B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1794/2014
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 nahm das BFM den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig auf.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aberkannte das BFM mit Verfü-
gung vom 11. März 2014 (eröffnet am 14. März 2014) die Flüchtlingsei-
genschaft wegen freiwilliger Unterstellung unter den Schutz des Heimat-
staates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zur Begrün-
dung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, aufgrund der Ak-
ten stehe – entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
14. Februar 2014 – fest, dass er sich vom 20. bis zum 28. August 2013
legal in Eritrea aufgehalten habe. Mit dieser Sachverhaltsfeststellung sah
es die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) als
erfüllt an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. April 2014 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft sei nicht abzuerkennen. Fer-
ner rügte er Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (insbesondere
unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts) und der
Begründungspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorin-
stanz zu einem Schriftenwechsel ein. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai
2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung
der Beschwerde, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis ge-
bracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Das Bundesamt hat in seiner Verfü-
gung den Vollzug der Wegweisung nicht angeordnet; diese Frage ist mit-
hin vorliegend nicht Prozessgegenstand.
3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das
Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1–6 FK. Art. 1 C Ziff. 1 FK sieht vor, dass eine
Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK fällt und ihr Flücht-
lingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
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Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dafür müs-
sen praxisgemäss drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die
Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusseren
Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht gehandelt
haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und diese
Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein (vgl. BVGE
2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 8 E. 8 S. 65).
4.
Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene ist
zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM streitig, ob sich dieser im
August 2013 nach Eritrea begeben hat. Wenn er sich, wovon das BFM
ausgeht, tatsächlich in Eritrea legal eine Woche aufgehalten haben sollte,
ist zu prüfen, ob er sich damit im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig un-
ter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Dazu müssen – wie die
Vorinstanz in ihren allgemeinen Erwägungen zutreffend ausgeführt hat –
drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 3.2). Entfällt eine
dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.1.2 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das
Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings
(welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang,
weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des
Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwillig-
keit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der
Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung
seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepas-
ses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK
1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer macht geltend, beab-
sichtigt zu haben, aus Sorge um seinen kranken Sohn nach Eritrea zu
reisen. Es ist zu prüfen, ob dieser Grund als moralischer oder seelischer
Druck zu würdigen ist, welcher die Freiwilligkeit seiner Heimatreise besei-
tigt. Als zweites und drittes Kriterium muss der Beschwerdeführer die Ab-
sicht gehabt haben, sich dem Schutz seines Heimatstaates zu unterstel-
len, und muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz
gewährt haben. Das BFM hat alleine auf die angebliche Rückreise des
Beschwerdeführers nach Eritrea abgestellt, ohne die Freiwilligkeit der
Rückreise, die Absicht des Beschwerdeführers der Unterschutzstellung
oder die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat konkret zu
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prüfen. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht, wie nachfolgend aufgezeigt, als begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und Art. 32
Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-
gründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragwei-
te des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf
welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25).
Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Indem das BFM zum Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten
Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weder in
der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung ausdrücklich
Stellung genommen hat, so dass weder für den Beschwerdeführer noch
für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich ist, von welchen Überlegungen es
sich hat leiten lassen, ist es dem Beschwerdeführer – bis zur Replikebe-
ne – verunmöglicht worden, seinen Erwägungen sachgerecht zu entgeg-
nen. Damit verletzte die Vorinstanz ihre aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör resultierende Begründungspflicht. Die Frage nach einer möglichen
Heilung dieses Verfahrensfehlers erübrigt sich unter den Umständen. Die
Vorinstanz unterliess es zudem, den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig festzustellen und rechtlich zu würdigen, und verletzte ebenfalls
Art. 106 Abs. 1 AsylG. Insbesondere ist gegebenenfalls abzuklären, ob
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eine freiwillige Unterschutzstellung sowie eine effektive Schutzgewährung
durch den eritreischen Staat stattgefunden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an
die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu hat das BFM trotz entsprechen-
der Rüge in der Beschwerdeschrift versäumt, seinen Entscheid hinrei-
chend zu begründen. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Kassati-
on der angefochtenen Verfügung, zumal keine Heilung des Verfahrens-
fehlers eingetreten ist und dem Beschwerdeführer auf diese Weise der
Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-
waltungsgericht bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft letzt-
instanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, da offensichtlich begründet, in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG) gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist entspre-
chend aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Entschei-
dung zurückzuweisen. Die Vernehmlassung des BFM ist dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis zu bringen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Dem
Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nachträgliche Einholung einer
Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der Vertre-
tungsaufwand vom Gericht einzuschätzen. Vorliegend war der notwendi-
ge Vertretungsaufwand für einen professionellen Rechtsvertreter verhält-
nismässig gering. Er war im Wesentlichen darauf beschränkt, die lücken-
hafte Begründung zu rügen. Gestützt auf die massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist der angemessene Vertretungsauf-
wand damit auf Fr. 600.– (inklusive aller Auslagen und MWSt) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü-
gung vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-
(inklusive aller Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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