B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1787/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2017 / E-1496/2015 (N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller stellte am 29. November 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er als Ka-
tholik aufgrund einer Beziehung zu einer muslimischen Frau in seinem Hei-
matland Probleme mit deren Familie gehabt habe. So sei er seitens der
Familienangehörigen dieser Frau wiederholt bedroht und an Leib und Le-
ben angegriffen worden. Die Polizei sei nicht bereit gewesen, ihn davor zu
schützen, da sie enge Beziehungen zum Vater der Frau gepflegt habe.
A.b Mit Verfügung vom 3. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
B.
B.a Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. März 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Gewährung
von Asyl sowie sinngemäss den Verzicht auf die Wegweisung und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme.
B.b Mit Urteil E-1496/2015 vom 6. März 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 5. März 2015 ab.
C.
Mit Eingabe beim SEM vom 15. März 2017 (Poststempel) – von diesem
am 22. März 2017 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht
überwiesen – ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Revision des Ur-
teils vom 6. März 2017, wobei er zur Begründung im Wesentlichen aus-
führte, es lägen neue, im Anhang mitgeschickte Beweismittel (diverse
Schreiben und Entscheide des „Ministry of (…)“, der Gemeinde B._______
und einer kirchlichen Stelle in C._______) vor, die für die Beurteilung seiner
Situation relevant sein könnten.
D.
D.a Mit Telefax vom 24. März 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einst-
weilen aus.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Gesuchsteller auf, innert Frist darzulegen, wann ihm
die eingereichten Beweismittel genau zur Kenntnis gelangt seien, weshalb
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er sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren habe vorbringen
können und inwiefern der Inhalt der eingereichten Beweismittel für die Be-
urteilung seiner Situation erheblich sei. Zudem forderte das Gericht den
Gesuchsteller auf, innert Frist die Originale der eingereichten, in Albanisch
abgefassten Dokumente sowie eine Übersetzung dazu nachzureichen und
unter Beilage eines Zustellcouverts (Couvert oder E-Mail) bekannt zu ge-
ben, wann und wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Bei un-
genutzter Frist drohte das Gericht die Fortführung des Verfahrens aufgrund
der Akten an und hielt abschliessend fest, dass der mit Telefax vom
24. März 2017 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender
Anweisungen aufrechterhalten bleibe und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werde.
E.
Mit Eingabe beim SEM vom 24. April 2017 – am 28. April 2017 ans Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet – kam der Gesuchsteller den Auffor-
derungen durch das Gericht teilweise nach und reichte folgende Doku-
mente ein:
Entscheid der Direktion für (…) der Gemeinde B._______, Republik
Kosovo, vom 22. Januar 2014 betreffend den Vater des Gesuchstellers
(in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Übersetzung);
zwei Schreiben sowie ein Entscheid des Ministeriums für (…) der Re-
gierung der Republik Kosovo vom 14. März 2014 betreffend den Vater
des Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht],
mit Übersetzung);
Entscheid der Inspektionsdirektion der Gemeinde B._______, Repub-
lik Kosovo, vom 17. November 2014 betreffend den Vater des Gesuch-
stellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit Überset-
zung);
Beschwerde an das Ministerium für (…) der Regierung der Republik
Kosovo gegen einen Entscheid der Direktion für (…) der Gemeinde
B._______, eingereicht am 19. November 2014 durch den Vaters des
Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit
Übersetzung);
Beschwerde an das Ministerium für (…) der Regierung der Republik
Kosovo gegen einen Entscheid der Direktion für (…) der Gemeinde
B._______, eingereicht am 16. Dezember 2014 durch den Vater des
Gesuchstellers (in Kopie [bereits am 15. März 2017 eingereicht], mit
Übersetzung);
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Schreiben der apostolischen Administration C._______ vom 22. No-
vember 2014 bezüglich des kirchlichen Engagements und der Prob-
leme des Gesuchstellers im Heimatland (in Kopie [bereits am 15. März
2017 eingereicht]);
E-Mailkorrespondenz mit Eulex Kosovo, der Organisation für Sicher-
heit und Zusammenarbeit und der „Internationalen Vereinigung zur
Entgegenwirkung der Kriminalität“ vom Juni und Juli 2014 (mit Über-
setzung);
Arztbericht des Spitals (…), vom 14. Oktober 2015, wonach der Ge-
suchsteller an Hyperventilation im Rahmen einer Reaktion auf
schwere Belastungen litt (in Kopie);
Ausweis für Asylsuchende des Gesuchstellers (in Kopie).
Demgegenüber hat er es unterlassen, die Originale der mit Eingabe vom
15. März 2017 eingereichten Dokumente sowie einen Zustellnachweis
nachzureichen. Zudem hat er zu einem weiteren Schreiben der Direktion
für (…) der Gemeinde B._______, Republik Kosovo, vom 8. November
2013 keine Übersetzung eingereicht. Ferner hat er es unterlassen anzuge-
ben, wann und wie er in den Besitz der eingereichten Unterlagen gelangt
ist. In seiner Eingabe vom 22. April 2017 führte er lediglich aus, er habe
schon in mehreren Interviews mitgeteilt, dass er als normaler Bürger mit
guten Absichten etliche Probleme in seiner Heimat gehabt habe, die ihn
einer grossen Gefahr ausgesetzt hätten. Dabei habe er sich an alle mögli-
chen Institutionen gewendet, die ihm weder Unterstützung noch Schutz
hätten bieten können oder wollen. Die einzige Möglichkeit, diesen Proble-
men zu entfliehen und sich in Sicherheit zu bringen, sei die Flucht in die
Schweiz gewesen. Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, in
welch auswegloser Situation er sich befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21
E. 2.1).
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Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er nachträglich
erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gege-
ben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsge-
such (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist des-
halb einzutreten.
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2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. März
2017 und vom 24. April 2017 eingereichten Beweismittel den revisions-
rechtlichen Anforderungen genügen.
2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisions-
grund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil an-
ders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden
konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt wa-
ren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konn-
ten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich war.
2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel datieren allesamt
aus den Jahren 2013 bis 2015. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Ge-
suchsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht auch mit
keinem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Ver-
fahren, das mit Urteil vom 6. März 2017 beendet wurde, nicht vorbringen
konnte.
Überdies sind die in den Beweismitteln enthaltenen Tatsachen auch nicht
als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizie-
ren. So betreffen die Entscheide der Gemeinde B._______ und des Minis-
teriums für (…) der Regierung der Republik Kosovo sowie die dagegen
erhobenen Beschwerden nicht den Gesuchsteller selbst, sondern dessen
Vater (vgl. Bst. E, Spiegelstriche 1-5). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Streit um [baurechtliche Angelegenheit] in der Gemeinde B._______,
um den es in diesen Prozessen gegangen ist, etwas mit den ursprüngli-
chen Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers – er sei von der Familie
seiner Freundin behelligt worden – zu tun hat. Das Schreiben der aposto-
lischen Administration C._______ vom 22. November 2014 ist überdies als
Gefälligkeitsschreiben zu werten (vgl. Bst. E, Spiegelstrich 6). So sind die-
sem in pauschaler Weise die Verfolgungsgründe des Gesuchstellers zu
entnehmen, ohne dass ersichtlich ist, inwiefern der Unterzeichnende, an-
ders als durch die Erzählungen des Gesuchstellers selbst, in der Lage war,
die Fakten zu kennen. Die zum Teil unbeantwortet gebliebenen oder man-
gels Kompetenz abschlägig beantworteten E-Mails an verschiedene Orga-
nisationen enthalten lediglich die Schilderungen des Gesuchstellers, aber
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keine unabhängigen Feststellungen des Sachverhalts (vgl. Bst. E, Spiegel-
strich 7). Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller auf-
grund einer abdominellen Messerattacke und einem Schlag in den Nacken
traumatisiert ist (vgl. Bst. E, Spiegelstrich 8). Auch wenn diese Verletzun-
gen ein Indiz für die Vorbringen des Gesuchstellers sein können, vermögen
sie diese nicht zu beweisen, könnten die Ursachen dafür doch auch an-
derswo liegen.
2.4 Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe
darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. März 2017 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 14. März 2017
ist demzufolge abzuweisen.
3.
Der am 24. März 2017 verfügte und mit Zwischenverfügung vom 30. März
2017 aufrechterhaltene Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Ent-
scheid hinfällig.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750. (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
Versand: