B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1786/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und die Kinder
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die seit ihrer frühen Kindheit im Iran wohnhafte Beschwerdeführerin 1
reiste eigenen Angaben zufolge ab Oktober 2014 mit ihren Kindern über
die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in
die Schweiz, wobei sie in Griechenland und Ungarn daktyloskopisch er-
fasst wurde. Am 29. Januar 2015 suchten die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Februar 2015 wurde den Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche gemäss Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig erscheinen würden. In die-
sem Zusammenhang brachten sie im Wesentlichen vor, in Ungarn behörd-
licher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein und grosse Angst vor der Polizei
in Griechenland und Ungarn zu haben. Zudem machten sie gesundheitli-
che Einschränkungen geltend.
B.
Am 12. Februar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO.
C.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden zu.
D.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (eröffnet am 12. März 2015) trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Ungarn, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den
Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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E.
Mit Beschwerde vom 19. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht lies-
sen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa-
che sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurück-
zuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche ein-
zutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung superprovi-
sorischer vorsorglicher Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 20. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
G.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdefüh-
renden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zu-
dem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG wird über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde. Der Beschwer-
deentscheid ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
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den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht/Souveränitätsklausel).
5.
5.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führenden in Ungarn als Asylsuchende registriert wurden und die ungari-
schen Behörden deren Rücküberstellung zustimmten, womit die grund-
sätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens ge-
geben ist. Die Beschwerdeführenden bestritten diese Zuständigkeit inso-
fern, als sie vorbrachten, sie hätten in Ungarn kein Asyl beantragt bezie-
hungsweise beantragen wollen. Dieser Einwand vermag die grundsätzli-
che Zuständigkeit Ungarns indes nicht aufzuheben, da es Asylsuchenden
nicht frei steht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat
selbst auszusuchen.
5.2 Aufgrund der festgestellten Zuständigkeit Ungarns trat die Vorinstanz
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (vgl. die ange-
fochtene Verfügung E. II) und prüfte in einem zweiten Schritt die Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die an-
gefochtene Verfügung E. III).
Hinsichtlich der Zulässigkeit führte das SEM insbesondere aus, es würden
für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK bestehen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hät-
ten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung an-
gegeben, Ungarn sei furchtbar, man habe sie gezwungen, die Fingerab-
drücke abzugeben, und habe sie geschlagen, nachdem sie sich geweigert
hätten, dies zu tun. Sie seien inhaftiert worden und man habe ihnen gesagt,
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sie könnten bis zu drei Monate im Gefängnis bleiben. Sie hätten nicht ein-
mal einen Schluck Wasser für ihre Tochter beziehungsweise Schwester
bekommen, die Fieber gehabt habe, und man habe ihnen gesagt, dass das
Kind erst dann einen Arzt sehen könne, wenn sie die Fingerabdrücke ab-
geben würden. Hierzu sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen wür-
den, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach-
kommen und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht korrekt
durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese nach der
Überstellung nach Ungarn völkerrechtswidrig in Haft gesetzt würden. Es
liege jedoch an ihnen, sich gegenüber den Behörden kooperativ zu verhal-
ten, um die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn nicht zu erfüllen. Wenn
sie am Flughafen ein Asylgesuch einreichen würden, würden sie eine Haft
von maximal 30 Tagen riskieren. Im Übrigen stehe es Ungarn frei, Perso-
nen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren
Völkerrecht zu inhaftieren. Ungarn sei ein funktionierender Rechtsstaat.
Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behan-
delt fühlen, könnten sie somit bei der zuständigen Stelle Beschwerde ein-
reichen.
Betreffend die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
hielt das SEM fest, dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn
sprechen würden und der Vollzug technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei.
5.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, die Vo-
rinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung der geltend gemachten Überstel-
lungshindernisse keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen.
Das SEM habe es unterlassen, auf die Lage in Ungarn einzugehen und
aufgrund der aktuellsten Informationen zu prüfen, ob sie mit der Überstel-
lung Gefahr laufen würden, Grundrechtsverletzungen zu erleiden. Zudem
habe es sich bezüglich der Gefahr einer Inhaftierung in Ungarn wider-
sprüchlich geäussert und nicht dargelegt, gestützt auf welche Information
es davon ausgehe, dass ihnen in Ungarn keine Haft drohe. Gleichzeitig
habe es deutlich gemacht, dass eine Gefahr der Inhaftierung für sie sehr
wohl bestehe. Dies reiche nach der Rechtsprechung für einen Selbsteintritt
aus, zumal es sich bei ihnen aufgrund ihrer Konstellation (Frau mit drei
minderjährigen Kindern) und ihren gesundheitlichen Problemen offenkun-
dig um besonders verletzliche Personen handle. Mithin habe die Vo-
rinstanz gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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verstossen und die Begründungspflicht verletzt. Ferner habe sie es unter-
lassen, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme abzuklären. Die
angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Vor-
nahme einer Einzelfallprüfung und zur rechtsgenüglichen Erhebung des
Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dieses anzu-
weisen, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt auf eine Verlet-
zung von Art. 3 und 5 EMRK beziehungsweise in Anwendung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
auf ihr Asylgesuch einzutreten (vgl. dazu die Beschwerdeschrift S. 9–23).
5.4 Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist zunächst auf die ak-
tuelle Rechtsprechung hinzuweisen.
5.4.1 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 analysierte das Bundes-
verwaltungsgericht die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sowie die
dortige Inhaftierungspraxis und Unterbringungssituation. Eine unmenschli-
che oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO in jenem Staat wurde nicht festgestellt. Jedoch kann aufgrund der Ent-
wicklung der Situation in den vergangenen Jahren die Vermutung, Ungarn
respektiere die einschlägigen Menschenrechtsübereinkommen, nicht mehr
vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Die Asylbehörden haben demnach
bei der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen vorzu-
nehmen und die Risiken einer Überstellung vertieft zu prüfen (vgl. dort E.
6-9).
5.4.2 Sodann äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht jüngst im zur
Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 ausführlich zu seiner Kognition
im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfpflicht des SEM
bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Rechtsprechung zur
Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie
BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über ei-
nen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vor-
liegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermes-
sen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und auf-
grund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beach-
tung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die re-
levanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müs-
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sen. Mithin hat das SEM sich explizit dazu zu äussern, aus welchen Grün-
den es die Souveränitatsklausel anwendet respektive nicht anwendet (vgl.
a.a.O. E. 7.6 und 8.1).
Das SEM hat die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen, sobald
eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die Überstel-
lung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der persönli-
chen Situation als problematisch erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 8.2).
Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder
anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM
zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen andere, huma-
nitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen geset-
zeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesver-
waltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des
Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) darauf, ob das SEM seine Ermessen ausgeübt und ob es dies in
gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).
5.5 Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in
mehrfacher Weise Bundesrecht verletzt.
Zunächst äusserte sie sich zum Vollzug der Wegweisung nach der vorlie-
gend nicht anwendbaren Systematik von Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR
142.20). Dies allein würde indes nicht zur Aufhebung der Verfügung führen,
sofern eine zumindest implizite Auseinandersetzung des SEM mit der An-
wendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 erkennbar wäre. Dies ist jedoch nicht
der Fall. Obgleich die Beschwerdeführenden angaben, in Ungarn Opfer
behördlicher Gewalt geworden zu sein und an gesundheitlichen Problemen
zu leiden, würdigte die Vorinstanz diese Vorbringen weder bei den Ausfüh-
rungen zur Zulässigkeit noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Überstellung. Sie beschränkte sich darauf, die Beschwerdeführenden auf
ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen und die geltend gemachten Über-
griffe in Ungarn aufzulisten, ohne sich zu deren Glaubhaftigkeit oder Rele-
vanz im Falle der Rückkehr nach Ungarn zu äussern. Auch die vorgebrach-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen blieben unberücksichtigt. Mithin
hat es das SEM trotz der Geltendmachung von Überstellungshindernissen
unterlassen, sein Ermessens betreffend den Selbsteintritt auszuüben.
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Zudem mangelt es der angefochtenen Verfügung an einer Einzelfallprü-
fung, wie sie für Dublin-Verfahren bei der Zuständigkeit Ungarns vorzuneh-
men ist (vgl. oben E. 5.4.1 und E-2093/2012 E. 9).
5.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren ist zur Beurteilung, ob
humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorliegen, die ei-
nen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen, und zu
neuem Entscheid unter Berücksichtigung des Urteils E-2093/2012 an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Die Ausführungen in der umfangreichen Beschwerdeschrift erweisen sich
nur teilweise als erforderlich, weshalb den Beschwerdeführenden gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: