B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1783/2017
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 19. Januar 2017 verliess und am 21. Januar 2017 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in B._______ vom 26. Januar 2017 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 23. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe am 10. Oktober 2016 im Stadtteil
C._______ in Shkoder eine (...) eröffnet, die sehr gut gelaufen sei,
dass er am 3. Januar 2017 einen anonymen Anruf erhalten habe und zur
Schliessung seiner (…) aufgefordert und dabei bedroht worden sei,
dass er dies aber nicht ernst genommen habe, da solche Drohungen in
Albanien oft vorkommen würden,
dass er am 18. Januar 2017 auf dem Nachhauseweg, nachdem er aus dem
Taxi gestiegen und noch 500 Meter zu seinem Haus gelaufen sei, drei bis
vier Schüsse in einer Entfernung von zirka 70 bis 100 Metern hinter ihm
gehört habe,
dass er sich vorerst auf den Boden geworfen habe und kurz danach in
seine Wohnung gelangt sei,
dass er umgehend die Polizei angerufen habe, wobei dreissig bis vierzig
Minuten später zwei Polizisten gekommen seien, welche den Tatort kurz
nach Spuren abgesucht hätten,
dass diese ihn nach Hause geschickt und zehn Minuten später telefonisch
aufgefordert hätten, mit ihnen auf den Polizeiposten von Shkoder zu kom-
men,
dass sie auf dem Weg dorthin von der Polizeizentrale einen Anruf erhalten
hätten, dass sie alle wieder an den Tatort zurückkehren müssten,
dass am Tatort auch der Polizeivorsitzende von Shkoder und ein Untersu-
chungsbeamter erschienen seien,
dass vier Personen den Tatort angeschaut hätten und der Beschwerdefüh-
rer anschliessend auf dem Polizeiposten eine Anzeige aufgegeben habe,
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dass er danach zu seiner Tante, die näher beim Polizeiposten gewohnt
habe, gegangen sei,
dass er am nächsten Tag erneut auf dem Polizeiposten habe erscheinen
müssen und dabei zu einem Einbruch, der sich im November 2016 bei ihm
zugetragen hätte, befragt worden sei, wobei man den Täter damals gefasst
habe,
dass die Staatanwaltschaft schliesslich eine Untersuchung eingeleitet
habe, auf deren Ergebnis er nun warten müsse,
dass er daraufhin beschlossen habe, auszureisen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. März 2017 – eröffnet am 16. März 2017 – abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei es
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, der
Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchs-
tens dreissig Tagen in Ausschaffungshaft genommen,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Vorbringen
des Beschwerdeführers handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte,
dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 nach
sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe,
dass aufgrund der Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher die
gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr-
leistet sei,
dass davon auszugehen sei, dass der albanische Staat seiner Schutz-
pflicht im Falle des Beschwerdeführers nachgehe,
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dass die von ihm geltend gemachten Vorfälle auch in Albanien strafbare
Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungs-
behörden verfolgt und geahndet würden,
dass die Polizei in seinem Fall bewiesen habe, dass sie dem Vorfall nach-
gehe,
dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit erhalten habe, bei der
Polizei eine Anzeige einzureichen, wobei sein Fall an die Staatsanwalt-
schaft weitergeleitet worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich in dieser
Sache weiterhin an die albanischen Behörden zu wenden und um Schutz
vor Übergriffen nachzusuchen und sich allenfalls bei untätig bleiben der
Behörden oder einzelner Beamten an eine nächsthöhere Instanz zu wen-
den,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte demzufolge nicht asyl-
relevant sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte; eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Albanien unzulässig
beziehungsweise unzumutbar sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen,
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dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch Dritte um nicht staat-
liche Verfolgung handelt und von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereit-
schaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen
ist,
dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung auch
keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit
der albanischen Behörden vorliegen, zumal er bei den Polizeibehörden
eine Anzeige hat deponieren können und die Staatanwaltschaft von Shko-
der in seinem Fall eine Untersuchung eingeleitet hat, deren Ergebnis noch
aussteht,
dass im Übrigen der Umstand, dass die albanischen Behörden im Falle
eines Einbruchs, den der Beschwerdeführer im November 2016 gemeldet
habe, den Täter zur Rechenschaft gezogen haben, ebenfalls für ihre
Schutzbereitschaft spricht,
dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, es sei im Falle des gel-
tend gemachten Übergriffs Dritter im Januar 2017 lediglich zum Schein ein
Verfahren eingeleitet worden,
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise für eine Schutzver-
weigerung oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates zu liefern ver-
mag,
dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich der Beschwerdeführer wei-
terhin an die zuständigen Behörden in Albanien zu wenden hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung sowie Berufserfah-
rungen verfügt (vgl. Akte A8 S. 3),
dass zudem seine Eltern und zwei Brüder weiterhin an seinem früheren
Wohnort, den er erst vor kurzem verlassen hat, leben, womit er auf ein
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm bei seiner Rückkehr eine all-
fällig benötigte Unterstützung bieten kann (vgl. Akte A8 S. 4),
dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegrün-
detheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: