B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1793/2012
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
vertreten durch Alban Clematide, Brillant Consulting AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 1997 vier Asylgesu-
che einreichte, das letzte am 14. August 2006,
dass diese Asylgesuche alle rechtskräftig abgewiesen wurden, das letzte
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4834/2006 vom 3. Dezember
2007,
dass die Beschwerdeführerin nach der letzten abweisenden Verfügung
des BFM vom 20. März 2008 am 24. Mai 2008 kontrolliert in ihren Hei-
matstaat zurückreiste,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 17. Februar
2012 mit ihrer ehemaligen Schwiegertochter B._______ und ihrem Enkel
und deren Sohn, C._______ (N (…); vgl. Verfahren E-1818/2012) erneut
in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten (vor-
liegendes fünftes Asylverfahren),
dass sie in der Befragung zur Person vom 28. Februar 2012 und in der
Anhörung vom 13. März 2012 (inkl. ergänzende Anhörung vom gleichen
Tag) im Wesentlichen aussagte, sie habe in ihrem Heimatland zusammen
mit ihrer ehemaligen Schwiegertochter und deren Sohn im Haus ihres
vermutlich verstorbenen Ehemannes gelebt,
dass seit dem 10. Dezember 2011 vier bis fünf Mal zwei ihr unbekannte
Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihrem Sohn,
D._______ (ehemaliger Ehemann von B._______ und Vater von
C._______) gesucht hätten,
dass sie den Männern gesagt habe, sie habe keinen Kontakt zu ihrem
Sohn, was diese ihr aber nicht geglaubt hätten,
dass sie nicht wisse, weshalb die Männer ihren Sohn suchten,
dass die Männer am 10. Februar 2012 zum letzten Mal erschienen seien
und dabei gedroht hätten, sie würden ihren Enkel als Geisel nehmen, bis
der gesuchte Sohn auftauche,
dass sie und ihre ehemalige Schwiegertochter deshalb grosse Angst be-
kommen und beschlossen hätten, in die Schweiz zu reisen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2012 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anfügte, beim
Heimatstaat der Beschwerdeführerin handle es sich um einen so genann-
ten verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könn-
ten und auch unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses keine
rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich seien,
dass es ihr damit nicht gelungen sei, die Vermutung, in ihrem Heimatstaat
finde keine Verfolgung statt und genügender Schutz sei gewährleistet,
umzustossen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2012 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl
zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Rechtsvertreter sich nicht durch Vollmacht legitimiert hat, von
der Einforderung einer solchen aber abgesehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 2
VwVG), da aufgrund seiner Kenntnisse und des Besitzes von Unterlagen
der Beschwerdeführerin das Vertretungsverhältnis anzunehmen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund-
sätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass diese Vermutung mit konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung im
Einzelfall umgestossen werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, als
Romni habe sie "in Serbien/Montenegro" immer noch einen sehr schwe-
ren Stand und es sei schwer, dort Arbeit zu finden,
dass ihr Leben dort aussichtslos sei, da für sie aufgrund der Drohungen
eine lebensbedrohliche Situation entstanden sei,
dass vorab festzustellen ist, dass Serbien-Montenegro als Staat im Juni
2006 zu existieren aufgehört hat und die Vorbringen vor dem Hintergrund
einer Herkunft aus Serbien zu prüfen sind,
dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt –
die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr schematisch und
knapp ausfielen und sie insbesondere die (angeblichen) Besuche und
Drohungen der zwei unbekannten Männer in keiner Weise plausibel und
konkret schildern konnte,
dass sie sich zudem diesbezüglich in gewisse Widersprüche verstrickte,
so insbesondere bezüglich der Frage, ob die unbekannten Personen be-
reits beim ersten Mal mit der Entführung ihres Enkels gedroht hatten,
dass schliesslich ihre Aussagen teilweise nicht mit denjenigen ihrer ehe-
maligen Schwiegertochter übereinstimmen, so insbesondere bezüglich
der Frage, wo die Gespräche mit den Männern stattfanden, ob die ehe-
malige Schwiegertochter daran teilnahm und wann sie beschlossen hät-
ten, ihren Heimatstaat zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin in einer ergänzenden Anhörung mit diesen
Widersprüchen konfrontiert wurde und dazu aussagte, es sei so gewe-
sen, wie sie es gesagt habe, ihre ehemalige Schwiegertochter sei viel-
leicht aufgeregt und könne sich nicht mehr daran erinnern,
dass diese Aussagen die Widersprüche zu den Aussagen ihrer ehemali-
gen Schwiegertochter nicht erklären können,
dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführerin
sei es nicht gelungen, die Vermutung, dass es sich bei Serbien um einen
verfolgungssicheren Staat handle, umzustossen,
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dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung verfügte,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerde-
führerin im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal sie in ihrem Hei-
matland über Verwandte verfügt, dort einer Arbeit nachging und zudem
weiterhin im Haus ihres Ehemannes leben kann, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 1 - 3 und nament-
lich von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1200.– festzulegen sind und bei diesem Verfah-
rensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: