und seinen Heimatstaat
illegal verlassen habe, sei seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, be-
gründet. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und führte aus, der Beschwerdeführer sei immer noch minder-
jährig und damit nicht im dienstpflichtigen Alter. Aufgrund seiner Verhaftung
habe er zwar Kontakt mit den Behörden gehabt, dies jedoch nicht im Zu-
sammenhang mit der Dienstpflicht, sondern wegen einer versuchten ille-
galen Ausreise. Sobald er seine Minderjährigkeit habe belegen können, sei
er aus der Haft entlassen worden. Seine Freilassung deute darauf hin, dass
er von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer beziehungs-
weise als Landesverräter angesehen worden sei. Ein besonderes Inte-
resse am Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden sei zu ver-
neinen. Die bei seiner Freilassung vereinbarte Bürgschaft von 10‘000
Nafka weise lediglich darauf hin, dass er aufgrund der Ausreise nun diesen
Betrag als Strafe für die Ausreise bezahlen müsste und nicht darauf, dass
er als missliebige Person angesehen werde und ihm bei einer Rückkehr
eine besonders harte Strafe drohen könnte. Schliesslich sei festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer bei der Haftentlassung keine weiteren Kon-
sequenzen für den Fall eines erneuten Ausreiseversuchs angedroht wor-
den seien.
5.4 Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe zwar Behördenkontakt gehabt,
dieser sei aber nicht im Zusammenhang mit der Dienstpflicht gestanden,
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hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er habe sich auf-
grund seines Ausreiseversuchs des Landesverrats schuldig gemacht und
sei den eritreischen Behörden offensichtlich dadurch bekannt. Mit Verweis
auf das Verfahren N (…), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege,
sei sodann nicht einzusehen, wie das SEM dort die begründete Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG und damit die Flüchtlingseigenschaft als erfüllt er-
achtet habe, jene des Beschwerdeführers aber nicht anerkenne. Auch
diese Person habe geltend gemacht, vor ihrer illegalen Ausreise dreimal in
Haft gewesen zu sein.
Was die Bürgschaft betreffe, seien die Konsequenzen seiner erneuten Aus-
reise aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers in erster Linie vom
Bürgen und damit von der Mutter zu tragen. Der Beschwerdeführer selbst
sähe sich hingegen massiv härterer Bestrafung gegenüber. Auch wenn die
eritreischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt kein besonderes Inte-
resse am Beschwerdeführer gehabt hätten, so werde er zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt durch seine Vorgeschichte in Verbindung mit der illegalen
Ausreise bei einer Rückkehr als missliebige Person angesehen.
6.
6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015, auf welches das SEM hinweist, ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E.4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die frühere Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsre-
levante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
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Seite 8
6.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss
gelangte, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine solchen zusätz-
lichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind, die ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten. Das SEM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Vorfalls wegen der falschen Anschuldigung und in diesem Rahmen erlitte-
nen (...)bruchs mit den Behörden in Kontakt gekommen ist. Es sind aber
keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er von den Behörden aufgrund
dessen als regimekritische Person registriert worden wäre oder sich dar-
aus weitergehende Konsequenzen für ihn ergeben hätten. Nebst der feh-
lenden Intensität ist im Übrigen in diesem Zusammenhang nämlich auch
kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv erkennbar. Auch die Inhaftierung
des Beschwerdeführers nach seinem ersten missglückten Ausreisever-
such vermag sein Risikoprofil nicht in diesem Sinne zu schärfen, zumal ihm
gemäss seinen eigenen Aussagen bei einer erneuten illegalen Ausreise
einzig die Bezahlung von 10‘000 Nafka angedroht worden war. Ausserdem
sei der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zwei Wochen lang zur
Schule gegangen und habe Prüfungen absolviert. Dies spricht gegen die
Annahme, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Regimegeg-
ner wahrgenommen worden wäre.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Pflichten aus der Bürgschaft träfen in
erster Linie den Bürgen, also seine Mutter – die dann eben den betreffen-
den Betrag zu zahlen habe –, während er selbst massiv härter bestraft
würde. Es ist aber nicht erkennbar, inwiefern eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung, respektive ein zusätzlicher Faktor im oben erwähnten
Sinne, alleine im Umstand liegen könnte, dass dem Beschwerdeführer die
illegale Ausreise erst beim zweiten Anlauf geglückt ist, nachdem, wie be-
reits erwähnt, praxisgemäss die illegale Ausreise für sich alleine dazu nicht
genügt.
Auch der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf ein anderes Verfah-
ren ändert an der bisherigen Einschätzung nichts, zumal der jenem Verfah-
ren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleich-
bar ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner nun gelungenen illegalen
Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behör-
den zu geraten, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Der Umstand, dass
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der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und damit im dienstpflichtigen
Alter ist, ändert im Übrigen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
[als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 – E. 13.4).
6.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 10. April 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 stellte es fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage offenbar einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehe, weshalb fraglich sei, ob er nach wie vor bedürftig sei.
Nachdem der Beschwerdeführer sich in seiner Stellungnahme vom 15. Au-
gust 2018 ausführlich zu seinen finanziellen Verhältnissen äusserte, ist
auch heute von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu