B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1785/2018
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
E-1785/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. Juli 2015 führte er im Wesent-
lichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______
gelebt. Er sei von der ersten bis zur zehnten Klasse zur Schule gegangen.
Parallel dazu habe er bei seinem Englischlehrer Religionsunterricht in der
Pfingstgemeinde genommen. Das zehnte Schuljahr habe er abgebrochen,
da er am 2. Oktober 2012 beziehungsweise am 10. Februar 2012 verhaftet
worden sei. Sein Englischlehrer sei zuvor verhaftet worden und habe ver-
raten, wer alles am Religionsunterricht teilgenommen habe. Er sei sechs
Monate in der Nähe von C._______, in D._______, inhaftiert gewesen.
Dort habe er immer wieder Schläge erhalten. Bei einem Gefangenentrans-
port, vermutlich nach E._______, seien sie in C._______ abgesprungen
und geflüchtet. Von dort aus sei er mit dem Bus in sein Heimatdorf gefah-
ren, habe sich versteckt gehalten und seinen Eltern in der Landwirtschaft
geholfen. Am 6. Oktober 2014 sei er von B._______ mit dem Bus nach
C._______ und weiter nach F._______ gefahren. In der Nähe von
G._______ (Äthiopien) sei er am 9. Oktober 2014 illegal aus Eritrea aus-
gereist.
An der Anhörung vom 15. November 2016 gab der Beschwerdeführer er-
gänzend an, die Treffen mit dem Englischlehrer hätten ungefähr zwei Mo-
nate vor dessen Verhaftung begonnen. Es seien noch vier oder fünf weitere
Personen an den Treffen dabei gewesen. Einer davon sei sein Mitschüler
H._______ aus seiner Klasse gewesen. Er und sein Mitschüler seien kurz
nach der Verhaftung des Englischlehrers am 7. Februar 2012 während des
Schulunterrichts verhaftet worden. Zuerst seien sie nach I._______ und
gleichentags nach D._______ gebracht worden. Die Flucht aus dem Ge-
fangenentransporter sei ihm ungefähr im Juli 2012 gelungen. Während der
Zeit, als er in der Nähe von B._______ in der Einöde, in J._______, ver-
steckt gelebt habe, habe er mehrere Aufgebote für den Militärdienst erhal-
ten und sich eine Identitätskarte ausstellen lassen.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original
ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (eröffnet am 22. Februar 2018) stellte
E-1785/2018
Seite 3
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sowie die Wegweisung seien aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuzuerkennen, subeventualiter sei ihm
eine vorläufige Aufnahme aus politischen Gründen zu gewähren.
Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und ein
Schreiben vom 22. März 2018 beigelegt, in welchem er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass der Verfahrenskosten ersucht.
D.
Am 9. April 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von
K._______, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 29. März 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
E-1785/2018
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog.
subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit,
er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde während des
Schulunterrichts festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert ge-
wesen, weshalb ihm aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung
drohe.
Die Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde und die daraus resultierende
Angst, festgenommen zu werden, stehen im Zentrum der Fluchtge-
schichte. Die Einschätzung der Vorinstanz wird geteilt, dass der geltend
gemachte Ausreisegrund des Beschwerdeführers zufolge Detailarmut und
Undifferenziertheit in wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft erscheint.
Anlässlich der Anhörung vermochte er auf die Frage, ob er ein wenig de-
taillierter schildern könne, was ihn an diesem Glauben überzeugt habe, le-
diglich zu antworten, sein Englischlehrer habe ihm beigebracht, dass man
eigentlich an Jesus Christus glauben solle, weshalb er auch an Jesus
E-1785/2018
Seite 5
Christus glaube (act. A17/24 F59). Zu den von der Vorinstanz gestellten
Vertiefungsfragen, wie etwa, was in der Pfingstgemeinde über Jesus Chris-
tus gesagt werde, was diese Religion auszeichne oder was er über Jesus
Christus gelernt habe, führte der Beschwerdeführer wiederholt und stereo-
typ aus, man solle an Jesus Christus glauben und die zwei Monate, in wel-
chen er sich mit dieser Religion auseinandergesetzt habe, seien nur sehr
kurz gewesen (act. A17/24 F60 ff.). Auch auf die Fragen, ob er zur Pfingst-
gemeinde konvertiert sei und ob hierfür ein Ritual bestehe, folgten auswei-
chende, vage gehaltene Antworten. So erklärte er einzig, er sei zur Pfingst-
gemeinde übergetreten und man habe sich einfach nur so unterhalten
(act. A17/24 F65 ff.). Der Beschwerdeführer kann sich weder betreffend
den Gesprächsinhalt noch die Dauer der angeblichen Treffen detailliert und
nachvollziehbar äussern. Die Erklärung der Rechtsvertreterin, er habe sich
auch ihr gegenüber nicht detailliert zum Inhalt der Glaubenslehre der
Pfingstgemeinde äussern können, was aus ihrer Sicht aber auch verdäch-
tig erschienen wäre, da er sich in der Zwischenzeit hätte informieren kön-
nen, vermag nicht zu überzeugen. Es wären viel konkretere und detaillier-
tere Angaben zum zentralen Sachverhaltselement, der angeblichen Zuge-
hörigkeit zur Pfingstgemeinde, zu erwarten gewesen, falls es sich hierbei
um tatsächlich Erlebtes handeln würde.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, entgegen der Ansicht
der Vorinstanz habe er sich an der Anhörung detailliert zur Verhaftung, zu
seiner Unterbringung in den zwei verschiedenen Abteilungen, zur Haftan-
lage, zum Tagesablauf, zur Verpflegung, zu den hygienischen Bedingun-
gen und den erlittenen Misshandlungen geäussert. Es ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz richtigerweise die Kernvorbringen für widersprüchlich
und substanzlos hielt. So verstrickt er sich bereits betreffend das Datum
der Inhaftierung in Widersprüche, indem er anlässlich der Befragung zur
Person zunächst den 2. Oktober 2012 (act. A4/12 S. 4), später den
10. Februar 2012 (act. A4/12 S. 7) und anlässlich der Anhörung den
7. Februar 2012 als Verhaftungsdatum nannte (act. A17/24 F35). Im Wei-
teren lässt die Wiedergabe der Gespräche anlässlich der Anhörung die Si-
tuation einer Verhaftung nicht als glaubhaft nachvollziehen (act. A17/24
F58). Ebenfalls besteht ein Widerspruch betreffend die anderen Personen,
welche an den Treffen der Pfingstgemeinde teilgenommen haben sollen
und ebenfalls inhaftiert worden seien. Anlässlich der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer an, diese seien bereits vor ihm und seinem Mitschüler ver-
haftet worden und hätten sich schon im Gefängnis D._______ befunden,
als er und sein Mitschüler dort angekommen seien (act. A17/24 F84). In
E-1785/2018
Seite 6
der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, die anderen drei Perso-
nen seien älter gewesen und deshalb in ein anderes Gefängnis gebracht
worden. Auf die Frage, wie man sich das Areal der Abteilung L._______
vorstellen müsse, antwortete er lediglich, der Raum sei gross, breit und
offen gewesen und es habe Bettvorleger darin gegeben (act. A17/24 F93).
Er machte weder über die Personenzahl in diesem Raum detaillierte Anga-
ben (act. A17/24 F94) noch kannte er den Tagesablauf (act. A17/24
F95 ff.). Auf die Frage, welches Ereignis ihm im Gefängnis D._______ be-
sonders in Erinnerung geblieben sei, vermochte seine Aussage, der ganze
Dreck, die Läuse und die ganzen Schläge, nicht zu überzeugen. Welche
konkreten Misshandlungen er erlebt habe, wurde von ihm nicht dargelegt.
Zur Flucht gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, während
des Gefangenentransports habe das Fahrzeug aus einem nicht bekannten
Grund kurz angehalten. Er und andere Häftlinge seien vom Fahrzeug ab-
gesprungen, er sei zur Bushaltestelle gerannt und in einen Bus eingestie-
gen, der zu seinem Heimatort gefahren sei (act. A17/24 F119). Es ist nicht
nachvollziehbar, wieso die angeblich acht Soldaten einerseits den Trans-
port intensiv überwacht haben sollen, während sich andererseits aufgrund
eines kurzen Halts bereits eine Fluchtmöglichkeit hätte ergeben können.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach
seiner Flucht nach Hause zurückgekehrt und habe sich mit dem Vieh der
Familie in der Umgebung versteckt gehalten, um so dem Militärdienst zu
entgehen. Anlässlich der Anhörung widersprach er sich mehrere Male, in-
dem er zuerst aussagte, in seinem Heimatort sei es nicht so gefährlich, es
gebe keine Soldaten oder Strassenkontrollen (act. A17/24 F127); später
sagte er aus, er sei aufgrund der Dorfwachen – ältere bewaffnete Männer,
welche Familienangehörige seien – gezwungen gewesen, sich nicht im Ort
aufzuhalten (act. A17/24 F137); dann wiederum erklärte er, die Dorfwa-
chen würden nach einem suchen, das sei aber nicht immer so, ab und zu
würden sie beide Augen zudrücken (act. A17/24 F159).
Aufgrund dieser Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit in der
Pfingstgemeinde, zur Verhaftung, zur Inhaftierung und zur Flucht den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Das eingereichte
ärztliche Zeugnis vermag daran nichts zu ändern, zumal anlässlich der Be-
fragung zur Person und der Anhörung weder die Narben erwähnt wurden
noch, dass er aufgrund der Schläge Narben davon getragen habe oder
E-1785/2018
Seite 7
gefesselt gewesen sei, wie das Arztzeugnis impliziert. Das Rechtsbegeh-
ren, es sei ihm aus politischen Gründen Asyl zu gewähren, ist somit abzu-
weisen.
4.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, er habe in der Zeit,
wo er sich versteckt gehalten habe, mehrere Militäraufgebote erhalten. An-
lässlich der Befragung zur Person blieben diese Aufgebote unerwähnt.
Seine Angaben zu den Aufgeboten fielen oberflächlich aus. Befragt nach
dem Inhalt der Schreiben meinte er, er habe sich überhaupt nicht dafür
interessiert, er habe die Schreiben nicht gesehen. Er habe sich grössten-
teils in der Einöde versteckt gehalten, der Inhalt der Schreiben sei ihm von
zu Hause mitgeteilt worden (act. A17/24 F143). Es ist nicht nachvollzieh-
bar, dass er sich aufgrund dieser Vorladungen, die mitunter sein Ausreise-
grund sein sollen, noch weiterhin in der Einöde versteckt gehalten haben
will, ohne zu wissen, was genau in den Schreiben gestanden hat. Im Übri-
gen kann er auch zeitlich den Erhalt der Aufgebote nicht einordnen. Im
Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, er habe sich im Jahr 2013 eine
Identitätskarte ausstellen lassen. Es ist nicht plausibel, weshalb er sich ei-
nerseits habe verstecken müssen und ihm andererseits bei der Behörde in
I._______, wo er sich laut Militäraufgebot hätte melden müssen, ohne wei-
teres eine Identitätskarte ausgestellt worden wäre (act. A17/24 F7, F147).
E-1785/2018
Seite 8
Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen und aus dem Gefängnis geflohen
und hätte er tatsächlich Aufgebote für den Militärdienst erhalten, hätte für
ihn das Erscheinen bei der Behörde in I._______ eine grosse Gefahr be-
deutet, dass er in I._______ eingezogen oder gar inhaftiert würde. Das Ar-
gument, er habe sich das ambivalente Verhältnis, welches die Dorfbevöl-
kerung zu den von der Regierung eingesetzten Dorfwachen habe, bei der
Ausstellung der Identitätskarte zunutze gemacht, überzeugt nicht. Ebenso
ins Leere führt der Einwand, es habe im Jahr 2013 eine Praxisänderung
gegeben, wonach auch Eritreer ohne Leistung von Militärdienst einen An-
spruch auf eine Identitätskarte hätten. Aufgrund dieser Widersprüche
konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, ein Aufgebot für
den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstver-
weigerer angesehen wird.
5.
5.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen.
5.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
5.3 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Haft und dem Aufgebot für den Militärdienst un-
glaubhaft (vgl. E. 4 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht
darauf berufen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverwei-
gerer angesehen wird. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
E-1785/2018
Seite 9
zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus
den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet seine angebliche illegale
Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
E-1785/2018
Seite 10
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
E-1785/2018
Seite 11
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit
seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft
tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie
ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstüt-
zen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-1785/2018
Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er bedürftig ist und sich die
Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsen-
tierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1785/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener