B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1787/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger ,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Jahr
2010 nach Äthiopien. Am 16. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 23. Juli 2014 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 6. August 2015 zu den Asylgründen an.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe gemeinsam mit seiner Familie
in C._______ gelebt. Dort sei er bis zur zehnten Klasse in die Schule ge-
gangen. Er habe die vierte und die sechste Klasse wiederholen müssen,
weshalb er in der zehnten Klasse bereits 20 Jahre alt gewesen sei. Der
Direktor seiner Schule habe ihm gesagt, weil er über 18 Jahre alt sei, dürfe
er die Schule nicht mehr besuchen und müsse stattdessen nach Wia ins
Militär. Er habe nicht ins Militär gewollt, weil er von Personen gehört habe,
die nicht mehr zurückgekommen seien. Er habe nie ein offizielles Aufgebot
erhalten. Aus Angst von Soldaten aufgegriffen und dem Nationaldienst zu-
geführt zu werden, sei er nicht mehr zur Schule gegangen, sondern habe
sich dazu entschlossen, Eritrea illegal zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 – eröffnet am 20. Februar 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegwei-
sung sowie den Vollzug aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 hiess der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende Richterin
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Seite 3
dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerde-
verfahren an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich un-
begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und
mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
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Seite 4
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also zum
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art.
111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend, für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt mas-
sgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausge-
schlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde –
wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grund-
satzurteils des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich unbegrün-
det abgewiesen wird.
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Wegweisung und der Weg-
weisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung vom Beschwerdefüh-
rer nicht angefochten; diesbezüglich ist die Verfügung in Rechtskraft er-
wachsen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssitu-
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ation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von
subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die geltend
gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft, weil sie mit diversen Wider-
sprüchen behaftet sei. Der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich
des Ausreisemonats sowie der Dauer des Fussmarsches. Ausserdem
seien seine Aussagen zur Ausreise wenig substantiiert ausgefallen. Sie
würden nicht über das hinausgehen, was jede beliebige Person in gleicher
Weise erzählen könne. Es würden deshalb keine subjektiven Nachflucht-
gründe vorliegen. Auch reiche es nicht aus, bloss zu befürchten, zukünftig
für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden. Daher seien seine
Vorbringen im Übrigen auch nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Schliesslich ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte, die den Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumut-
bar oder unmöglich machten. Auch lasse die allgemeine Lage in Eritrea
nicht auf eine konkrete Gefährdung bei Rückkehr schliessen. Das Asylge-
such sei daher abzuweisen.
6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli-
chen entgegen, seine Fluchtvorbringen seien ebenso wie seine Schilde-
rung zur illegalen Ausreise glaubhaft. Er habe die Wahrheit gesagt und
könne nur bekräftigen, was er bereits bei der Anhörung vom 6. August 2015
vorgetragen habe. Im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 6
(Stand 21. Februar 2014), zu der er näher ausführte, lägen in seinem Fall
keine Hinweise vor, dass er als damals 20-Jähriger Eritrea legal verlassen
habe.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Motive vornehmen. Vorliegend kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen bleiben, wird doch nachfolgend
aufgezeigt, dass diese den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügt.
7.2 In der bisherigen Rechtspraxis wurde davon ausgegangen, dass eine
illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen
sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten. Diese Rechtspre-
chung wurde zwischenzeitlich revidiert. Im Koordinationsurteil D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) stützte das
Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse
(a.a.O. E. 4.6-4.11) – die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach eine ille-
gale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingsei-
genschaft führt. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
7.3 Der Beschwerdeführer konnte zum Zeitpunkt der Ausreise keine beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen
oder glaubhaft machen. Auch sind keine solchen zusätzlichen Faktoren im
genannten Sinne zu erkennen. So brachte er selber an, nie Probleme oder
Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben und auch nicht zum National-
dienst aufgeboten worden zu sein. Die illegale Ausreise des Beschwerde-
führers – unbesehen von deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine
Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu be-
gründen (Art. 3 AsyG).
7.4 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – jedenfalls im Ergebnis – im Hinblick auf
die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
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Seite 7
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung
der Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeit-
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Seite 8
punkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Muste-
rungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E.
13.2–13.4).
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.5).
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Seite 9
9.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Ver-
bots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen
könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in
Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Zusammenhang einer
Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch in-
soweit kein persönliches ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6).
9.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
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Seite 10
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen
(vgl. a.a.O. E. 17.2).
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht ge-
nerell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere in-
dividuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen An-
gaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Es ist
mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
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Seite 11
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 19. Okto-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde und es davon auszugehen ist, dass sich an seiner finanzi-
ellen Situation nichts massgebliches verändert hat, hat er vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou