B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1790/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
E-1790/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) verliess seinen Hei-
matstaat gemäss eigenen Angaben am 9. März 2015 und flog via Katar auf
einen ihm unbekannten europäischen Flughafen. Von dort reiste er mit ei-
nem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle am 11. März 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen.
A.c Am 16. März 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers auf und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen.
A.d Am 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Aufforderung des
Sri Lanka E._______ vom 10. Februar 2015, die Vermisstenmeldung des
Bruders und einen Brief des Vaters ein.
A.e Am 8. April 2015 wurden ein Arztbericht vom 27. Februar 2015 den
Vater betreffend, eine Bestätigung über dessen Krankenhausaufenthalt
vom 4. März 2015, (…) Register of Death einen (…) betreffend vom 12.
Oktober 2007, eine Registrierungsbestätigung für das Geschäft des (…)
vom 22. Januar 2015 und ein Zeitungsausschnitt vom 13. August 2007 den
Akten beigelegt.
A.f Am 8. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2007 sei
(…) erschossen worden und am 9. November 2011 sei sein (…) F._______
von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Seine Fa-
milie habe ihn überall, auch bei der Polizei, vergeblich gesucht. Der Be-
schwerdeführer vermute, dass sich dieser entweder im Gefängnis befinde,
oder dass er umgebracht worden sei. Daher habe er (der Beschwerdefüh-
rer) in den Jahren 2013 bis 2015 an Demonstrationen für die Verschwun-
denen und Getöteten teilgenommen. Als er noch in der Schule gewesen
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sei, habe er auch an diversen Kundgebungen teilgenommen. Im Januar
2013 seien um 10 Uhr zwei uniformierte Polizisten in die Schule gekommen
und hätten ihn und noch zwei weitere Kollegen zum G._______ mitgenom-
men. Dort habe man ihnen Fotos gezeigt, auf welchen sie bei einer De-
monstration zu sehen seien. Man habe ihnen vorgeworfen, die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wieder aufbauen zu wollen, und habe sie
geschlagen. Der Schulleiter habe sich für sie eingesetzt, und so seien sie
noch am gleichen Tag gegen 16 Uhr freigelassen worden. Im Dezember
2014 habe er sich bei den Präsidentschaftswahlen für den neuen Präsi-
denten eingesetzt und Plakate aufgeklebt sowie Flyer verteilt. Dabei sei er
vom Geheimdienst offenbar beobachtet worden. Das letzte Mal habe er an
einer Demonstration für die Verschwundenen am 9. Februar 2015 in
H._______ teilgenommen. Am 10. Februar 2015 seien Soldaten in Zivil
etwa um 17 Uhr zu ihm nach Hause gekommen. Da er nicht zu Hause
gewesen sei, hätten sie seiner Mutter einen Brief abgegeben. Die Schwes-
ter habe ihn geöffnet. Daraufhin sei sein Vater informiert worden. Er habe
ihn (den Beschwerdeführer) unverzüglich angerufen und ihm mitgeteilt,
nicht mehr zurück nach Hause zu kommen, und ihn am gleichen Abend
nach Vavuniya begleitet, von wo er anschliessend mit Hilfe eines Schlep-
pers habe ausreisen können. Später sei das Militär erneut zu ihnen nach
Hause gekommen und habe ihn (den Beschwerdeführer) gesucht. Dabei
sei (…) geschlagen worden und habe sich deswegen in Spitalpflege bege-
ben müssen.
A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mit, sein
Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im Verfahrenszentrum
Zürich behandelt, da es aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht entschieden werden könne.
A.h Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 wies das SEM den Be-
schwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens
dem Kanton I._______ zu.
A.i Eine Anfrage vom 3. Juni 2015 bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo hat ergeben, dass die eingereichte schriftliche Vorladung vom
10. Februar 2015, sich im (…) der srilankischen Armee H._______ zu mel-
den, gefälscht sei. Demnach sei es höchst ungewöhnlich, dass die Armee
derartige Briefe ausstelle. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass
der auf dem Schreiben aufgeführte Kommandant den zuständigen sri-lan-
kischen Behörden nicht bekannt sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 das rechtliche Gehör gewährt.
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A.j Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer
geltend, (…) sei nach seiner Flucht von der Geheimpolizei verhaftet wor-
den und habe sich nach drei Wochen Inhaftierung und Folter medizinisch
behandeln lassen müssen. Gleichzeitig habe man nach dem Beschwerde-
führer gesucht. (…) sei über die Aktivitäten seines (…) befragt worden. Den
Befehl der Armee, sich bei ihr zu melden, habe seine Mutter erhalten und
er wisse nicht, ob dieser echt sei. (…) sei immer noch verschwunden. Des-
sen Aktivitäten für die LTTE seien bekannt gewesen. Die Geheimpolizei
habe den (…) über ihn befragt.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 21. März 2016 (Eingabe und Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er – un-
ter Einreichung einer Fürsorgebestätigung der Flüchtlings- und Asylkoordi-
nation Bülach vom 15. März 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Briefe mit Überset-
zung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 22. April 2016 an seinen
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Anträgen fest und reichte eine Kopie der Detention Attestation des Roten
Kreuzes (…) J._______ (…) November 2014 und ein Receipt on Arrest für
J._______ vom (…) Dezember 2012 mit Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden. Ebenfalls unglaubhaft sind wesentliche
Vorbringen, die ohne zwingenden Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt
des Verfahrens vorgebracht werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers, der militärische Geheimdienst habe nach ihm ge-
sucht, nachdem er im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen
Plakate aufgehängt und an den Kundgebungen teilgenommen habe, nicht
glaubhaft seien, da die Vorladung vom 10. Februar 2015, welche dies habe
belegen sollen, von der Schweizerischen Vertretung in Colombo als Fäl-
schung bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stel-
lungnahme diesem Abklärungsergebnis nichts entgegenhalten können.
Daher könne nicht geglaubt werden, dass er vom militärischen Geheim-
dienst gesucht worden sei.
Aufgrund des Gesagten seien grosse Zweifel daran angebracht, dass (…)
nach der Flucht des Beschwerdeführers wegen ihm so stark geschlagen
worden sei, dass er sich habe medizinisch behandeln lassen müssen.
Diese Zweifel würden zudem durch nicht übereinstimmende Aussagen ver-
stärkt. So habe er in der Anhörung erklärt, (…) sei zwei Tage lang hospita-
lisiert worden, aus den eingereichten Berichten gehe aber hervor, dass er
vom 20. bis 27. Februar 2015 im Krankenhaus gewesen sei. Somit komme
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den eingereichten medizinischen Berichten kein Beweiswert zu, zumal sie
auch in einem anderen als dem vom Beschwerdeführer geschilderten Zu-
sammenhang erstellt worden sein könnten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnahme an seiner Schule mit zwei
anderen Kollegen im Januar 2013, bei welcher er verhört und geschlagen,
aber auf Betreiben des Schulleiters am selben Tag wieder freigelassen
worden sei, würden – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – ver-
hältnismässig geringe und nicht zwingend gezielt gegen seine Person ge-
richtete Nachteile geltend gemacht, die nicht als asylrelevante Massnahme
betrachtet werden könnten.
Sodann sei auch nach Prüfung weiterer Faktoren – Zugehörigkeit zur tami-
lischen Ethnie, mehrmonatige Landesabwesenheit, Herkunft aus dem Nor-
den von Sri Lanka, Alter zwischen 20 und 45 Jahren, angeblich illegales
Verlassen des Landes – keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG er-
sichtlich. Die zu erwartenden Massnahmen würden nicht über einen soge-
nannten „background check“ (Befragungen, Überprüfung von Ausland-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurde festgehalten, dass die
Beschwerde des (…) an die lokalen Zuständigkeiten vom 17. März 2015
nicht als Beleg für die geltend gemachte Bedrohung gesehen werden
könne, da es sich um ein privates und nicht um ein offizielles Dokument
handle. Die übrigen Dokumente würden zwar die Aussagen des Beschwer-
deführers über den verschwundenen (…) und den toten (…) bestätigen,
vermöchten aber an der obigen Einschätzung nichts zu ändern.
4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der
bisherigen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers – im We-
sentlichen erstmals ausgeführt, dass nach seiner Ausreise sein (…)
J._______, der im Dezember 2012 festgenommen worden sei, nach drei
Jahren Haft (im April oder Mai 2015) wieder freigekommen sei. Der Ge-
heimdienst habe ihn bei ihnen zu Hause gesucht, da er offenbar unterge-
taucht sei, statt Unterschriften zu leisten. Der Geheimdienst habe den (…)
geschlagen und für drei Tage verhaftet. (…) sei auch bedroht worden. Sie
hätten nach dem Bankbuch von J._______ und in (…) nach Waffen ge-
sucht. Seinem (…) sei der Pass abgenommen worden und er müsse Un-
terschriften leisten, wobei er immer wieder geschlagen werde. Dies alles
habe der Beschwerdeführer erst nach der Anhörung durch den Brief seiner
Mutter erfahren (vgl. Beilage: Brief 2).
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Seite 8
Weiter zweifelt der Beschwerdeführer an der Korrektheit des Abklärungs-
ergebnisses, wonach die Schweizerische Botschaft die Vorladung als Fäl-
schung bezeichnet habe. Er habe diese nicht selbst empfangen, sondern
seine Mutter, die in ihrem Brief die genauen Ereignisse beschrieben habe.
Sodann sei ihm unterstellt worden, widersprüchliche Angaben wegen des
Spitalaufenthalts seines (…) gemacht zu haben. Dabei habe er bei der
Rückübersetzung den Dolmetscher korrigiert. Zudem handle es sich um
ein Ereignis, bei dem er nicht selbst anwesend gewesen sei. Er sei bei der
Erstbefragung und Anhörung unter enormen Druck gestanden und habe
alle Fragen möglichst gut zu beantworten versucht. Es sei ihm nicht be-
wusst gewesen, dass die Dauer des Spitalaufenthaltes (…) so wichtig sei.
Alle Veranstaltungen und Organisationen, die in irgendeiner Weise als pro-
tamilisch oder regierungskritisch gälten, würden beobachtet und deren Teil-
nehmer willkürlich verfolgt. Man könne sich dagegen nicht wehren. Schon
ein Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE könne zu unverhältnismässi-
gen Massnahmen führen. So entspreche die Begründung des SEM, die
Festnahme von 2013 sei keine spezifische Verfolgung seiner Person ge-
wesen, nicht der Wahrheit. Er sei dabei registriert worden und seine spä-
teren Teilnahmen an Kundgebungen seien dem Geheimdienst aufgefallen
und hätten zur versuchten Festnahme durch den Armeegeheimdienst ge-
führt. Die Vorinstanz habe seine weiteren Ausführungen über die Ermor-
dung (…) und auch das Verschwinden (…) in ihrer Verfügung nicht berück-
sichtigt. Beide Begebenheiten seien im Zusammenhang mit den LTTE ge-
schehen. Nun würden durch die neuen Entwicklungen betreffend seinen
J._______ noch andere Asylgründe dazu- kommen. Die Behörden würden
Verbindungen seines (…) und (…) zu den LTTE vermuten. Dies habe dazu
geführt, dass seine ganze Familie beobachtet und drangsaliert werde.
Am Montag 14. März 2016 habe er an der Demonstration für eine interna-
tionale Untersuchung der Kriegsverbrechen in Sri Lanka in Genf teilgenom-
men. An dieser Demonstration seien diverse Journalisten anwesend gewe-
sen, die gefilmt und fotografiert hätten. Die Sicherheitskräfte Sri Lankas
würden die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen beobachten und
die Teilnehmenden registrieren. Dies sei ebenfalls als Verfolgungsgrund
anzurechnen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerdeschrift
werde eine dreijährige Haft von J._______ mit all den Folgen für seine Fa-
milie aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
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nicht bereits vor seiner Ausreise über die Verhaftung von J._______ und
die Haft des (…) im Bilde gewesen sei. Dies insbesondere, da der (…) in
(…) seines (…) gearbeitet und der Beschwerdeführer mit seiner Familie in
der Nähe des Geschäftes gewohnt habe. Die beigelegten Briefe vermöch-
ten nicht als Belege für die drohende Verfolgung zu dienen, könnten sie
doch von irgendeiner Person abgefasst worden sein. Zudem erstaune,
dass die Briefe im Gegensatz zur Beschwerde mit keinen zeitlichen Anga-
ben versehen seien.
Hinsichtlich der Kundgebung vom 14. März 2016 in K._______ hielt das
SEM fest, dass es sich um eine Aktion mit Tausenden von Teilnehmern
gehandelt und der Beschwerdeführer dabei offenbar keine besondere Po-
sition gehabt habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, er
sei den Behörden als Teilnehmer mit regierungsfeindlicher Gesinnung be-
kannt geworden und werde bei seiner Rückkehr deswegen verfolgt.
4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, die Eltern-Kind-Beziehungen würden gleich wie in der Schweiz
funktionieren. In Sri Lanka sei es nicht ungewöhnlich, dass die Eltern ihren
Kindern Informationen vorenthielten, welche diesen Angst oder Sorgen be-
reiten könnten oder sonst als unangemessen betrachtet würden. Es stehe
auch nicht in der Beschwerde, er habe von der Verhaftung seines (…) nicht
gewusst, sondern lediglich, dass er nicht gewusst habe, warum dieser ver-
haftet worden sei. Da dieser wieder freigelassen worden sei, habe er da-
mals keinen Anlass gehabt, sich unnötig Sorgen zu machen. Bezüglich
J._______ hielt der Beschwerdeführer fest, es sei nichts Ungewöhnliches,
dass dieser eines Tages bei der Arbeit nicht mehr erschienen sei. Es habe
sich um ein informelles Arbeitsverhältnis gehandelt. Sodann seien die ein-
gereichten Briefe, auf die er nochmals verweise, authentisch und es
stimme nicht, dass sie von irgendjemandem hätten abgefasst werden kön-
nen. Es würde ihm kaum möglich sein, eine Verfolgungsbestätigung der
sri-lankischen Behörden einzuholen. Letztlich habe die Vorinstanz behaup-
tet, dass aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration K._______ nicht
davon ausgegangen werden könne, dass er den Behörden bekannt sei.
Hierzu sei festzuhalten, dass er ohnehin den sri-lankischen Behörden be-
reits bekannt sei. Der Artikel, welchen das SEM zitiere, stamme aus einer
zweifelhaften Quelle, da eher von Hunderten statt von Tausenden Teilneh-
mern gesprochen werden könne.
E-1790/2016
Seite 10
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM hinreichend und überzeugend begründet hat, in-
wiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft sowie denjenigen an die
asylrechtliche Relevanz nicht genügen. In seiner Rechtsmitteleingabe ver-
mag er die zahlreichen festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu
entkräften, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vorab auf
die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Abklärungsergebnis-
ses der Schweizer Botschaft anzweifelt und behauptet, der Armeegeheim-
dienst gebe Informationen betreffend seine Mitarbeiter nicht einfach an die
Botschaft eines Landes, Anwälte oder sonstige aussenstehende Personen
weiter, ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der
Botschaft in Sri Lanka über Verbindungsleute möglich ist, die Echtheit
(Plausibilität) einer solchen Vorladung und Existenz der diese unterzeich-
neten Person festzustellen. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Ab-
klärungen durch die Botschaft in Sri Lanka resultierenden Ergebnisse kor-
rekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein hoher Be-
weiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb kei-
nen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen.
Das Gericht erlaubt sich zusätzlich zumindest einige Fragezeichen an der
inhaltlichen Formulierung der besagten Vorladung anzubringen: So wird
darin einführend auf einen „(…) hingewiesen. Aus der Vorladung ist aber
kein solcher (…) ersichtlich. Zudem würde es auf einem amtlichen Schrei-
ben höchst wahrscheinlich nicht „(…)“ heissen, sondern es würde ein (…)
Datum stehen. Schliesslich erscheint der Vorladungstermin (…), etwas zu
kurzfristig angesetzt. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer dem sri-lankischen Geheimdienst bei seinen
Kundgebungen in Sri Lanka als politischer Gegner aufgefallen ist und des-
wegen oder wegen eines Verdachts, die LTTE zu unterstützen, hätte ge-
sucht und festgenommen werden sollen.
5.3 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den Vorhalt in der Be-
schwerde, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung die Ermordung des (…)
und das Verschwinden (…) nicht berücksichtigt – ungeachtet der Glaub-
haftigkeit dieser Behauptungen – näher einzugehen. Zu erwähnen ist le-
E-1790/2016
Seite 11
diglich, dass der (…) noch während des Bürgerkriegs im Jahre 2007 er-
schossen worden sein soll. Die Umstände bezüglich des Verschwindens
des (…) im Jahre 2011 sind nicht klar, der Beschwerdeführer sagte auf
Nachfrage bei der Anhörung mehrmals aus: „Ich weiss es nicht genau“ (vgl.
A11, 12, 13, 14). Ungeachtet dessen kann daher nicht behauptet werden,
dass er umgebracht worden sei oder im Gefängnis sitze, wie dies der Be-
schwerdeführer vermute. Es ist auch kein Bezug zum Beschwerdeführer
ersichtlich. Die angeblichen und nicht substantiiert dargelegten Verbindun-
gen seines (…) zum erschossenen (…) und zu den LTTE vermögen daran
nichts zu ändern.
5.4 In der Beschwerde wurde ein völlig neuer Sachverhalt und damit eine
neu geschaffene Verfolgungssituation vorgebracht. Es wurde erstmals die
Existenz eines (…) erwähnt, der im Dezember 2012 wegen Besitz von
„viel“ Geld und seiner Tätigkeit festgenommen worden sei. Gemäss Brief
der (…) vom 22. Februar 2016 habe dieser nach seiner Festnahme bei den
Behörden ausgesagt, dass der (…) des Beschwerdeführers Verbindungen
zu den LTTE habe und das Geld von dort stamme. (…) sei festgenommen
und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden (vgl. Beschwerde Ziffer
3). Zwei bis drei Monaten nach der Ausreise des Beschwerdeführers (etwa
im April/Mai 2015) sei der (…) freigelassen worden. Diese völlig neuen
Asylvorbringen können nicht geglaubt werden und sind eindeutig als kon-
struiert und nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem lassen sie sich nicht
mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schilderungen in
Einklang bringen. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, dass der Be-
schwerdeführer zwar einen (…) erwähnt habe, der im Jahr 2007 erschos-
sen worden sein soll, aber einen anderen (…), der im Dezember 2012 fest-
genommen worden sei, seinen (…) der LTTE-Zusammenarbeit bezichtigt
haben solle, weswegen dieser nun Probleme habe, nicht bereits anlässlich
der vorinstanzlichen Befragungen erwähnte. Die Erklärung in der Replik,
wonach man die Kinder schone und sie nicht über alles informiere, ist un-
behelflich und lässt zusätzlich darauf schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer versucht, den in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalt an seine
vorherigen Schilderungen anzupassen, und dass diese nicht der Wahrheit
entsprechen. Hätte nämlich tatsächlich der besagte (…) im Dezember
2012 den (…) des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Sicherheits-
behörden der LTTE-Zusammenarbeit bezichtigt und ausgesagt, dass das
Geld von den LTTE stamme und nicht er, sondern sein (…) damit zu tun
habe, hätte dies logischerweise zu einem gänzlich anderen Ablauf der Ge-
schehnisse vom Dezember 2012 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers
E-1790/2016
Seite 12
im März 2015 geführt, als er dies im vorinstanzlichen Verfahren geschildert
hat.
5.5 Bei dieser Sachlage erweisen sich die wesentlichen Teile seiner Asyl-
vorbringen als nicht glaubhaft, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf
die weiteren Entgegnungen auf Beschwerdeebene und die diesbezüglich
eingereichten beiden Briefe (…) und die anderen eingereichten Beweismit-
tel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermö-
gen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine zum Zeit-
punkt seiner Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft darzu-
tun.
6.
6.1 Zu prüfen ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka aufgrund eines Risikoprofils ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üb-
licherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
E-1790/2016
Seite 13
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.1.2 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft erwiesen haben und folglich ein behördliches Verfolgungsinteresse zu
verneinen ist, sind vorliegend keine der stark risikobegründenden Faktoren
ersichtlich, so dass nicht davon auszugehen ist, ihm würden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen. Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich auch den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Insbesondere machte der Be-
schwerdeführer keinerlei eigene Verbindungen zu den LTTE geltend, we-
der zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch seit seinem Aufenthalt in der
Schweiz. Die angeblichen LTTE-Verbindungen (…) wurden nicht überzeu-
gend dargelegt. Alleine aus dem Umstand, der tamilischen Ethnie anzuge-
hören, und nach einem Asylverfahren aus der Schweiz zurückzukehren,
vermag er keine Gefährdung abzuleiten.
6.1.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, im März 2016 an einer De-
monstration in K._______ teilgenommen zu haben. Es sei anzunehmen,
dass er auf den zahlreichen Videos und Bilder, welche bei dieser Gelegen-
heit gemacht worden seien, zu sehen und somit von den Behörden regis-
triert worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass an dieser Veranstal-
tung zahlreiche der in der Schweiz wohnhaften Tamilen teilnahmen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich die Auszüge der genannten friedlich
verlaufenden Veranstaltung, bei welcher auch Kinder zu sehen waren, (…)
angeschaut. Es trifft einzig zu, dass es vermutlich nicht Tausende, sondern
immerhin Hunderte Personen waren, die daran teilnahmen. Auf der Tribüne
waren einige Personen zu sehen, von denen einzelne eine Ansprache ge-
halten haben. Es wurde auch gesungen. Der Beschwerdeführer machte
nicht geltend, irgendeine aktive Rolle gehabt zu haben, beispielsweise auf
der Tribüne anwesend gewesen zu sein oder die Organisation übernom-
men zu haben. Daher ist es äusserst unwahrscheinlich, allein dadurch,
dass er an dieser Demonstration als einfacher Teilnehmer dabei war, über-
haupt aufgefallen oder sogar namentlich identifiziert worden zu sein, zumal
er aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft machen konnte,
dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 seitens der
Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde. Im Übrigen hat er keine
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weitere politische Aktivität in der Schweiz erwähnt, so dass vorliegend nicht
einmal von einer exilpolitischen Tätigkeit gesprochen werden kann.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tami-
len, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren
müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu
werden (vgl. beispielsweise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Beschwerde Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen
Dänemark, Beschwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011).
Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurück-
kehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entspre-
chende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Be-
tracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom
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EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in
Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend
wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz
nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach be-
stehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung än-
dern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka und zu willkürlichen und unverhältnismässigen
Massnahmen der Sicherheitskräfte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach
der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das
Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______, Distrikt
Jaffna) und lebte dort bis zur Ausreise. Er wohnte bei seinen Eltern, die
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nach wie vor dort leben, eine Schwester und auch mehrere Onkel und Tan-
ten leben dort. Er hat bis zu seinem (…) Lebensjahr die Schule besucht
und diese mit A-Level abgeschlossen. Anschliessend hat er zwar nicht ge-
arbeitet, aber (…) ist im Besitze von (…), weshalb ihm zugemutet werden
kann, dort einzusteigen und zu arbeiten. Es darf vor diesem Hintergrund
erwartet werden, dass sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenz-
minimum bei einer Rückkehr gesichert sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte
und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaa-
tes die für seine Rückkehr weitere notwendige Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
24. März 2016 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Beschwerdeführer reichte am
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15. März 2016 eine Fürsorgebestätigung ein und geht nach Konsultation
des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) bis heute keiner Ar-
beit nach, so dass er nach wie vor als bedürftig gilt, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: