Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1792/2011
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am (…) zusammen mit ihren Kindern und in Begleitung eines
Halbbruders (…) und der Mutter des Beschwerdeführers (…) verlassen
haben und am (…) in die Schweiz gelangt sind, wo sie am 30. Dezember
2010 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Januar 2011 und der
Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 25. Januar 2011 zur Begründung
ihrer Asylgesuche angaben, sie seien serbische Staatsangehörige und
ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, am (…) sei der Verleger
G._______, für den er und sein Halbbruder Zeitungen verkauft hätten, die
zur Zeit des Milosevic-Regimes verboten gewesen seien, ermordet
worden,
dass ein Stammkunde seines Halbbruders den Verleger vor dessen
Ermordung immer wieder beschimpft habe,
dass er und sein Halbbruder beim Fischen einen Immobilienhändler
kennengelernt und sich mit ihm angefreundet hätten,
dass sie dem Immobilienhändler eines Abends erzählt hätten, sie
vermuteten, dass dieser Stammkunde den Verleger ermordet habe,
dass noch in der gleichen Nacht Unbekannte ihn und seinen Halbbruder
entführt, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen zu den Vorfällen
von (…) befragt und nach ein paar Stunden wieder nach Hause gebracht
hätten,
dass sein Halbbruder kurze Zeit später in der Nähe seines Arbeitsplatzes
einen ähnlichen Kleinbus wie denjenigen der Entführer bemerkt habe,
worauf er sich zusammen mit seinen Verwandten zur Ausreise
entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit den Problemen ihres
Mannes begründete und anlässlich der Anhörung zudem anführte, vor
der Ausreise habe sich Ende (…) anlässlich einer ärztlichen
Untersuchung herausgestellt, dass eine ihrer Töchter an (…) leide,
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dass sie einen weiteren Abklärungstermin (…) vom (…) wegen der
Ausreise nicht habe wahrnehmen können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren unter
anderem ihre Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder zu den Akten
reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am
25. Februar 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 30.
Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass insbesondere festzustellen sei, die Vorbringen des Halbbruders
seien nicht glaubhaft und die Angaben des Beschwerdeführers zur
Person des Verlegers und zu dessen Tötung gingen nicht über allgemein
Bekanntes,
dass der Beschwerdeführer - ebenso wie sein Halbbruder - auch die
Festnahme und die Befragung sehr oberflächlich geschildert und nie den
Eindruck vermittelt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu
sein,
dass auch ihm vorgeworfen werden müsse, sich trotz Drohungen seitens
der Entführer nicht unter den Schutz der Polizei gestellt respektive diese
bereits vor der Entführung über seine Vermutungen in Bezug auf den
Mörder des Verlegers ins Bild gesetzt zu haben,
dass angesichts des geringen Wissensstandes des Beschwerdeführers
realitätsfremd erscheine, die Mörder des Verlegers beabsichtigten, ihn zu
töten,
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dass vielmehr der Eindruck entstünde, der Beschwerdeführer und sein
Halbbruder bedienten sich eines weit zurückliegenden Vorfalls, um
eigene Asylgründe zu kreieren,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht mit eigenen
Problemen, sondern ausschliesslich mit denjenigen ihres Mannes
begründet ha-be,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März
2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein undatiertes, fremdsprachiges
Schreibens samt deutscher Übersetzung und Zustellcouvert aus Serbien
sowie eine Fürsorgebestätigung vom (…) einreichten und ein Arztzeugnis
betreffend ihre Tochter (…) in Aussicht stellten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine
Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt,
dass des Weiteren der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung
mangels substanziierter Begründung – insbesondere wird in der
angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Aussage des
Beschwerdeführers, es sei ihm gedroht worden für den Fall, dass er die
Entführung bei der Polizei zur Anzeige bringe, eingegangen – und
fehlender Anhaltspunkte in den Akten für eine unvollständige respektive
unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers abgewiesen wird,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mangels
Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum
Beschwerdeverfahren des Halbbruders des Beschwerdeführers auf das
Urteil gleichen Datums zu verweisen ist,
dass sich das weitere Vorbringen, die Tatsache, dass die
gesuchsbegründenden Aussagen mit denjenigen des Halbbruders
übereinstimmten und keine Widersprüche enthielten, müsse als
eindeutiges Indiz für deren Glaubhaftigkeit gewertet werden, unter
Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als wenig
stichhaltig erweist, zumal die geltend gemachten Asylgründe ohne
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weiteres bereits vor den Befragungen abgesprochen worden sein
können,
dass die Entgegnung unter Verweis auf die Antworten des
Beschwerdeführers auf die Fragen 22, 24 und 28 bei der Anhörung (vgl.
Akten BFM A6/9 S. 5 und 6), es treffe nicht zu, dass die Schilderungen
oberflächlich ausgefallen seien, nicht geeignet ist, die
gesuchsbegründenden Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde in der Tat nicht imstande war, plausibel zu erklären,
weshalb er die Polizei nicht bereits vor seiner angeblichen Entführung
zwecks Aufklärung der Tat über seine Beobachtungen informiert hat,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
sein Wissen über den oder die vermuteten Mörder des Zeitungsverlegers
aus Angst vor Konsequenzen zwar der Polizei, nicht jedoch einem
Immobilienhändler gegenüber, den er zufälligerweise beim Fischen mit
seinem Halbbruder kennengelernt habe, verheimlicht haben will,
dass auch das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht zur
Polizei gegangen, weil ihm die Entführer mit dem Tod gedroht hätten,
nicht zu überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass ihm
diese den erforderlichen Schutz gewährt hätte,
dass die gesuchsbegründenden Aussagen auch deshalb konstruiert
erscheinen, weil der Beschwerdeführer weder Angaben zu den
Entführern machen noch auf eine nachvollziehbare Weise dartun konnte,
was deren Beweggründe für die angebliche Entführung gewesen sein
könnten,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass es sich beim mit deutscher
Übersetzung eingereichten, undatierten Schreiben um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt, dem aufgrund vorstehender Erwägungen
von vornhe-rein kein Beweiswert zukommt,
dass es sich bei dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der
asylbegründenden Vorbringen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen oder angesichts der den
Beschwerdeführenden bereits zur Verfügung gestandenen Zeit den
Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten schriftlichen
Zeugenaussagen von Nachbarn zur angeblichen Entführung abzuwarten,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine An-haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass
zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese
indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal die Beschwerden
der Verwandten mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden und
die Beschwerdeführenden somit nach ihrer Rückkehr nicht auf sich
alleine gestellt sein werden,
dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen weiteren, in Serbien
wohnhaften Verwandten über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
und über Berufserfahrung als (…) (vgl. A3/10 S. 2 und 3) verfügt,
dass das geltend gemachte (…)leiden der Tochter (…) auch in Serbien
behandelbar ist und diesbezüglich eine individuelle medizinische
Rückkehrhilfe beantragt werden kann, weshalb es sich erübrigt, den
Eingang des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts abzuwarten,
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache,
dass sich die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen serbischen
Reisepässen befinden, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführen-den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: