Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1784/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Eritrea,
vertreten durch Susanne Stotz,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, zu dem sie am 31. Januar 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie habe ihren Heimatstaat im November
2010 verlassen, sei über den Sudan und Ägypten am 22. Januar 2011
nach Italien und von dort in die Schweiz gereist,
dass sie ausserdem angab, vom Sudan aus mit einem auf einen anderen
Namen lautenden Reisepass gereist zu sein,
dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM der Beschwerdeführerin
bei der Befragung das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass gestützt auf
ihre Aussagen mutmasslich Italien zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch vom
25. Januar 2011 nicht eingetreten werden könnte,
dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhielt, sie sei in die Schweiz
gereist, weil ihre Eltern hier leben würden und sie zu ihnen haben gehen
wollen, zudem sei die Schweiz als gerechtes Land bekannt, sie wolle
nicht nach Italien gehen und sie werde eine Wegweisung dorthin nicht
akzeptieren,
dass Italien am 24. Februar 2011 seine Zustimmung zur Übernahme der
Beschwerdeführerin und zur Prüfung ihres Asylgesuches gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 – eröffnet am 17. März
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Beschwerdeführerin nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist [DublinIIVO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin und die übereinstimmende Registrierung in der
EURODACDatenbank habe es am 16. Februar 2011 an Italien ein
Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 10
DublinIIVO gestellt,
dass Italien innert der vorgesehenen Frist geantwortet und einer
Übernahme zugestimmt habe, womit die Zuständigkeit gestützt auf Art.
18 Abs. 7 DublinIIVO auf Italien übergegangen sei und eine
Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens 25. August 2011 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
ihres Asylgesuchs lediglich erklärt habe, sie möchte lieber bei ihren Eltern
in der Schweiz leben,
dass die DublinIIVO unter Art. 2 Bst. i den Begriff "Familienangehörige"
auf die Kernfamilie, das heisst auf Ehegatten, Lebenspartner/innen und
minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen
asylsuchenden Personen auf den Vater, die Mutter oder einen Vormund
einschränke,
dass die Beschwerdeführerin volljährig, ledig und kinderlos sei und damit
nicht unter den genannten Familienbegriff falle,
dass gemäss Aktenlage kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei,
welches eine Erweiterung der Kernfamilie gemäss den erwähnten
Kriterien rechtfertigen würde, mithin eine Ausweitung des Familienbegriffs
vorliegend nicht angezeigt sei,
dass der Vollzug nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 23. März 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und
beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM
sei anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen als
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zuständig zu erachten, um eine Familienzusammenführung zu
ermöglichen,
dass weiter beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
kein Kostenvorschuss zu erheben,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgeabehängigkeitserklärung und am
25. März 2011 ein Arztzeugnis betreffend den Vater eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2011 unter anderem die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte und verfügte, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass er ausserdem gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme überwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. April 2011 vollumfänglich an
den Erwägungen in der Verfügung vom 4. März 2011 festhielt und die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin am
20. April 2011 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zu allfälligen
Gegenäusserungen innert Frist geboten wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 fristgerecht ihre
Stellungnahme zu den Akten reichen liess,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – im
Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. das zur
Publikation unter BVGE 2011/9 vorgesehene Urteil E7221/2009 vom 10.
Mai 2011 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, in der Beschwerde jedoch auf Art. 15 DublinIIVO hingewiesen
wird, wonach aus humanitären Gründen Familienangehörige im Sinn von
Art. 2 Bst. i DublinIIVO, aber auch solche, die nicht dieser engen
Definition der Kernfamilie entsprechen würden, zusammengeführt werden
könnten,
dass der in der Schweiz lebende Vater der Beschwerdeführerin schwer
krank und (…) sei, weshalb sie für den Vater wie auch für die Mutter eine
grosse Stütze sei, mithin ihre Ankunft in der Schweiz für die Eltern eine
grosse Erleichterung bedeutet habe, da sie nun die Mutter bei der Pflege
des Vaters unterstützen und diese etwas entlasten könne, zumal auch die
Mutter krank sei,
dass die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 8. April 2011 feststellte,
Italien habe ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1
DublinIIVO gutgeheissen und sei damit für die Durchführung des Asyl
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und Wegweisungsverfahrens zuständig, wobei Art. 15 Abs.1 DublinIIVO
vorliegend nicht zur Anwendung komme, da die Beschwerdeführerin sich
in der Schweiz und damit nicht im für das Asylverfahren zuständigen
Staat aufhalte,
dass in der Replik vom 4. Mai 2011 festgehalten wird, die
Beschwerdeführerin habe sich nur wenige Stunden in Italien aufgehalten
und dort kein Asylgesuch gestellt, weshalb sich Italien nicht bewusst sei,
dass sie in der Schweiz Eltern habe, die sich in einem "solch starken
Abhängigkeitsverhältnis" zu ihr befinden würden,
dass zudem die Möglichkeit bestehe, dass sich die Schweiz nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO aus humanitären Gründen für das Asylverfahren
zuständig erkläre,
dass abgesehen vom starken Abhängigkeitsverhältnis die Kosten der
Betreuung bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin letztlich dem
Staat anfallen würden,
dass insgesamt aus zwischenmenschlicher Sicht die Einheit der Familie
vorliegend stärker zu gewichten sei als das Interesse der Schweiz an der
Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene die Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu
entkräften vermögen,
dass die volljährige Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung nicht geltend
gemacht hatte, dass zwischen ihr und den seit Dezember 2009 (als
Asylsuchende) in der Schweiz lebenden Eltern in irgendeiner Form ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, sondern diesbezüglich einzig
den Wunsch nach einem Zusammenleben mit den Eltern ausdrückte,
dass es für die Existenz des nun auf Beschwerdeebene geltend
gemachten und als zentral hervorgehobenen Abhängigkeitsverhältnisses
in den vorliegenden Akten – wie auch in den beigezogenen Akten der
Eltern (N 535 227) – keine konkreten Anhaltspunkte gibt,
dass dieses in der Beschwerde erstmals geltend gemachte Vorbringen
deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass den Akten der Eltern im Übrigen auch zu entnehmen ist, dass ihr
Vater weitere Familienangehörige, namentlich (…) sowie (…) erwähnt
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hat, die sich in der Schweiz aufhalten und im Bedarfsfall die Mutter der
Beschwerdeführerin bei der Pflege (…) entlasten könnten,
dass den vorliegenden Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin andauernde und schwerwiegende
gesundheitliche Probleme geltend gemacht hätte, und auch aufgrund
ihres Alters (…) davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich in der Lage
sein sollte, ihren Ehemann zu pflegen,
dass im Arztzeugnis vom 21. März 2011 denn auch in keiner Weise
ausgeführt wird, weshalb die Mutter den Vater selber nicht genügend
unterstützen könne und demnach auf die Hilfe der Beschwerdeführerin
angewiesen sei, weshalb diese Bestätigung – auch angesichts der mit
keinem Wort erwähnten übrigen Verwandten in der Schweiz – insoweit
nicht zu überzeugen vermag,
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO jeder Mitgliedstaat aus
humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder
kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige
Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach
den Kriterien der Verordnung nicht zuständig ist,
dass gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO in Fällen, in denen die
betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters und ähnlichen Gründen auf die Unterstützung der
anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall
entscheiden, die asylsuchende Person und den anderen
Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern
die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland in den von Art. 15
Abs. 2 DublinIIVO genannten Fällen nicht Voraussetzung für dessen
Anwendbarkeit ist – dies im Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die
Vereinigung eines im Ausland lebenden Asylsuchenden mit einem
Familienangehörigen in der Schweiz regelt und deshalb nach einem
Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt (vgl. zum Ganzen das Urteil E
6147/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis) –, weshalb Abs. 2 von Art. 15
DublinIIVO auch Konstellationen umfasst, in denen sich sowohl der
Familienangehörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat
befinden,
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dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO
ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, der insoweit demjenigen
des "anderen abhängigen Familienangehörigen" des Abs. 1 entspricht
(vgl. a.a.O.),
dass Art. 15 Abs. 2 sowohl Anwendung finden kann, wenn die
asylsuchende Person auf die Hilfe eines Familienangehörigen, als auch,
wenn Letzterer auf die Hilfe des Asylsuchenden angewiesen ist (Art. 11
Abs. 1 DVO Dublin),
dass vorliegend nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei
auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, und aus den Akten auch
nicht hervorgehen würde, dass es sich bei ihr um eine verletzliche Person
im Sinn von Art. 15 Abs. 2 DublinIIVO handle,
dass die geltend gemachte Abhängigkeit der Eltern von ihr, wie oben
festgestellt, unglaubhaft ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, die
Eltern (insbesondere der Vater) seien im Sinn der erwähnten
Bestimmung auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen
oder vor der Reise in die Schweiz angewiesen gewesen,
dass somit Art. 15 Abs. 1 und 2 DublinIIVO im vorliegenden Fall keine
Anwendung finden können,
dass wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das
Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten und keine Verletzlichkeit im
oben umschriebenen Sinn vorliegt, eine Verhinderung einer Trennung der
Familienmitglieder allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO erfolgen könnte (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, Dublin IIVerordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010,
K11 zu Art. 15),
dass nach der so genannten Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen
eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in der
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, und
der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im
Sinn der Verordnung wird und die mit dieser Zuständigkeit
einhergehenden Verpflichtungen übernimmt,
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dass die DublinII VO dabei keine inhaltlichen Vorgaben zur Handhabung
des Selbsteintrittsrechts der nicht zuständigen Mitgliedstaaten bietet,
weshalb innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3, sowie BVGE 2010/45),
dass diese Bestimmung explizit als Kann und Ermessensbestimmung
konzipiert ist und weder aus der DublinIIVO noch aus der
schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zur Ermessensausübung
eines Selbsteintritts hervorgehen, wobei der unbestimmte Rechtsbegriff
der "humanitären Gründe" gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
restriktiv auszulegen ist, zumal die Anwendung der Souveränitätsklausel
die Ausnahme bleiben muss, ansonsten die Effektivität des Dubliner
Vertragswerks in Frage gestellt würde (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/45),
dass eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 DublinII
VO gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgericht zudem nur möglich ist,
wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend
gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der DublinIIVO
feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber
eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass solches von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird und
sich im Übrigen auch aus den Akten nicht ergeben würde,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Recht auf Achtung
des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) offensichtlich keinen Anspruch für sich ableiten könnte, weil ihre
Eltern in der Schweiz als Asylsuchende über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht im Sinn von Lehre und Praxis verfügen (vgl. etwa
BGE 130 II 281 und BGE 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen),
dass angesichts der gesamten Umstände keine Gründe ersichtlich sind,
die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO auslösen würden,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die kurze Dauer
ihres Aufenthalts in Italien vor der Einreise in die Schweiz nicht
ausschlaggebend ist, zumal Italien, wie erwähnt, einer Übernahme
ausdrücklich zugestimmt hat,
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dass zudem festzuhalten ist, dass DublinRückkehrende betreffend
Unterbringung von den italienische Behörden gegenüber andern
Asylsuchenden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch verschiedene private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Vater der Beschwerdeführerin im Übrigen (…) in Italien (…)
erwähnt hat, mit (…) sie sich nötigenfalls in Verbindung setzen könnte,
dass unter diesen Umständen den Akten keine Gründe zu entnehmen
sind, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien
entgegenstehen, und Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen
des DublinerVertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
daher zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um eine
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung (Kostenerlass) gutzuheissen ist, zumal die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden ist und die
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
bezeichnet werden konnten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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