B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1789/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich Eritrea, mutmasslich Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
E-1789/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im März 2013
Äthiopien, indem sie die Grenze zum Sudan im Auto unkontrolliert pas-
sierte. Sie traf am 22. März 2013 auf dem Luftweg von Khartoum herkom-
mend in der Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
4. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen be-
fragt (BzP). Am 9. April 2014 hörte die Vorinstanz sie einlässlich zu den
Asylgründen an.
Im Rahmen des Asylgesuchs erklärt sie, sie habe nach dem Tod ihres Va-
ters nicht so wie bisher in Äthiopien weiterleben wollen. Sie habe ihr Leben
von vorne wieder beginnen wollen, denn sie habe alle Hoffnungen verloren
gehabt und sei frustriert gewesen. Sie sei in Äthiopien nach dem Tod ihres
Vaters durch Uniformierte bedroht worden und habe sich keinen Ausweis
ausstellen lassen dürfen. Sie habe keine Bewegungsfreiheit genossen. Zu
den Einzelheiten ihrer zwei Sachvorträge: Sie gab an, am (…) geboren und
im Zeitpunkt der BzP (…) Jahre alt gewesen zu sein, nachdem sie zuvor
auf dem Personalienblatt ein Datum vom (…) hat eintragen lassen. Später
erklärt sie, gegen ein Geburtsdatum vom (…) nichts einzuwenden. Ihr Vater
sei eritreischer Staatsbürger und ethnischer C._______, ihre Mutter Eritre-
erin respektive Äthiopierin (aus D._______) und ethnische Tigrinya. Die
Muttersprachen seien Tigrinya und Amharisch. Als sie zirka drei Jahre alt
gewesen sei, hätten sich die Eltern getrennt. Sie sei beim Vater aufgewach-
sen, der Soldat respektive Offizier des Derg-Regimes sei. Er sei in
E._______ (wie dessen F._______) Geschäftsmann gewesen. Sie selber
habe nie in Eritrea gelebt, habe aber einen eritreischen Reisepass respek-
tive eine eritreische Identitätskarte besessen. Alle Schulen habe sie in
E._______ absolviert. 2011 sei ihr Vater zu Hause und in ihrer Gegenwart
von drei Uniformierten verhaftet worden, weil er Eritreer und Angehöriger
des Derg-Regimes gewesen sei. Allenfalls sei er der Zusammenarbeit mit
Eritreern verdächtigt worden. Ihre eritreische Identitätskarte sei damals von
den Uniformierten mitgenommen worden. Sechs Monate lang sei der Vater
festgehalten worden. Er sei sechs Monate nach der Entlassung aus der
Haft gestorben. Später gibt sie an, ihr Vater sei während der Haft und vor
der Geburt ihrer Tochter ([…] 2011) gestorben. Sein Sterbedatum liege im
Monat Sene 2003 (europäische Zeitrechnung: Zeitraum zwischen 6. Juni
2011 und 7. Juli 2011). In der Anhörung spricht sie davon, dass sie im Mo-
nat Yakatit 2003 (europäische Zeitrechnung: Zeitraum zwischen 8. Februar
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2011 und 9. März 2011) vom Hinschied des Vaters im Gefängnis erfahren,
dessen Leichnam nie gesehen und von dessen Grabesstätte nie etwas ge-
hört habe. Dem Vorhalt, wonach der Zeitpunkt der Inhaftierung rechnerisch
nicht ins Jahr 2011 fallen könne, entgegnete sie mit dem Hinweis, es nicht
mehr zu wissen. Zirka ein halbes Jahr nach dem Tod ihres Vaters seien die
gleichen Leute – drei Uniformierte – erneut bei ihr zu Hause erschienen,
hätten die Wohnung durchsucht und sich danach erkundigt, was sie über
ihren Vater wisse. Einer der drei, ein Offizier, habe sie insgesamt noch drei-
mal – sechs und zehn Monate später und ein drittes Mal – zu Hause auf-
gesucht. Er habe ihr aufgetragen, Dokumente bereitzustellen, ansonsten
ihr Schlimmes widerfahren werde. Beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt
und bedroht. Die Reise von Khartoum in die Schweiz habe sie mit einem
ihr nicht zustehenden sudanesischen Reisepass angetreten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 17. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. Eventualiter
sei festzustellen, dass sie Flüchtling sei, und das SEM sei anzuweisen, sie
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei in Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs das SEM anzuweisen, sie vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbin-
dung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung).
D.
Am 24. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, In-
tensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
die Asylangaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht Stand. Die eritreische Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit, die geltend gemachten Lebensumstände und die Verfolgungsge-
schichte seien nicht glaubhaft.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Ge-
richt von ihrer Verfolgung zu überzeugen. Sie hält ihre Asylgründe insge-
samt zwar für in sich stimmig, die vorinstanzlichen Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung kann sie jedoch damit nicht entkräften. So ist ge-
nerell festzustellen, dass ihre Angaben in wesentlichen Punkten erhebliche
Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. Ihre Sachvorträge sind vage
gehalten, ohne die nötige Substanz und weitgehend ohne Realkennzei-
chen. Mit der Beschwerdeeingabe kann sie diese Defizite nicht plausibel
auflösen.
3.2 Die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft
bleiben aus folgenden Gründen unglaubhaft:
3.2.1 Die Beschwerdeführerin reicht keine Beweismittel ein, die Auf-
schlüsse in Bezug auf ihre Identität (Name, Vorname, eritreische Staatsan-
gehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort) geboten hätten. Dies,
obschon ihr Vater für sie einen eritreischen Ausweis beschafft haben soll
(SEM-Akten A11 S. 16) und Dokumente wie Schuldokumente, ein Ke-
beleausweis, eine Wohnsitzbestätigung und eine Adoptionsurkunde in der
zur Verfügung gestandenen Zeit aus Äthiopien hätten beschafft werden
können.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Sachvorträge einen über-
aus starken Bezug zu Äthiopien, weil sie in E._______ (Äthiopien) geboren
worden ist, dort stets bei ihrem Vater gewohnt, gelebt, ihre Schulen besucht
und einer Tochter das Leben geschenkt hat. Ihr Vater war (…) mit einem
eigenen Geschäft in der Nähe ihres Wohnortes. Sie hat Eritrea nie besucht
und keinen persönlichen Bezug zu diesem Land.
3.2.3 Weiter erklärt sie in der BzP, für eine Asylanhörung die Mutterspra-
chen Tigrinya und Amharisch (SEM-Akten A4 S. 11) genügend zu beherr-
schen. Tigrinya, eine der Nationalsprachen Eritreas, wird indessen auch in
Äthiopien gesprochen. Zudem hat sich in der BzP herausgestellt, dass sie
Tigrinya nicht beherrscht. Weiter wird Amharisch nicht nur in Eritrea von in
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Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Menschen, die noch die
äthiopische Besatzungszeit erlebt haben, sondern auch in Dschibuti und in
sehr vielen Regionen und praktisch allen Städten Äthiopiens gesprochen.
Bei dieser Sachlage sind die angegebenen Sprachenkenntnisse (und ins-
besondere ihr mit englischen Begriffen angereichertes Amharisch) keine
Anhaltspunkte für die geltend gemachte eritreische Herkunft.
3.2.4 Sie behauptet, ihr eritreischer Vater stamme aus C._______, Eritrea.
Er und sie selber seien ethnische C._______ (SEM-Akten A11 S. 16). Ab-
gesehen davon, dass sie zur Ethnie und zu Geographischem nichts zu be-
richten wusste, situierte sie den Geburtsort ihres Vaters zunächst in Eritrea
(SEM-Akten A3 S. 9), später jedoch – als sie sich selber im Erklärungsnot-
stand sieht –, in Äthiopien, weshalb er über die eigene Ethnie kaum Be-
scheid gewusst hätte (SEM-Akten A11 S. 16f.). Ausserdem hätten dessen
Eltern in Äthiopien gelebt (a.a.O.). Zur Mutter behauptet sie, diese stamme
aus Eritrea, spreche Tigrinya und lebe in Äthiopien (SEM-Akten A4 S. 4,
6). Dann aber vertritt sie den Standpunkt, ihre Mutter sei eine ethnische
Tigrinya aus Äthiopien, Region D._______ (SEM-Akten A4 S. 9; A11 S. 8,
16). Diese Aussagen zur Ethnie und Herkunft der Eltern vermögen somit
zur Frage der eritreischen Herkunft nichts Entscheidendes beizutragen.
3.2.5 Die Existenz von Verwandten in Eritrea und Äthiopien wird zunächst
grundsätzlich bejaht. Auf spezifische Nachfragen hin stellt sich jedoch her-
aus, dass keine Kontakte zu diesen Verwandten bestehen, weil sie diese
entweder noch nie gesehen hat und demzufolge nicht kennt (SEM-Akten
A4 S. 6 und A11 S. 6; i.S. Eritrea und Äthiopien), oder weil diese mittlerweile
weggezogen seien oder die Kontakte schon lange nicht mehr bestünden
(SEM-Akten A11 S. 5; i.S. Äthiopien). Somit lassen sich keine Rück-
schlüsse von der Verwandtschaft auf eine eritreische Herkunft der Be-
schwerdeführerin ziehen.
3.2.6 Die Beschwerdeführerin kann keine plausiblen Antworten liefern, wa-
rum sie trotz der Tatsache, dass sie bereits in dritter Generation in Äthio-
pien lebe, keine äthiopische Staatsbürgerin sei. Ihre Hinweise, keinen Be-
zug zu Äthiopien zu haben und die Behörden nie um die Ausstellung eines
Ausweises ersucht zu haben (SEM-Akten A4 S. 9), können angesichts ih-
rer ausschliesslich in der Region E._______ verbrachten Lebenszeit und
der festzustellenden Ungereimtheiten und Widersprüche in den Sachvor-
trägen nicht überzeugen.
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Seite 7
3.2.7 Weiter lassen die unsubstanziierten Aussagen zur Wohnregion, zum
Schulgang, zur jüngsten Inhaftierung des Vaters aufgrund seiner Tätigkei-
ten für das Derg-Regime (dieses war von 1974 bis 1987 an der Macht), zu
den Geschäftstätigkeiten des (…) und des Vaters, zur Kebele, zum Alltag
in E._______, zu den Schulkollegen, Vertrauens- und Bezugspersonen so-
wie zu den Ausreisemodalitäten das Gericht stark daran zweifeln, dass sie
als Eritreerin in E._______ gewohnt haben soll. Ein bestehendes Bezie-
hungsnetz zu eritreischen Personen in Äthiopien, insbesondere auch nach
der Verhaftung ihres Vaters, war kein Thema vor ihrer Ausreise.
3.3 Weiter darf von einer betroffenen Person erwartet werden, dass ihr die
für ihren Alltag einschneidenden Ereignisse so in Erinnerung bleiben, dass
sie diese später nachvollziehbar darlegen kann. Unbestrittenermassen
stimmen die verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu Haft und
Tod des Vaters, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, nicht überein. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung, auf die an dieser Stelle zu
verweisen ist, zu Recht zahlreiche widersprüchliche terminliche Aussagen
aufgelistet, zu denen die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
keine Stellung nimmt. Folglich sind ihre zeitlichen Angaben unglaubhaft.
Die Aussagen zum Schicksal des Vaters und zu den drei nachfolgenden
Hausdurchsuchungen sind darüber hinaus ohne Substanz ausgefallen und
zeugen zudem nicht von einer objektiv nachvollziehbaren persönlichen Be-
troffenheit oder Notlage. Es existieren auch keine Hinweise darauf, wonach
die Verhaftung des Vaters oder die ersten zwei Hausdurchsuchungen ir-
gendwelche Auswirkungen auf ihren späteren Alltag gehabt hätten. Dies
erstaunt doch sehr angesichts des Umstandes, dass der Vater ihr einziger
Versorger und die wesentliche Bezugsperson gewesen sein soll, da sie of-
fenbar von ihrer Verwandtschaft weitgehend abgeschottet gelebt habe. Ihr
einziger Verwandtschaftskontakt soll ein (…) (SEM-Akten A11 S. 5) gewe-
sen sein. Indessen dürften diese Kontakte schon lange Zeit vor ihrer Aus-
reise nicht mehr bestanden haben, weil sie nicht einmal zu beschreiben
wusste, wie sie jeweils zum Wohnort des (…) in E._______ gelangt sei. Ihr
von den erwähnten einschneidenden Vorgängen im Jahr 2011/12 somit
weitgehend unbelastet gebliebener Alltag bis zur Ausreise, mithin noch
zahlreiche Monate lang, spricht stark dafür, dass sie nicht aus eigenen Er-
lebnissen berichtet hat.
3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E-1789/2015
Seite 8
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht
feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Be-
schwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher
Aufforderung weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel, die geeig-
net wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes bei-
zutragen, eingereicht. Auf Beschwerdeebene ist sie wiederum untätig ge-
blieben und hat sich nicht in einer umfassenden Art mit der vorinstanzlichen
Verfügung auseinandergesetzt.
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Identität,
darunter ihre Staatsangehörigkeit beziehungsweise ihr Herkunftsland,
nicht geklärt ist, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht wahr-
nimmt (Art. 8 AsylG). Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie
die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Auf-
enthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie selber zu tragen. Fer-
ner ist bei Personen, die ihre wahre Herkunft zu verschleiern oder zu ver-
heimlichen versuchen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermag.
Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch mit korrekter Begründung abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/47 E.
4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
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Seite 9
5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Gericht folgt der Vorinstanz
in den diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf den Entscheid des Staatssekretariats verwiesen werden.
5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in den obigen Erwägungen ausgeführt, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sa-
che der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend da-
von auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Äthiopien gilt, welches
gemäss Vorinstanz als Herkunftsstaat in Frage kommen dürfte.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1789/2015
Seite 10
7.
7.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos und die pro-
zessuale Bedürftigkeit ist nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung
von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1789/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: