B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1788/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und deren Vollzug;
Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. November 2007 verliess, anschliessend etwa vier Jahre in Italien
verbrachte und am 22. Juli 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. Juli 2011 zur Person befragt und am 25. Februar 2013 zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2013 – eröffnet am 2. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. April 2013 anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei
im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs, Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchte,
dass er zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum ersuchte,
das Migrationsamt des Kantons Zürich sei dahingehend zu informieren,
dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung
des Vollzugs Abstand zu nehmen sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde lediglich gegen die
Wegweisung und den Wegweisungsvollzug richtet,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs beim
Erlass von Nichteintretensentscheiden materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu
Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
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der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vom Beschwerdeführer einzig das Wegweisungshindernis der Un-
zumutbarkeit angerufen wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Marokko nicht auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, der
Beschwerdeführer habe bis ein Jahr vor Maturitätsabschluss die Schule
besucht und sei danach in einer Fabrik tätig gewesen, womit davon aus-
gegangen werde könne, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein
werde, in Marokko seinen Lebensunterhalt zu verdienen,
dass er in Marokko zudem über ein Beziehungsnetz verfüge, das ihn
nach seiner Rückkehr unterstützen könne,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, er sei am
8. März 2013 am rechten Arm operiert worden, brauche deshalb eine re-
gelmässige Nachbehandlung und einer ununterbrochenen Therapie,
dass er zudem vorbringt, es gehe ihm "psychologisch" sehr schlecht, er
habe oft schlimme Angstzustände und Albträume, und habe schon zwei-
mal versucht, sich das Leben zu nehmen,
dass er deswegen zurzeit in Therapie sei, die ihm sehr helfe,
dass er ankündigt, ein Zeugnis seiner Psychiaterin nachzureichen,
dass er befürchte, seien Zustände würden sich bei einer Rückkehr ver-
schlimmern und er der Belastung nicht standhalten könnte,
dass der eingereichte ärztliche Bericht vom 3. April 2013 die Operation
bestätigt, eine Weiterführung der ergotherapeutischen Kräftigungsmass-
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nahmen für die kommenden sechs Wochen empfiehlt und eine abschlies-
sende Kontrolluntersuchung auf den 14. Mai 2013 ansetzt,
dass diese Vorbringen jedoch keine Gründe für eine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs darstellen, da bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Marokko keine medizinische Notlage droht,
dass daran auch die vorgebrachten psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers (Angstzustände und Albträume) nichts zu ändern ver-
mögen, da diese in keiner Weise geeignet erscheinen, bei einer Rückkehr
nach Marokko zu einer medizinischen Notlage zu führen,
dass er bezüglich seiner Suizidversuche in der Anhörung lediglich ausge-
führt hatte, er könne in Marokko nicht leben, da er dort psychischen
Druck von seiner Familie und von Freunden bekommen habe,
dass er sich aber weigerte auszuführen, was die Gründe dafür waren,
dass unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Behandlung ausge-
setzt wäre, die ihn in den Selbstmord drängen könnte,
dass damit in antizipatorischer Beweiswürdigung darauf verzichtet wer-
den kann, die Einreichung eines ärztlichen Berichts der Psychiaterin des
Beschwerdeführers abzuwarten,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist,
dass keine Hinweise auf Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorliegen, weshalb sich eine Überprüfung dieser gesetzli-
chen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen erübrigt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers (Ausset-
zung des Vollzugs, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Massnah-
men) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: