B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1789/2013
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum/Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 12. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. März 2011 (Eingang Botschaft)
wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in
Khartoum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (…) das Militä-
rische Training in Sawa absolviert und sei zwangsweise in den eritrei-
schen Militärdienst eingezogen worden. Nach zehn Monaten sei er deser-
tiert und in den Sudan geflohen. Er stehe im Sudan unter dem Schutz des
UNHCR, fürchte jedoch eine Deportation nach Eritrea. Er sei christlichen
Glaubens und habe im Sudan eine eritreische, muslimische Landsfrau
geheiratet. Wegen seiner Heirat sei er von fundamentalistischen Famili-
enangehörigen seiner Ehefrau bedroht und zur Konversion aufgefordert
worden. Er habe dabei physische Übergriffe erlitten. Seine Ehefrau habe
nach einer achtmonatigen Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten. We-
gen seiner Desertion aus dem eritreischen Militärdienst könne er mit sei-
ne Ehefrau nicht ins Heimatland zurückkehren. Der Umstand, dass die
Regierung im Sudan beabsichtige, vollständig die Scharia-Gesetzgebung
zu übernehmen, verunmögliche es ihm und seiner Ehefrau, sich weiterhin
im Sudan aufzuhalten, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche.
B.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 setzte das BFM den Beschwerdeführer
darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartoum aus
Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn
das Bundesamt – unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine geltend gemachten Vorbringen mit
einer englischsprachiger Eingabe, welche am 11. August 2011 bei der
Botschaft einging. Als Beilage reichte er ein Schreiben des UNHCR und
des Commissioner for Refugees Khartoum vom (…) 2003, ein fremdspra-
chiges Schreiben, einen eritreischen Identitätsausweis No. (…) seiner
Ehefrau mit Foto inklusive englischer Übersetzung, zwei Flüchtlingsaus-
weise (No. […] betreffend seine Ehefrau und No. […] betreffend den Be-
schwerdeführer), eine Heiratsbestätigung sowie zwei Geburtsregisteraus-
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züge betreffend seine beiden Kinder inklusive englischer Übersetzung, zu
den Akten.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe vom März 2000 bis
heute in Khartoum gelebt, wo er heute noch mit seiner Ehefrau und sei-
nen beiden Kindern lebe. Er sei im Sudan als Flüchtling anerkannt wor-
den. Er befürchte Übergriffe seitens religiöser Fundamentalisten respekti-
ve Familienangehörigen seiner Ehefrau, insbesondere wegen der Einfüh-
rung der strengen Scharia-Rechtsordnung durch den Nord-Sudan nach
der Abspaltung des Süd-Sudan im Juli 2011.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf
schliessen lassen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Be-
hörden ernstzunehmend seien. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylge-
währung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben
zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Seit
März 2000 sei er in Khartoum wohnhaft.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass
die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach
sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan
nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom
UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt
worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhal-
ten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufent-
haltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das
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ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation
tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach Eritrea zurückeschafft
zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Er-
kenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering.
Der Beschwerdeführer verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeigne-
tes Risikoprofil, das eine Furcht vor einer Verschleppung nach Eritrea ob-
jektiv begründen könnte. Das BFM schliesse nicht aus, dass er wegen
seiner Religionszugehörigkeit beziehungsweise seiner interreligiösen Hei-
rat im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Die christlichen Re-
ligionsgemeinschaften seien gemäss der sudanesischen Übergangsver-
fassung von 2005 anerkannt. Die Heirat einer eritreischen Muslimin mit
einem eritreischen Christen sei nach sudanesischem Recht nicht legal.
Es sei aber nicht wahrscheinlich, dass der Staat aktiv gegen eine solche
Heirat vorgehe, da sie keine Sudanesen betreffe. Es sei Schutz durch die
sudanesischen Behörden zu erwarten, wenn es tatsächlich zu kriminellen
Handlungen gekommen sei. Das Leben in Khartoum sei für eritreische
Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im
Sudan und aufgrund der Unterstützungsbereitschaft der grossen eritrei-
schen Diaspora im Sudan könne jedoch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht
überwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre
Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Zu-
dem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der
Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
E.
Das BFM leitete am 3. April 2013 eine undatierte, englischsprachige Ein-
gabe des Beschwerdeführers (Eingang Botschaft am 24. Februar 2013)
an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher er gegen den BFM-
Entscheid vom 12. November 2012 beim Gericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
befürchte nach wie vor Behelligungen seitens der Familienangehörigen
seiner muslimischen Ehefrau. Er habe sich zwar einen zweiten, im Sudan
und in Eritrea geläufigen Namen angeeignet, um diesen Schwierigkeiten
zu entgehen. Wegen dieses zweiten Namens habe seine Tochter in der
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Schule Probleme gehabt. Die Übergriffe hätten zudem auch nicht aufge-
hört.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Es befindet sich kein Rückschein respektive keine Empfangsbestäti-
gung bei den vorinstanzlichen Akten. Abklärungen des Bundesverwal-
tungsgerichts beim BFM haben ergeben, dass nicht mehr eruiert werden
kann, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene BFM-Verfügung dem Be-
schwerdeführer zugestellt und ihm eröffnet worden ist. Die Beweislast für
die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die
Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Angesichts der fehlenden
Empfangsbestätigung ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus-
zugehen, dass seine am 24. Februar 2013 bei der Botschaft in Khartoum
eingegangene Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 21 VwVG letzter Teilsatz).
Der Beschwerdeführer hat ferner am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
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108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des BFM
vom 12. November 2012 sowohl an den Beschwerdeführer als auch an
seine Ehefrau und beiden Kindern adressiert ist. Die Ehefrau und die bei-
den Kinder des Beschwerdeführers werden auch im Anschluss an das
Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Die-
se Verfügung bezieht sich auf" erwähnt.
Diese Aufführung der betreffenden Namen genügt jedoch den Anforde-
rungen einer rechtswirksamen Verfügung nicht, zumal die gesamte Be-
gründung der Verfügung sich ausschliesslich auf den Beschwerdeführer
bezieht (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 ff., S. 224 ff.).
3.2 Ferner ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung angesichts
des im Entscheidzeitpunkts vorliegenden Abklärungsstandes in Bezug auf
die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ohnehin nicht hätte erge-
hen dürfen. In seinem unter BVGE 2011/39 publizierten Urteil vom
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6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht nämlich fest, dass
sich zwar gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG eine Partei, wenn sie nicht per-
sönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen
kann, als Einschränkung sind jedoch Verfahrenshandlungen von der
Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwir-
kung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es gesetzlich
vorgeschrieben ist (namentlich die Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 AsylG) oder weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache
nach nur von ihm oder ihr ausgehen können. Gemäss langjähriger asyl-
rechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt
"relativ höchstpersönliches Recht" (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 5). Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die ur-
teilsfähige (mündige oder unmündige) Person setzt prinzipiell einen per-
sönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbe-
hebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann bei-
spielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise ein-
gereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle des Verzichts auf
eine Befragung bestätigt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39, a.a.O., E.
4.3.2).
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Ehefrau und Kinder des Beschwerdefüh-
rers im ganzen bisherigen Verfahren – und insbesondere im erstinstanzli-
chen Verfahren – nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweize-
rischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Mithin kann die an-
gefochtene Verfügung die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Be-
schwerdeführers nicht einbeziehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
und die Kinder haben demzufolge bis dato kein Asylverfahren in der
Schweiz durchlaufen respektive kein Asylgesuch in der Schweiz einge-
reicht. Das vorliegende Beschwerdeurteil betrifft daher einzig den Be-
schwerdeführer.
4.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
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Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf
das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf
die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
5.
5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartoum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 12. November 2012 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli
2011 zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Er nahm in der Folge
mit Eingabe vom 11. August 2011 (Eingang bei der Botschaft in Khartum)
ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und gab persönliche, auf
ihn bezogene Antworten. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit
rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der
Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
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Seite 9
6.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20
E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
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hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
7.
7.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem
Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zu-
sätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benö-
tigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der
zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
Der Beschwerdeführer hält sich eigenen Angaben zufolge seit März 2000
und somit seit mehr als 13 Jahren im Sudan auf. Aufgrund der Angaben
in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen
vom 11. August 2011 und des – zwar lediglich in qualitativ schlechter Ko-
pie vorliegenden – Flüchtlingsausweises respektive dem Schreiben des
UNHCR und des Commissioner for Refugees Khartoum vom (…) 2003 ist
davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling
registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre
Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weit-
gehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Mit diesem Schutz ist
allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan
Schutz gefunden und auch die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewie-
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sene Flüchtlingslager respektive an den ihm zugewiesenen Aufenthaltsort
zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Verbleib an seinem jetzigen
Aufenthaltsort in B._______ (Khartoum) nicht mehr in Betracht zieht.
Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den
Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportie-
ren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011
vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu ent-
nehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich
das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung
besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich
nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartoum, insbe-
sondere für den Beschwerdeführer angesichts seiner interreligiösen Hei-
rat, schwierig sind, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für sich und
seine Familie den Lebensunterhalt weiterhin wird bestreiten können. Den
eigenen Angaben zufolge lebt er bereits seit 2000 im Sudan und ist seit
2001 mit seiner muslimischen Ehefrau liiert. Der Beschwerdeführer hat
nicht schlüssig dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, wei-
terhin im bisherigen Umfang für sich und seine Familie die Lebensexis-
tenz zu bestreiten. Der geltend gemachte Umstand, er habe aufgrund
seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für sich al-
leine keine Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen
verfügt. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Familiennachzug
aufgrund fehlender in der Schweiz lebender Familienangehörigen nicht
erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
7.2 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Ver-
folgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz er-
scheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind,
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Seite 12
nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht
und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten
ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1789/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: