B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1791/2015
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (…).
E-1791/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien im August 2013 und reiste am
18. März 2014 mit einem vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istan-
bul ausgestellten Visum legal in die Schweiz ein, wo er am 24. März 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach-
suchte. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 7. April 2014 statt. Am
6. Januar 2015 wurde er angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
ethnischer Kurde und stamme aus C._______ (nordsyrische Stadt in der
Provinz Hassaka; Anmerkung Gericht). In den Jahren 2003 bis Ende 2011
habe er zusammen mit seiner Familie in Damaskus gelebt, dann seien sie
nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt
habe. Er habe erstmals im Jahr 2011 in Damaskus, später auch in
C._______, an Demonstrationen teilgenommen. Die Demonstrationen
seien von der Gruppierung "Bewegung der kurdischen Jugendlichen", wel-
che zur "Yekiti-Partei" gehöre, organisiert worden. Er sei Anhänger, jedoch
kein Mitglied dieser Partei gewesen. Im Juni oder Juli 2013 sei er zwecks
Ausstellen eines Dienstbüchleins vom Regime zu Hause gesucht worden.
Ein Aufgebot habe er noch nicht erhalten. Es seien zudem Mitglieder der
syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische
Einheitspartei) zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit seinem Vater
gesprochen. Diese hätten verlangt, dass er und seine Geschwister sich
ihnen anschliessen würden, um zu kämpfen. Sein Vater habe dies jedoch
abgelehnt. Im August 2013 sei er deswegen und wegen des Bürgerkriegs
zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern ausgereist. Sein Vater
habe nach ihrer Ausreise noch einige Sachen verkaufen wollen und sei
deshalb in Syrien zurückgeblieben. Kurze Zeit später sei er verstorben.
Der Beschwerdeführer gab an, in der Schweiz an zwei Demonstrationen
teilgenommen zu haben.
Er reichte seine syrische Identitätskarte im Original, Fotos von Demonstra-
tionen in Syrien und in der Schweiz sowie eine Bestätigung der "Yekiti-Par-
tei" betreffend seine Anhängerschaft zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2015 – eröffnet am
17. Februar 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
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der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und
richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das
Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen,
es sei ihm Einsicht in seine Identitätskarte sowie in den internen Antrag auf
vorläufige Aufnahme (Akten SEM A14/1) zu gewähren, eventualiter sei ihm
diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine
schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und
danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfah-
renskosten.
Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung vom 10. März 2015 beige-
legt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer seine Identitätskarte in Kopie zu und wies das Ak-
teneinsichtsgesuch im Übrigen sowie den Antrag auf Zustellung einer
schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des SEM und das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleich-
zeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese ging am 17. April 2015 beim Ge-
richt ein.
E.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine "Vorla-
dung für den Einzug in den Militärdienst" vom 26. Februar 2015 (in Kopie
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samt deutscher Übersetzung) und Fotos "anlässlich einer Parteisitzung in
Bern, 7. März 2015" zu den Akten.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Juni 2015.
G.
Die Vorinstanz liess sich dazu am 15. Juni 2015 vernehmen.
H.
Am 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer den "Armeebefehl" im Ori-
ginal zu den Akten. Dazu liess sich das SEM am 30. Juni 2015 vernehmen.
I.
Die Triplik des Beschwerdeführers ging am 16. Juli 2015 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist nach
Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den
Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Entspre-
chend ist auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung
der Begründungspflicht nicht einzugehen. Auf die entsprechenden Sube-
ventualanträge ist daher nicht einzutreten.
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Nicht einzutreten ist sodann auf den in sich widersprüchlichen Antrag, im
Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen
der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die
Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die ge-
setzessystemmatische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen un-
durchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Aktenein-
sicht und rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Was die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft, kann
auf die Zwischenverfügung vom 1. April 2015 verwiesen werden, wo ledig-
lich Einsicht in die Identitätskarte des Beschwerdeführers gewährt wurde,
wobei festzustellen ist, dass dieses Aktenstück dem Beschwerdeführer –
da von ihm eingereicht – bereits bekannt gewesen sein muss und zudem
für die Entscheidfindung unerheblich blieb. Im Übrigen wurde das Gesuch
um Akteneinsicht abgewiesen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,
dass das SEM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den internen An-
trag auf vorläufige Aufnahme gewährt hat, handelt es sich hierbei doch le-
diglich um eine Notiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher
vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist.
3.2 Die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung das rechtli-
che Gehör verletzt, indem es dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit
gegeben habe, sich zum angeblich widersprüchlich geäusserten Datum
der Einbürgerung zu äussern, ist unbegründet. Ein Anspruch auf rechtli-
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ches Gehör besteht nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswür-
digung (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), 2008, Art. 29 N 12).
3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen er-
hobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung
der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch fest-
zustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und
auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Ent-
scheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz
nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehal-
ten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vor-
instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangte. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, und wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern sich der Umstand, dass sich
mehrere Verwandte in der Schweiz aufhalten, zu seinen Gunsten auswir-
ken könnte, zumal – wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 15. Juni
2015 festgehalten wurde und unbestritten geblieben ist – ausschliesslich
ein Cousin im Jahr 2011 Asyl erhalten hatte. Ein unrichtig erhobener Sach-
verhalt ist offensichtlich nicht erkennbar.
3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haften dem Anhö-
rungsprotokoll keine schwerwiegenden Mängel an. Zwar merkte die Hilfs-
werkvertretung auf dem Unterschriftenblatt an, die übersetzende Person
habe in teilweise mangelhaftes Deutsch übersetzt und stellenweise unkon-
zentriert gewirkt. Bei der Rückübersetzung wurden die Missverständnisse
jedoch offenkundig entdeckt und entsprechend korrigiert (vgl. Akten SEM
A12 F59, 94, 152). Weiter ist weder aus dem Protokollverlauf ersichtlich
noch wird substanziiert vorgebracht, dass das Kopfweh des Beschwerde-
führers die Anhörung unmöglich gemacht hätte oder zu einer fehlenden
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Verwertbarkeit seiner Aussagen insgesamt führen müsste. So war er na-
mentlich bis am Schluss der Rückübersetzung imstande, auf ungenaue
Übersetzungen aufmerksam zu machen und diese zu korrigieren.
3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung vom 13. Februar 2015 sei zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine
Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft genügten. Es sei davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden eine Person, welche wegen der Teilnahme
an Demonstrationen gesucht werde, nicht kurz nach Beginn der Suche ein-
bürgern würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer sich in erster Linie vor dem Militärdienst fürchten sollte, wenn er doch
von den Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen gesucht worden sei.
Auch habe er eigenen Angaben zufolge noch keine Aufforderung für den
Militärdienst erhalten. Das Argument, sein Vater habe ihn weggeschickt,
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um ihn vor dem Militärdienst zu bewahren, verstärke dieses Argument. Es
erscheine im Übrigen widersprüchlich, dass er vom Regime gesucht wor-
den sei, weil für ihn ein Dienstbüchlein hätte ausgestellt werden sollen, und
er wenig später angegeben habe, wegen der Demonstrationsteilnahmen
gesucht worden zu sein. Weiter halte das Vorbringen, die PYD habe von
seinem Vater verlangt, dass er und seine Geschwister sich ihr anschliessen
würden, den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht stand,
da es seinen Angaben zufolge genügt habe, dass sein Vater den Personen
der PYD gesagt habe, er erlaube dies nicht. Die geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen.
5.2 In der Rechtsmittelschrift entgegnet der Beschwerdeführer, das SEM
sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen.
Er habe glaubhaft ausgeführt, dass er die PYD gegen sich aufgehetzt
habe, weil er sich geweigert habe, sich ihrem bewaffneten Kampf anzu-
schliessen. Deswegen und auch wegen der Teilnahme an unzähligen De-
monstrationen sei er zudem von den syrischen Behörden als kurdischer
Regimekritiker gesucht worden. Aufgrund seines Alters und der Tatsache,
dass er im Jahr 2011 eingebürgert worden sei, sei die Einberufung in den
Militärdienst unmittelbar bevorgestanden; die syrischen Militärbehörden
hätten bereits versucht, ihm sein Dienstbüchlein auszustellen. Er habe da-
her als Angehöriger der kurdischen Ethnie begründete Furcht vor der Ver-
folgung durch die syrische Behörde, die ihn und als Dienstverweigerer be-
trachte, und durch die PYG gehabt, wobei auf die angegebenen Internet-
artikel, Berichterstattungen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 ff.) verwiesen werde.
Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht aus
Syrien verneint werden sollte, wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt
festzustellen. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit drohe ihm eine
flüchtlings-rechtlich relevante Verfolgung. Die angefochtene Verfügung
mache klar, dass das SEM die aktuellen Berichte des UNHCR und die ak-
tuellen Urteile ignoriere. Die exilpolitischen Demonstrationen von Exilsy-
rern würden sehr wohl wahrgenommen, sowohl am Ort des Schauplatzes
als auch in Syrien. Er habe Syrien im August 2013 verlassen, halte sich
demnach länger im Ausland auf, gehöre der kurdischen Minderheit an und
trete im Ausland öffentlich gegen die syrische Regierung auf. Zudem wür-
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den die Kurden in Syrien durch radikale Islamisten aus ethnischen, religiö-
sen und politischen Gründen kollektivverfolgt, auch deshalb erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 15. April 2015,
die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos würden von Demonstrati-
onen in Syrien und in der Schweiz stammen. Auf diesen sei der Beschwer-
deführer nicht eindeutig erkennbar. Sie könnten ohnehin nicht beweisen,
dass der Beschwerdeführer sich politisch besonders exponiert habe. Der
Beweiswert der Bestätigung der Yekiti-Partei sei sehr gering. Selbst wenn
von deren Echtheit ausgegangen würde, könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
5.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik, die Fotos würden be-
zeugen, dass er durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
in Syrien öffentlich und exponiert aufgetreten sei. Da er abgesehen von
wenigen Ausnahmen nicht verhüllt gewesen sei, sei es für die syrischen
Behörden ein Leichtes gewesen, ihn zu erkennen, zumal sämtliche Fami-
lienmitglieder als Regimekritiker und Kämpfer für die kurdischen Anliegen
grosses Aufsehen erregt hätten und den Behörden offensichtlich auch
seine politischen Aktivitäten bekannt seien.
5.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 aus,
das eingereichte Militäraufgebot stelle ein Novum dar. Der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der Anhörung angegeben, noch kein Aufgebot und
auch kein Dienstbüchlein erhalten zu haben. Es sei nicht ersichtlich, wie er
dieses Aufgebot in der Zwischenzeit erhalten haben wolle.
5.6 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 führt das SEM
zum zwischenzeitlich eingereichten Original des Marschbefehls aus, die-
ses sei von äusserst geringem Beweiswert und vermöge an der bisherigen
Einschätzung nichts zu ändern.
5.7 In der Triplik hält der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts daran fest, mit dem Einreichen des
Originals des Marschbefehls stehe eindeutig fest, dass er ein Militäraufge-
bot erhalten habe und durch seine Flucht als Dienstverweigerer gelte.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich für
seine Flucht ausschlaggebenden Ereignissen insgesamt als unglaubhaft
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zu bewerten sind. Zu Recht führte die Vorinstanz aus, die ab dem Jahr
2011 geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Demonstrationsteil-
nahmen sei nicht glaubhaft. So ist der Umstand, dass die syrischen Behör-
den den Beschwerdeführer im Sommer 2011 problemlos eingebürgert ha-
ben (Identitätskarte vom 7. Juli 2011), nicht vereinbar mit der angeblich
gleichzeitigen Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen. Über-
dies machte er hierzu widersprüchliche Angaben. Während er zum einen
anlässlich der Befragung von mehrmaligen Suchen nach ihm zu Hause in
Hassaka, erstmals im Juni 2011, sprach (vgl. A5/10, S. 7), konnte er sich
anlässlich der Anhörung nicht mehr erinnern, wann er das erste Mal an
einer Demonstration teilgenommen habe, und gab auf Nachfrage hin das
Jahr 2012 an (vgl. A12/19, A: 85 f). Zum anderen erklärte er, bis Ende 2011
in Damaskus gelebt zu haben (vgl. A: 92). Dies widerspricht jedoch seiner
ersten Aussage in der Befragung, womit seine Vorbringen zu zentralen Er-
eignissen mit erheblichen Ungereimtheiten behaftet und daher unglaubhaft
sind. Daran vermögen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, wonach
er die Jahreszahlen nicht auseinanderhalten könne, nichts zu ändern und
müssen als untauglichen Erklärungsversuch gewertet werden. Schliesslich
will er über die Suche nach ihm durch Dritte erfahren haben, was kein zu-
verlässiges Kriterium dafür sein kann, dass dem tatsächlich so ist.
6.2 Gravierende Zweifel bestehen weiter am Vorbringen, der Beschwerde-
führer sei vom syrischen Regime in den Militärdienst einberufen worden
beziehungsweise es drohe ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien eine
asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens wurde als Beweismittel eine "Vorladung für den Ein-
zug in den Militärdienst" vom 26. Februar 2015 eingereicht. Gemäss deut-
scher Übersetzung handelt es sich dabei jedoch vielmehr um eine Bestäti-
gung des "Generalkommandos der Armee und Streitkräfte", wonach "der
Zustand" (recte wohl: das Erscheinen) des Beschwerdeführers erforderlich
sei, damit er Dienst in der Syrischen Armee leiste. Ausgestellt werde die
Bestätigung auf Wunsch des Polizeikommandos der Provinz Hassaka, an
welche sie auch adressiert ist. Das (in Kopie und im Original) eingereichte
Dokument muss bezüglich seines Beweiswertes zumindest als zweifelhaft
erachtet werden. Wie zuvor erwähnt, lassen sich den Akten keine Anhalts-
punkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden ge-
gen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht
aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund zur Annahme, dass er
deren Aufmerksamkeit nachträglich auf sich gezogen haben könnte. Der
Beschwerdeführer hat zwar das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, auf-
grund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische
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Seite 11
Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festge-
stellt wurde. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise (er war damals […] alt)
wurde er nicht formell aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden bezie-
hungsweise sich ausheben zu lassen. Gemäss eigenen Aussagen hatte er
kein Aufgebot erhalten und war nicht im Besitze eines Dienstbüchleins
(A12/19 F58). Zwar machte er geltend, es sei ihm ausgerichtet worden, er
werde zu Hause mit dem Zweck gesucht, ihm ein Dienstbüchlein ausstel-
len zu lassen (A12/19 F59). Damit ist aber gesagt, dass seine militärische
Dienstpflicht noch nicht festgestellt worden war. Gemäss vorliegenden Er-
kenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014,
S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren
erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, bezie-
hungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen.
Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend
werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militär-
diensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur
Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Im Fall des Beschwerdeführers
kann nicht auf eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht geschlos-
sen werden, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zu-
ständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende
Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die
Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vor-
ladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht
Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konse-
quenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im Zusammen-
hang mit dem blossen Nichterscheinen zur militärischen Musterung durch
die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrach-
tet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Selbst eine Wehrdienstverweigerung ‒
wovon vorliegend gerade nicht gesprochen werden kann – oder gar eine
Desertion vermögen alleinig die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründet, er sei
durch die PYD verfolgt, da er sich geweigert habe, sich ihrem bewaffneten
Kampf anzuschliessen, ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebie-
ten Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren be-
waffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungs-
einheiten) kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser
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Seite 12
Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt, und im Juli 2014 sol-
len die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei
asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in
Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifi-
sches Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch
ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer
asylrelevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung bezie-
hungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern,
im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzur-
teil publiziert], mit weiteren Nachweisen; Urteil D-948/2015 vom 14. März
2016 E. 5.1). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hin-
weise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am be-
waffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdi-
schen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässi-
gen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass
in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige-
rung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach
sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kon-
trollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legiti-
mierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums han-
delt, kann insofern offen bleiben. Im Sinne einer klarstellenden Ergänzung
ist immerhin noch festzuhalten, dass eine drohende Bestrafung wegen Ver-
weigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asyl-
rechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng
ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohnehin
lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt
jedoch ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
nahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
6.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
7.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objekti-
ven Nachfluchtgründen weiter vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an,
weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen
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Seite 13
Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten.
Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszuge-
hen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur
Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsange-
höriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitge-
hend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten
Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird,
dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhand-
lungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Auch lässt
sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen,
dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil E-5710/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend
gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als
nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sy-
rien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Über-
griffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all ihre
verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor,
weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwer-
deführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit
nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete
Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS ab-
geleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bür-
gerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen
wurde.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
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oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzge-
ber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen –
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder rela-
tiviert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
8.4 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die
vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6) zu verweisen, wonach der Be-
schwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Es
bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten ist.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und
gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammeln. Dies vermag indessen die generelle Annahme, auf-
grund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im
Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur
Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht
vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theore-
tische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
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den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich
geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten
der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen,
sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland
lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die
Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen
das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [als Re-
ferenzurteil publiziert], mit Verweis auf Urteile des BVGer E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013
vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
8.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an einigen re-
gimekritischen Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz teilge-
nommen. Auf den eingereichten Fotos ist er nur als einfacher Kundge-
bungsteilnehmer zu erkennen, und sie lassen nicht darauf schliessen, dass
er sich bei diesen Veranstaltungen als besonders ernsthafter Regimegeg-
ner exponiert hätte. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers nicht die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöri-
ger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und ande-
ren europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November
2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
8.7 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für
sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen
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Seite 16
vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrele-
vante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt
nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
ebenso nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asyl-
gesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr (begründeter-
weise) flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil
des BVGer D-513/2014 vom 17. Februar 2016 E. 9.5).
8.8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz
und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umstän-
den überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen
werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende poli-
tische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien
mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten,
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlrei-
chen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Be-
schwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch
vorstehend E. 1.2). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen
Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch
die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht als aus-
sichtslos zu qualifizieren war, ist das in der Beschwerdeschrift gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten ist folglich zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser