Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1793/2011
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am (…) in Begleitung ihrer Söhne (…) (…) und (…) (…) sowie dessen
Familie verlassen hat und am (…) in die Schweiz gelangt ist, wo sie am
30. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Januar 2011 und der An-
hörung zu ihren Asylgründen vom 25. Januar 2011 zur Begründung ihres
Asylgesuchs angab, sie sei serbische Staatsangehörige und ethnische
Roma mit letztem Wohnsitz in (…),
dass ihre Söhne seit einiger Zeit Probleme hätten, weil ihr Sohn (...)
einem Kollegen erzählt habe, dass sie während des Krieges Zeitungen
des Verlegers (...), die unter dem Regime von Milosevic verboten
gewesen seien, verkauft hätten,
dass noch am gleichen Abend (…) unbekannte Personen ihre Söhne zu
Hause abgeholt und erst um vier Uhr morgens zurückgebracht hätten,
dass ihre Söhne an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen seien und sich
bei ihren Arbeitgebern krank gemeldet hätten,
dass ihr Sohn (…) am darauffolgenden Tag einen ähnlich respektive
gleich aussehenden Kombi wie derjenige der Entführer in der Nähe
seines Arbeitgebers bemerkt und seinen Halbbruder (…) darüber
informiert habe,
dass sich (…) telefonisch gemeldet und sie und seine Familie
angewiesen habe, das Haus zu verlassen und ins Roma-Quartier zu
gehen,
dass sie und ihre Verwandten wegen dieser Ereignisse nach der
Ausfertigung ihrer Reisepässe ausgereist seien,
dass sie anlässlich der Anhörung auf die Frage, ob es andere Gründe
gebe, die gegen die Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, ant-
wortete, sie werde in Serbien als Roma diskriminiert und habe dort keine
Rechte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
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dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren unter
anderem ihren Reisepass zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am
25. Februar 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 30. Dezember 2010 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine eigenen Asylgründe
geltend gemacht habe und sich auf die Vorbringen ihrer Söhne stütze, die
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011
(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Zusammenlegung ihres Asylantrages mit
jenem ihres Sohnes (…) und dessen Ehefrau (…) und unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztlichen Bericht von (…)
(Allgemeine Medizin FMH, […]) vom (…) betreffend (…) und (…) und
eine Fürsorgebestätigung vom (…) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine
Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt,
dass dem Antrag auf Zusammenlegung des Asylantrages der
Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Sohnes (…) und dessen
Ehefrau (…) insofern entsprochen wird, als die Beschwerden ihrer beiden
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Söhne (…) und (…) koordiniert und mit Urteilen gleichen Datums
abgewiesen werden,
dass des Weiteren der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung
mangels substanziierter Begründung und fehlender Anhaltspunkte in den
Akten für eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des
Sachverhalts – insbesondere ergibt eine Durchsicht des
Anhörungsprotokolls, dass die Beschwerdeführerin entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ausgesagt hat, ihre
Söhne hätten dem Besucher von ihren Tätigkeiten während des Krieges
erzählt (vgl. Akten BFM B5/6 S. 2) – oder eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin abgewiesen wird,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3
(Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erscheint, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der
Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorlie-genden Verfahren keine Anwendung findet und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihr in Serbien drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass
zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese
indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführerin schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlos-
sen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b),
dass sich die von der Beschwerdeführerin erstmals in ihrer
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
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(…) nicht derart gravierend präsentieren, dass sie im Falle einer
zwangsweisen Rückführung in ihren Heimatstaat in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass diese gesundheitlichen Probleme auch in Serbien behandelt werden
können und es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, beim
Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien nicht auf
sich alleine gestellt sein wird, sondern auf die Hilfe ihrer gleichzeitig in die
Schweiz eingereisten Verwandten zählen kann, deren Beschwerden mit
Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden,
dass sie überdies mit ihren (…) weiteren, in Serbien lebenden Söhnen
(vgl. B3/9 S. 3) über ein zusätzliches verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug
auch als zumutbar erweist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache,
dass sich die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen serbischen
Reisepasses befindet, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
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nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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