B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1792/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Vater der Beschwerde-
führerin, B._______, mit Schreiben vom 4. April 2012 bei der Schweizer
Botschaft in Khartum für sich, seine Ehefrau C._______ und drei Kinder –
darunter die Beschwerdeführerin – um Asyl nachsuchte,
dass dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der
Vater der Beschwerdeführer in den 1970er-Jahren der Eritrean People's
Liberation Front (EPLF) als Freiheitskämpfer beigetreten sei und nach der
Unabhängigkeit Eritreas von (…) im (…) und in den Jahren 1999 bis 2008
für (…),
dass er im Jahr 2008 seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe auf-
geben müssen und fortan seinen Lebensunterhalt als (…) habe verdienen
müssen,
dass er im Jahr 2009 eine Woche lang inhaftiert und misshandelt worden
sei,
dass ihm ferner die legale Ausreise zur medizinischen Behandlung verwei-
gert worden sei, weshalb er im (…) zusammen mit seiner Familie in den
Sudan geflüchtet sei, wo er von seinen erwachsenen Kindern finanziell un-
terstützt werden müsse und in Furcht vor Verschleppung oder Deportation
nach Eritrea lebe,
dass das BFM die Asylgesuche der Eltern und einer minderjährigen
Schwester (D._______) unter der Verfahrensnummer N (…), diejenigen
der volljährigen übrigen Kinder unter den Verfahrensnummern N (…)
(E._______), N (…) (Beschwerdeführerin) und N (…) (F._______) re-
gistrierte,
dass das BFM am 15. Oktober 2012 das Asylverfahren des – sich offenbar
noch in Eritrea aufhaltenden – Bruders E._______ (N […]) als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass das BFM mit Verfügung 12. November 2012 die Einreise der Eltern
und der Schwester D._______ (Verfahren N […]) verweigerte sowie
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deren Asylgesuche abwies und das Bundesverwaltungsgericht eine hier-
gegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3280/2013 vom 3. Juli 2013 im
vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies,
dass das BFM mit Verfügung 31. Oktober 2013 die Einreise des Bruders
F._______ (Verfahren N […]) verweigerte sowie dessen Asylgesuch ab-
wies und dieser Asylentscheid unangefochten rechtkräftig wurde,
II.
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2012
durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, ergänzende
Angaben zu ihrer Person sowie zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea
zu den Akten zu reichen,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Au-
gust 2012 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm und ihr Asylgesuch
mit Behelligungen durch den eritreischen Staat begründete,
dass sie am (…) aus gesundheitlichen Gründen aus (…) entlassen und im
(…) dem (…) zugewiesen worden sei, sich aber geweigert habe, für diese
(…) tätig zu sein,
dass die ganze Familie deswegen behelligt und unterdrückt worden sei und
sie (Beschwerdeführerin) sich bis zu ihrer Flucht aus Eritrea am (…) ver-
steckt gehalten habe,
dass sie nun mit ihren Angehörigen unter prekären Bedingungen in Khar-
tum lebe und ständig befürchten müsse, dort von eritreischen Sicherheits-
kräften festgenommen und nach Eritrea deportiert zu werden,
dass sie zudem unter gesundheitlichen Beschwerden ([…]schmerzen, De-
pressionen) leide, die in Khartum nicht behandelt werden könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 die Einreise der
Beschwerdeführerin verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab-
wies,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde an die
Schweizer Botschaft in Khartum vom 25. Februar 2015 (Posteingang) an-
focht und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise zwecks
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen,
dass diese Beschwerde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, wo sie am 20. März 2015 eintraf,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Rückschein respektive keine
Empfangsbestätigung befindet, weshalb das Datum der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann,
dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Be-
hörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN / ALE-
XANDRA SCHWANK, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10), und bei
dieser Aktenlage zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitig-
keit der Beschwerde auszugehen ist,
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxis-
gemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend,
verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden
kann,
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dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor
dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, Art. 19, Art. 20, Art. 41
Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes
gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. Sep-
tember 2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt wird, das BFM habe den
spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens
vorliegend nicht Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
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dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr in ihrem
Heimatstaat, sondern im Sudan, und es sei ihr nicht gelungen, konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in die-
sem Drittstaat wäre unmöglich oder ihr nicht zuzumuten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
diesen Erwägungen vollumfänglich anschliesst,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im
Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die be-
treffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in
Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in sol-
chen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen
und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur
Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom
12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-
6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten der Beschwer-
deführerin – gleich, übrigens, wie bereits im Verfahren ihrer Angehörigen
(vgl. Urteil E-3280/2013 S. 6) – kein spezifisches Risikoprofil zu entnehmen
wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu än-
dern vermöchte,
dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, sich im Sudan
vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) und lokalen Hilfsorganisationen unterstützen zu lassen und sie
in der Tat (vgl. BFM-Verfügung S. 5) keinerlei persönliche Beziehung zur
Schweiz hat,
dass es sich bei den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin
([…]schmerzen, Depressionen) nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen
zu handeln scheint,
dass diese Erkrankungen zudem offensichtlich im Sudan behandelbar
sind, wird doch in der Beschwerde vom 25. Februar 2015 ausgeführt, die
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Beschwerdeführerin sei in Khartum bis vor Kurzem in medizinischer Be-
handlung gewesen (vgl. Rechtsmittel, S. 2: "I have been to the doctor for
the last few months"),
dass das Vorbringen, sie könne sich diese Behandlung nun nicht mehr leis-
ten, nicht konkretisiert wird und es der Beschwerdeführerin möglich und
zumutbar zu sein scheint, sich um die Fortsetzung der Behandlung im Su-
dan zu bemühen, nötigenfalls mithilfe finanzieller Unterstützung ihrer An-
gehörigen, des UNHCR oder anderer privaten oder staatlichen Hilfsorga-
nisationen,
dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht erforderlich ist und das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzuse-
hen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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