B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1783/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jonas Fischer.
Parteien
A._______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im (…) bzw. im (…) verliess und über B._______, C._______ und
D._______ am 3. September 2011 in die Schweiz einreiste,
dass er am 4. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, am 19. September 2011 die Befragung
zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A4/13) und am 25. Juli
2013 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in den Akten
BFM: A17/15),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf E._______ im Distrikt
F._______, wo er sich in eine Frau verliebt habe,
dass seine Eltern 1998 für ihn bei den Eltern des Mädchens um ihre
Hand angehalten hätten, jedoch beschimpft und aus dem Haus gejagt
worden seien, weil das Mädchen aus besserem Haus komme,
dass er wegen diesen Vorfällen zusammen mit seiner Familie 2000 oder
2001 nach G._______ gezogen und dort einen (…) geführt habe, diesen
2007 oder 2010 verkauft habe und nach H._______ gelangt sei, weil er
2007 und 2010 beziehungsweise 2005 und 2006 geschlagen worden sei,
dass seine Eltern gedacht hätten, die Personen, die ihn geschlagen hät-
ten, seien von den Brüdern und Eltern des Mädchens, das er habe heira-
ten wollen beauftragt worden,
dass seine Eltern beziehungsweise er selbst Anzeige erstattet hätten, die
Polizei die Personen, die ihn geschlagen hätten, jedoch nicht habe fest-
nehmen können, da er und seine Eltern die Personen nicht gekannt hät-
ten,
dass er in H._______ in einem Geschäft gearbeitet habe, wo Leute der
Awami National Party (ANP) regelmässig vorbeigekommen seien um
Geld einzutreiben,
dass sein Chef, der beim (…) gewesen sei, diesen Leuten das Geld nicht
habe geben können und sie deshalb beide bei mehreren Vorfällen ge-
schlagen worden seien,
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dass diese Männer von ihm verlangt hätten, seine Arbeit aufzugeben und
die (…) zu verlassen, obwohl er gar nicht an politischen Parteien interes-
siert sei,
dass seine Eltern, nachdem er ihnen die Vorfälle erzählt habe, ihm gera-
ten hätten, das Land zu verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar
2014 das rechtliche Gehör zu Widersprüchen gewährte, die sich aus Vor-
bringen anlässlich der BzP einerseits und solchen anlässlich der Anhö-
rung anderseits ergäben,
dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit mit Eingabe vom 17. Feb-
ruar 2014 wahrnahm,
dass er unter anderem ausführte, die beiden Vorfälle in G._______ hätten
sich 2007 ereignet und es seien nicht seine Eltern gewesen, die sich an
die Polizei gewandt hätten, sondern er selbst und sein Bruder,
dass es in H._______ zu drei Vorfällen gekommen sei, zweimal im Ge-
schäft und einmal sei er auf dem Weg zur Arbeit aufgegriffen und in ein
Zimmer gesperrt worden,
dass er Pakistan im Juli 2011 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten, insbesondere in die
beiden Befragungsprotokolle, nachsuchte und geltend machte, er habe
anlässlich der Anhörung ausdrücklich gesagt, sein Cousin sei soeben
verstorben, weshalb er Probleme mit der Konzentration habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar
2014 die beantragte Einsicht in die Akten gewährte,
dass für weitere Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. März 2014 – eröffnet am 10. März 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
wirkten konstruiert und enthielten massive Widersprüche, weshalb die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung überdies als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neu-
beurteilung an letztere zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht begehrte, es sei ihm unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, es sei im
Grundsatz vollumfänglich auf den anlässlich der BzP sowie in der Anhö-
rung festgestellten Sachverhalt zu verweisen,
dass es zwar richtig sei, dass seine Zeitangaben anlässlich der BzP nicht
genau mit jenen anlässlich der Anhörung übereinstimmten und er nicht
mehr genau sagen könne, wann die Vorfälle geschehen seien,
dass er aber anlässlich der Anhörung schwer geschockt gewesen sei,
weil damals sein Cousin gerade verstorben sei,
dass er an der ersten Befragung nicht geschildert habe, in einem Zimmer
eingeschlossen gewesen zu sein, weil er darauf hingewiesen worden sei,
sich kurz zu fassen,
dass er bezüglich der Unklarheit über die unterschiedlichen Daten seiner
Ausreise nicht mehr genau sagen könne, wann diese stattgefunden habe,
dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der gefährli-
chen Situation und auch der zunehmenden Kontrolle durch die Taliban in
Gefahr sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat
und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1
AsylG bestimmen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatland oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht entgegenhält, er habe
sich in seinen Ausführungen in verschiedensten Punkten massiv wider-
sprochen,
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dass unter anderem auf die unstimmigen Angaben betreffend zeitliche
Einordnung der geltend gemachten Nachteile verwiesen werden kann,
dass er die massiven Abweichungen in seiner Beschwerde weder mit
dem lapidaren Hinweis, er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann
sich die Vorfälle zugetragen hätten noch mit dem erneuten Vorbringen, er
sei anlässlich der Anhörung noch unter dem Schock des Todes seines
Cousins gestanden zu erklären vermag,
dass das BFM zu Recht feststellt, es fände sich entgegen des Vorbrin-
gens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs im An-
hörungsprotokoll kein Hinweis auf den Tod eines Cousins,
dass sich im Protokoll vielmehr die Aussage des Beschwerdeführers fin-
det, seine Schwester sei gestorben (A17/15, S. 13),
dass es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen und auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann, denen der Beschwerdeführer offensichtlich nichts Ent-
scheidendes entgegenzuhalten vermag,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Pa-
kistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art.
25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK erkennbar
sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan, noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im oben um-
schriebenen Sinne schliessen lassen und der pauschale Einwand, die Si-
tuation in Pakistan sei sehr gefährlich und die Taliban übernähmen mehr
und mehr die Kontrolle, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers be-
wirkt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da es letzterem obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG, Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3
VGKE),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu behandeln bleibt und – unabhängig von seiner bisher nicht beleg-
ten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen,
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– demzufolge dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gelehnt. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Jonas Fischer
Versand: