Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1795/2011
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) in Begleitung seines Halbbruders (…) und dessen Familie sowie
seiner Mutter (…) verlassen hat und am (…) in die Schweiz gelangt ist,
wo er am 30. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Januar 2011 und der An-
hörung zu seinen Asylgründen vom 25. Januar 2011 zur Begründung
seines Asylgesuchs angab, er sei serbischer Staatsangehöriger und
ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in (…),
dass am (…) der Verleger B._______, für den er Zeitungen verkauft
habe, die zur Zeit des Milosevic-Regimes verboten gewesen seien,
ermordet worden sei,
dass er vermute, dass ein Stammkunde, der täglich mit dem Auto
vorbeigekommen und Zeitungen gekauft habe, hinter der Ermordung
seines Arbeitgebers stecke, zumal dieser unter anderem den Verleger
beschimpft und gesagt habe, dieser würde demnächst umgebracht,
dass er und sein Halbbruder beim Fischen einen Immobilienhändler
kennengelernt und sich mit ihm angefreundet hätten,
dass er dem Immobilienhändler eines Abends erzählt habe, er vermute,
dass dieser Stammkunde B._______ ermordet habe,
dass noch in der gleichen Nacht Unbekannte ihn und seinen Halbbruder
entführt, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen zu den Vorfällen
von (…) befragt und nach ein paar Stunden wieder nach Hause gebracht
hätten,
dass er kurze Zeit später in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen
ähnlichen Kleinbus wie denjenigen der Entführer bemerkt habe, worauf er
sich zusammen mit seinen Verwandten zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter
anderem seinen Reisepass, seine Identitätskarte und drei Bankkarten zu
den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am
25. Februar 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 30. Dezember 2010 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer
vertieft zum vermuteten Attentäter befragt worden sei, ohne dass dieser
fundiert und substanziiert habe Auskunft geben können,
dass sich das Hintergrundwissen über die Tötung B._______ auf
allgemein Bekanntes beschränke und der Eindruck entstehe, er bediene
sich eines lange zurückliegenden Ereignisses, um eigene Vorbringen zu
kreieren,
dass dieser Eindruck durch oberflächliche Angaben zur angeblichen
Entführung und zur Befragung verstärkt werde, zumal er weder die
Festnah-me noch das Vorgehen der Täter mit subjektiv geprägten
Eindrücken realitätsnah habe schildern können,
dass seine Vorbringen nie den Eindruck erweckt hätten, er habe im
Zentrum des Geschehens gestanden,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die
Polizei nicht über seinen Verdacht informiert habe, um so zur Aufklärung
der Tat beizutragen und allenfalls wegen sachdienlichen Hinweisen eine
Belohnung zu erhalten,
dass nicht davon auszugehen sei, man hätte ihn freigelassen, wenn er
verdächtigt worden wäre, anschliessend bei der Polizei Anzeige zu
erstatten,
dass er den Vorfall trotz Warnungen der Entführer bei der Polizei zur
Anzeige hätte bringen können,
dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Beschattung lediglich
aufgrund eines in der Nähe seines Arbeitsplatzes parkierten, ähnlich wie
derjenige der Entführer aussehenden Kleinbusses spekulativ wirke,
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dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011
(Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, eventualiter unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines undatierten,
fremdsprachigen Schreibens samt deutscher Übersetzung und eine
Fürsorgebestätigung vom (…) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine
Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt,
dass des Weiteren der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung
mangels substanziierter Begründung – insbesondere wird in der
angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Aussage des
Beschwerdeführers, es sei ihm gedroht worden für den Fall, dass er die
Entführung bei der Polizei zur Anzeige bringe, eingegangen – und
fehlender Anhaltspunkte in den Akten für eine unvollständige respektive
unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwer-deführers abgewiesen wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaub-
haftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen,
die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen,
dass sich insbesondere die Entgegnung, der Beschwerdeführer habe die
mutmasslichen Mörder des Zeitungsverlegers immer nur im Auto
gesehen und deren Drohungen gehört (Beschwerdeschrift S. 5 unten),
nicht mit seinen Aussagen bei der Kurzbefragung, er vermute, dass eine
Person, die täglich mit dem Auto vorbeigekommen sei und ihn sowie den
Verleger beschimpft habe, der Mörder seines früheren Arbeitgebers sei,
(vgl. Akten BFM A3/9 S. 5), und bei der Anhörung, er vermute, dass vier
oder fünf Stammkunden, die täglich mit einem Jeep vorbeigekommen
seien und Zeitungen gekauft hätten, den Verleger ermordet hätten, weil
der Fahrer diesen beschimpft habe (A5/9 S. 3), vereinbaren lässt,
dass das weitere Vorbringen unter Verweis auf die Antwort des
Beschwerdeführers auf die Frage 28 bei der Anhörung (Akten BFM A5/9
S. 5), seine Schilderungen zum Verhör seien nicht oberflächlich
ausgefallen, nicht geeignet ist, seine gesuchsbegründenden Vorbringen
glaubhafter erscheinen zu lassen,
dass auch das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht zur
Polizei gegangen, weil ihm die Entführer mit dem Tod gedroht hätten,
nicht zu überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass ihm
diese den erforderlichen Schutz gewährt hätte,
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dass der Beschwerdeführer entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde in der Tat nicht imstande war, plausibel zu erklären,
weshalb er die Polizei nicht bereits vor seiner angeblichen Entführung
zwecks Aufklärung der Tat über seine Beobachtungen informiert hat,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer habe
sein Wissen über den oder die vermuteten Mörder des Zeitungsverlegers
aus Angst vor Konsequenzen zwar der Polizei, nicht jedoch einem
Immobilienhändler gegenüber, den er zufälligerweise beim Fischen mit
seinem Halbbruder kennengelernt habe, verheimlicht,
dass sich das Vorbringen, die Argumentation des Bundesamtes, der
Beschwerdeführer wäre von den Entführern nicht freigelassen worden,
wenn ihn diese verdächtigt hätten, sein Wissen über den Attentäter zu
verheimlichen und dieses anschliessend der Polizei zu erzählen, sei
spekulativ, als haltlos erweist, zumal eine solche Vorgehensweise
(Freilassung und vermutete Beschattung) unlogisch und in keiner Weise
nachvollziehbar erscheint,
dass die gesuchsbegründenden Aussagen auch deshalb konstruiert
erscheinen, weil der Beschwerdeführer weder Angaben zu den
Entführern machen noch auf eine nachvollziehbare Weise dartun konnte,
was deren Beweggründe für die angebliche Entführung gewesen sein
könnten,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass es sich beim mit deutscher
Übersetzung eingereichten, undatierten Schreiben um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt, dem aufgrund vorstehender Erwägungen
von vornherein kein Beweiswert zukommt,
dass es sich bei dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der
asylbegründenden Vorbringen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen oder angesichts der dem Beschwerdeführer
bereits zur Verfügung gestandenen Zeit den Eingang der in der
Beschwerde in Aussicht gestellten schriftlichen Zeugenaussagen von
Nachbarn zur angeblichen Entführung abzuwarten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
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haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass
zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und
teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie
Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese
indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal die Beschwerden
der Verwandten mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden und
der Beschwerdeführer somit nach seiner Rückkehr nicht auf sich alleine
gestellt sein wird,
dass der Beschwerdeführer zudem in Serbien mit seinen (…) über ein
zusätzliches verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über
Berufserfahrung als (…) verfügt (vgl. A3/9 S. 2 und 3),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen serbischen
Reisepasses befindet, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig wird,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: