B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1785/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, ,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 16. Juni 2014 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2014
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
befragt. Das SEM hörte ihn am 20. Januar 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er lebe als Tamile
in B._______ im Distrikt Jaffna und habe seit dem Jahr 2002 die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt. Er habe diverse LTTE-An-
lässe besucht, habe LTTE-Mitglieder bei sich zu Hause beherbergt und sei
für diese als Chauffeur tätig gewesen. Im Jahr 2006 sowie im Jahr 2014
habe die Armee ihn deswegen gesucht.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen.
Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des un-
terzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Zudem sei ihm zum Nach-
reichen weiterer Beweismittel eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen.
Als Beweismittel gab er einen Suchantrag betreffend C._______ zu den
Akten.
E.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung des Kantons Schaffhausen nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
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wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers würden gravierende Widersprüche aufweisen.
So könne er sein LTTE-Engagement nicht zeitlich konsistent schildern und
seine Antworten bezüglich der Befragungen durch die SLA (Sri Lankan
Army) seien nicht stimmig. Er könne Widersprüche nicht mit nachvollzieh-
baren Erklärungen entkräften, was den Verdacht erwecke, es handle sich
bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um einen konstruierten Sach-
verhalt. Ebenfalls widerspreche er sich bezüglich allfälliger Teilnahmen an
Mai-Veranstaltungen und könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb
die SLA ihn überhaupt verdächtige. Zudem erscheine unglaubhaft, dass
die SLA Anfang 2014 nur zwei Mal nach ihm gesucht habe und die Suche
nach ihm sodann aufgegeben habe. Ebenfalls sei die unbehelligte Aus-
reise des Beschwerdeführers ein Indiz dafür, dass die sri-lankischen Be-
hörden keinerlei Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten.
Infolge zahlreicher Widersprüche sowie der fehlenden Handlungslogik und
der Unsubstantiiertheit der Aussagen erachte man diese als unglaubhaft.
Schliesslich führt die Vorinstanz für den Fall einer Rückkehr aus, dass kon-
krete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung fehlten. Der Be-
schwerdeführer habe daher keine begründete Furcht, zukünftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM hege zu Unrecht
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Es habe
bei der Anhörung Probleme mit dem Übersetzer gegeben, weswegen man
seine Aussagen nicht auf die Goldwaage legen solle. Es sei durchaus mög-
lich, dass bei einer späteren Festnahme eines LTTE-Manns ausgekommen
sei, dass er LTTE-Kämpfer bei sich versteckt habe, weshalb die Verfolgung
erst 2014 eingesetzt habe. Dass er problemlos ausreisen konnte, schliesse
eine Verfolgung nicht aus. Nur wenn er per Haftbefehl als Terrorist gesucht
worden wäre, hätte er einer Festnahme bei der Ausreise nicht entgehen
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können. Bei einer mittleren Verdächtigung sei eine Ausreise allenfalls noch
möglich. Einer dieser fünf Leute, die er beherbergt habe, heisse C._______
und sei am (…) verhaftet worden und sei seither verschwunden. Er ver-
mute, dass seine Verfolgung mit dieser Person zusammenhänge und er
brauche deshalb 30 Tage Zeit, um von einem bekannten Anwalt, der mit
diesem Fall vertraut sei, Dokumente anzufordern.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vor-
liegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird
einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich
und unglaubhaft ausgefallen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers,
es habe in der Anhörung Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher
gegeben, kann die gravierenden Widersprüche in seinen Vorbringen nicht
erklären. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen
zu Protokoll, dass er den Dolmetscher verstehe. Er bestätigte ausserdem
unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach
der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A17/20 S. 19). Der Be-
schwerdeführer widerspricht sich sodann in den zentralen Aussagen zu
seinen Asylgründen. So sagte er in der Befragung zur Person, er habe an
1. Mai-Veranstaltungen teilgenommen (SEM-Akten, A 4/13 S. 8), führte in
der Bundesanhörung dann aus, er habe nie an Maiveranstaltungen teilge-
nommen (SEM-Akten, A17/20 F58). Auf diesen Widerspruch angespro-
chen meinte der Beschwerdeführer nur, er könne sich nicht mehr erinnern
(SEM-Akten, A17/20 F196 f.). Weiter führte er aus, im Jahr 2006 sei die
Armee zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn befragt (SEM-Akten,
A4/13 S. 8). Später sagte er jedoch, er sei von den Soldaten nicht verhört
worden, diese hätten nur mit seiner Frau gesprochen (SEM-Akten, A17/20
F104 ff.). Er erklärt dies damit, dass er bereits in der Befragung zur Person
ausgesagt habe, dass nur seine Frau verhört worden sei (SEM-Akten,
A17/20 F199), was dem Protokoll der Befragung jedoch nicht zu entneh-
men ist. Darin steht lediglich: "Einmal kam die Armee im Jahr 2006. Ich
wurde von der Armee damals befragt." (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Weiter
widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich des Monats der beiden
Besuche der Armee im Jahr 2014. So gibt er einerseits zu Protokoll, dies
sei innert zwei bis drei Tagen im Januar 2014 geschehen (SEM-Akten,
A4/13 S. 8 f.), andererseits sei dies im Januar sowie im Februar passiert
(SEM-Akten, A17/20 F83). Obwohl diese Ereignisse noch nicht lange zu-
rückliegen, kann der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht erklären
(SEM-Akten, A17/20 F206 f.). Im Verbund mit den zahlreichen Ungereimt-
heiten spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem
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Seite 6
Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist ist, der grosse zeitliche Abstand
(Jahr 2006 und Jahr 2014) zwischen den Besuchen der Armee, sowie dass
seine Frau und die Tochter weiterhin unbehelligt am selben Ort in Sri Lanka
leben und arbeiten, gegen eine Verfolgung. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
4.4 An diesem Beweisergebnis vermag das eingereichte Beweismittel, ein
Suchantrag betreffend C._______, nichts zu ändern. Der Beschwerdefüh-
rer beantragt zudem eine Frist für das Nachreichen von weiteren Beweis-
mitteln aus der Heimat. Er stehe in Kontakt mit einem Anwalt, der im Zu-
sammenhang mit dem Verschwinden einer Person, die er beherbergt habe,
weitere Dokumente, die seine Verfolgung beweisen könnten, liefern könne.
In Anbetracht des feststehenden Beweisergebnisses ist von der Abnahme
dieser Dokumente in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Abgese-
hen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit beinahe einem Jahr
in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzu-
weisen.
4.5 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landes-
abwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen soge-
nannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer begnügt sich da-
mit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu ver-
weisen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte.
Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen ins-
gesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Er hat somit nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
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Seite 7
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
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Seite 8
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus dem Distrikt Jaffna (zur
Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12–13). Er kann sich dort oder beispielsweise in Colombo nie-
derlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdefüh-
rers um einen Mann in bestem Arbeitsalter, dessen Ehefrau in Sri Lanka
einen Landwirtschaftsbetrieb führt, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und
einer Familie vor Ort (Ehefrau und Tochter, Mutter, drei Brüder). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: